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Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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ATSAF-Arbeitsgruppe<br />

Technologietransfervorschrift, <strong>die</strong> ausdrücklich auch solche Technologien erfaßt, <strong>die</strong> <strong>zu</strong>r Erhaltung<br />

der biologischen Vielfalt von Belang sind.<br />

Über den Zusammenhang zwischen Erhaltungspflichten und Pflichten <strong>zu</strong>r finanziellen und technologischen<br />

Förderung im Verhältnis zwischen Entwicklungsländern und entwickelten Ländern<br />

trifft Art. 20 Abs. 4 eine entscheidende Aussage: danach wird der Umfang, in dem <strong>die</strong> Entwicklungsländer<br />

ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachkommen, davon abhängen,<br />

inwieweit <strong>die</strong> entwickelten Länder ihre Verpflichtungen im Hinblick auf finanzielle Mittel und <strong>die</strong><br />

Weitergabe von Technologien erfüllen. Entsprechend dem allgemeinen Ansatz des "sustainable<br />

development" wird <strong>zu</strong>gleich darauf hingewiesen, daß Entwicklungsziele und Armutsbekämpfung<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Entwicklungsländer demgegenüber erste Priorität haben. Die damit nur in groben Zügen<br />

dargestellten beiden Elemente, mit denen <strong>die</strong> Konvention Kosten und Nutzen verteilt, sind nach<br />

den Vorstellungen der Konvention unterschiedlich: <strong>die</strong> Verteilung des Nutzens in Form der<br />

Teilhabegebote an Forschungen, Technologie und Ergebnissen soll, kurz gesagt, zwischen Lieferanten<br />

und Abnehmern genetischer <strong>Ressourcen</strong> stattfinden. Aushandlung und Voll<strong>zu</strong>g der entsprechenden<br />

Leistungen sind nicht notwendig an <strong>die</strong> Staaten gebunden, sondern können auch unter<br />

Privaten erfolgen. Mit den entsprechenden Leistungen wird <strong>die</strong> Zurverfügungstellung der<br />

<strong>Ressourcen</strong> im Hinblick auf ihren wirtschaftlichen Nutzen als Ausdruck des Grundsatzes der<br />

gerechten Teilhabe honoriert. Die Frage, in welchem Umfang <strong>die</strong> Erhaltung genetischer <strong>Ressourcen</strong><br />

im Ursprungsstaat gewährleistet ist, spielt dabei keine Rolle. Diese Frage stellt sich vielmehr<br />

im Hinblick auf den zweiten Mechanismus, mit dem <strong>die</strong> Erhaltungspflicht der Entwicklungsländer<br />

mit einer Förderpflicht der Industrieländer im Hinblick auf das gemeinsame Anliegen des Schutzes<br />

der biologischen Vielfalt verknüpft ist. Hier handelt es sich um Leistungen, <strong>die</strong> bilateral, regional<br />

oder multilateral zwischen den Staaten mit Hilfe entsprechender Mechanismen und Institutionen<br />

ausgehandelt und bewirkt werden. Sie werden zweckgebunden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erhaltung genetischer<br />

<strong>Ressourcen</strong> gewährt. Dies kann bei der Mittelvergabe berücksichtigt werden.<br />

Dieses System der Verteilung von Nutzen und Lasten auf der internationalen Ebene wird ergänzt<br />

durch ein Gebot der gerechten Verteilung der Nutzen und Lasten im Hinblick auf <strong>die</strong> lokale und<br />

indigene Bevölkerung. Die Konvention erkennt <strong>die</strong> zentrale Rolle "eingeborener und ortsansässiger<br />

Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen" als Bewahrer biologischer Vielfalt in Art. 8 (j),<br />

10 (c), 17 Abs. 2 und 18 Abs. 4 ausdrücklich an. Nach Art. 8 (j) sollen <strong>die</strong> Kenntnisse,<br />

Innovationen und Gebräuche <strong>die</strong>ser Gruppen geachtet, bewahrt und erhalten werden, ihre weitere<br />

Anwendung begünstigt und eine gerechte Teilung der aus der Nut<strong>zu</strong>ng <strong>die</strong>ser Kenntnisse, Innovationen<br />

und Gebräuche entstehenden Vorteile gefördert werden. Nach dem Wortlaut des Art. 8<br />

(j) soll <strong>die</strong>s durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geschehen. Art. 8 insgesamt behandelt <strong>die</strong><br />

einzelstaatlichen Erhaltungspflichten der Mitgliederstaaten im Hinblick auf <strong>die</strong> In-situ-Erhaltung.<br />

Art. 8 (j) und <strong>die</strong> darin erhaltende Pflichtenstellung richtet sich damit <strong>zu</strong>nächst gegen den entsprechenden<br />

Staat selbst, in dem solche Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen leben.<br />

Darüber hinaus sind <strong>die</strong>se Belange solcher Bevölkerungsgruppen nach den Vorschriften der Art.<br />

17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 4 in <strong>die</strong> zwischenstaatliche Zusammenarbeit miteinbezogen. Ein<br />

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