Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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ATSAF-Arbeitsgruppe<br />
Technologietransfervorschrift, <strong>die</strong> ausdrücklich auch solche Technologien erfaßt, <strong>die</strong> <strong>zu</strong>r Erhaltung<br />
der biologischen Vielfalt von Belang sind.<br />
Über den Zusammenhang zwischen Erhaltungspflichten und Pflichten <strong>zu</strong>r finanziellen und technologischen<br />
Förderung im Verhältnis zwischen Entwicklungsländern und entwickelten Ländern<br />
trifft Art. 20 Abs. 4 eine entscheidende Aussage: danach wird der Umfang, in dem <strong>die</strong> Entwicklungsländer<br />
ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachkommen, davon abhängen,<br />
inwieweit <strong>die</strong> entwickelten Länder ihre Verpflichtungen im Hinblick auf finanzielle Mittel und <strong>die</strong><br />
Weitergabe von Technologien erfüllen. Entsprechend dem allgemeinen Ansatz des "sustainable<br />
development" wird <strong>zu</strong>gleich darauf hingewiesen, daß Entwicklungsziele und Armutsbekämpfung<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Entwicklungsländer demgegenüber erste Priorität haben. Die damit nur in groben Zügen<br />
dargestellten beiden Elemente, mit denen <strong>die</strong> Konvention Kosten und Nutzen verteilt, sind nach<br />
den Vorstellungen der Konvention unterschiedlich: <strong>die</strong> Verteilung des Nutzens in Form der<br />
Teilhabegebote an Forschungen, Technologie und Ergebnissen soll, kurz gesagt, zwischen Lieferanten<br />
und Abnehmern genetischer <strong>Ressourcen</strong> stattfinden. Aushandlung und Voll<strong>zu</strong>g der entsprechenden<br />
Leistungen sind nicht notwendig an <strong>die</strong> Staaten gebunden, sondern können auch unter<br />
Privaten erfolgen. Mit den entsprechenden Leistungen wird <strong>die</strong> Zurverfügungstellung der<br />
<strong>Ressourcen</strong> im Hinblick auf ihren wirtschaftlichen Nutzen als Ausdruck des Grundsatzes der<br />
gerechten Teilhabe honoriert. Die Frage, in welchem Umfang <strong>die</strong> Erhaltung genetischer <strong>Ressourcen</strong><br />
im Ursprungsstaat gewährleistet ist, spielt dabei keine Rolle. Diese Frage stellt sich vielmehr<br />
im Hinblick auf den zweiten Mechanismus, mit dem <strong>die</strong> Erhaltungspflicht der Entwicklungsländer<br />
mit einer Förderpflicht der Industrieländer im Hinblick auf das gemeinsame Anliegen des Schutzes<br />
der biologischen Vielfalt verknüpft ist. Hier handelt es sich um Leistungen, <strong>die</strong> bilateral, regional<br />
oder multilateral zwischen den Staaten mit Hilfe entsprechender Mechanismen und Institutionen<br />
ausgehandelt und bewirkt werden. Sie werden zweckgebunden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erhaltung genetischer<br />
<strong>Ressourcen</strong> gewährt. Dies kann bei der Mittelvergabe berücksichtigt werden.<br />
Dieses System der Verteilung von Nutzen und Lasten auf der internationalen Ebene wird ergänzt<br />
durch ein Gebot der gerechten Verteilung der Nutzen und Lasten im Hinblick auf <strong>die</strong> lokale und<br />
indigene Bevölkerung. Die Konvention erkennt <strong>die</strong> zentrale Rolle "eingeborener und ortsansässiger<br />
Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen" als Bewahrer biologischer Vielfalt in Art. 8 (j),<br />
10 (c), 17 Abs. 2 und 18 Abs. 4 ausdrücklich an. Nach Art. 8 (j) sollen <strong>die</strong> Kenntnisse,<br />
Innovationen und Gebräuche <strong>die</strong>ser Gruppen geachtet, bewahrt und erhalten werden, ihre weitere<br />
Anwendung begünstigt und eine gerechte Teilung der aus der Nut<strong>zu</strong>ng <strong>die</strong>ser Kenntnisse, Innovationen<br />
und Gebräuche entstehenden Vorteile gefördert werden. Nach dem Wortlaut des Art. 8<br />
(j) soll <strong>die</strong>s durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geschehen. Art. 8 insgesamt behandelt <strong>die</strong><br />
einzelstaatlichen Erhaltungspflichten der Mitgliederstaaten im Hinblick auf <strong>die</strong> In-situ-Erhaltung.<br />
Art. 8 (j) und <strong>die</strong> darin erhaltende Pflichtenstellung richtet sich damit <strong>zu</strong>nächst gegen den entsprechenden<br />
Staat selbst, in dem solche Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen leben.<br />
Darüber hinaus sind <strong>die</strong>se Belange solcher Bevölkerungsgruppen nach den Vorschriften der Art.<br />
17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 4 in <strong>die</strong> zwischenstaatliche Zusammenarbeit miteinbezogen. Ein<br />
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