Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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Positionspapier zum Zugang zu und zur Weitergabe von PGRFA – Abgabebedingungen von PGR an Nicht-Mitglieder sowie entsprechende Mechanismen der Vorteilsbeteiligung müssen noch entwickelt werden; – Offen ist, wie den anderen Bestimmungen der Konvention (benefit sharing, langfristigen Erhaltungsaspekten) Rechnung getragen werden kann. 3 Weitergabe von PGRFA Bei der Nutzung der Ressourcen sollen die Ursprungsländer ausgewogen und gerecht an den Vorteilen aus der Nutzung teilhaben (Art. 15 Abs. 7), wobei die Aufteilung zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen erfolgen soll. Das hat natürlich nicht nur Auswirkungen auf die Zugangs- sondern auch auf die Weitergaberegelung für PGR. Sowohl beim Zugang als auch bei der Weitergabe von PGR ist zu unterscheiden zwischen Material, das vor bzw. nach Inkrafttreten der Konvention gesammelt worden ist bzw. gesammelt wird. Im ersten Fall kann weiter unterschieden werden zwischen pflanzengenetischem Material in den Genbanken der internationalen Agrarforschungszentren, das inzwischen der Schirmherrschaft der FAO untersteht, und den zum Teil umfangreichen nationalen Sammlungen, die bisher nicht Teil des internationalen Netzwerks der Ex-situ-Genbankkollektionen der FAO sind und für die es bisher auch keine global verbindlichen Regelungen gibt. In der Resolution 3 der Nairobi-Konferenz zur Verabschiedung der Konvention wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, für die offen gebliebene Frage des rechtlichen Status der Ex-situ- Sammlungen, die sich außerhalb ihres Ursprungslandes befinden und die vor Inkrafttreten der Konvention gesammelt wurden, im Rahmen der Neuverhandlungen des International Undertaking eine Lösung zu finden. Diese Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen und werden voraussichtlich auch nicht bis zur 4. Internationalen Technischen Konferenz der FAO über PGR im Juni 1996 abgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist es schwierig, Regelungen für den Zugang und die Weitergabe von PGR zu entwickeln, ohne die künftigen Rahmenbedingungen des neuen Undertaking zu kennen. Andererseits kann mit der Entwicklung von Weitergaberegelungen nicht gewartet werden, bis die Verhandlung des Undertaking abgeschlossen ist. Hier sind Übergangsregelungen erforderlich, die mit den Konventionsbestimmungen konform gehen. Bei der Weitergabe von pflanzengenetischem Material muß sichergestellt sein, daß diese im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention erfolgt. Das heißt, bei Materialabgabe aus dem internationalen Netzwerk der Ex-situ-Kollektionen der FAO sowie bei der Abgabe von Material, das von den CGIAR-Zentren künftig gesammelt wird, müssen sich die Empfänger des Materials ebenfalls den Bestimmungen des Art.10 des FAO/CGIAR-Abkommens und auch dem FAO „Code of Conduct for Plant Germplasm Collecting and Transfer“ unterwerfen. Da die Konvention offen läßt, ob der Zugang zu PGR bilateral oder im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens geregelt wird, sind beide Vertragsformen bei der Entwicklung geeigneter, den Zielen der 8
Konvention dienender Weitergabemodalitäten zu berücksichtigen. ATSAF-Arbeitsgruppe Von der FAO und CGIAR sind sowohl für den Zugang als auch für die Weitergabe Modellverträge, die sogenannten „Germplasm Acquisition Agreements“ (GAAs) bzw. die „Material Transfer Agreements“ (MTAs) 8 , entwickelt worden (Anlage 1 und 2). Darin verpflichtet sich der Empfänger, weder Eigentumsrechte auf das erhaltene Material noch gewerbliche Schutzrechte auf dieses genetische Material oder damit in Zusammenhang stehende Informationen zu beantragen. Ferner muß der Empfänger dieses Materials sicherstellen, daß Dritte, denen er dieses Material zugänglich macht, ebenfalls an die zuvor genannten Bedingungen gebunden sind. Vorteile: – Standardisierte Regelung, die den Zugang zu und die Weitergabe von PGR erleichtern kann, besonders wenn dieses Verfahren im Rahmen eines internationalen Übereinkommens verbindlich verankert werden kann. Probleme: – Wenn eine international verbindliche Übereinkunft nicht möglich ist, sind Zweifel angebracht, ob der Empfänger von genetischen Ressourcen bei Weitergabe des Materials an Dritte tatsächlich Garantien übernehmen kann, daß sich alle nachfolgenden Empfänger an die genannten Bestimmungen halten. Die Gefahr besteht, daß der Austausch von Genmaterial eingeschränkt und damit auch andere Konventionsziele (z. B. erleichterte Erhaltung und nachhaltige Nutzung) nicht erreicht werden; – Auf die Konventionsbestimmung, etwaige Gewinne aus kommerzieller Nutzung mit dem Ursprungsland ausgewogen und gerecht zu teilen, wird weder in den GAAs noch in den MTAs hingewiesen; ein Rechtsvorbehalt bzgl. Gewinnabführung im Falle einer kommerziellen Nutzung sollte in den Modellverträgen aufgenommen werden. Klärungsbedarf: – Der Modellvertrag für die Weitergabe von genetischem Material untersagt nicht nur die Reklamierung von Eigentumsrechten oder gewerblichen Schutzrechten auf das Material selbst, sondern auch auf "damit im Zusammenhang stehende Informationen". Unklar ist, welche Art von Informationen hier angesprochen sind. – Eine weitere Schwierigkeit ist durch die in den MTAs benutzten Formulierungen "übergebenes" bzw. "erhaltenes" Material gegeben. Das Abkommen zwischen der FAO und der CGIAR untersagt den Zentren in Art. 3 (b), auf Genbankmaterial Eigentumsrechte zu reklamieren oder gewerbliche Schutzrechte zu beantragen. Diesen Bedingungen müssen sich auch die Empfänger dieses Materials unterwerfen. So wie die MTAs momentan formuliert sind, ergibt sich eine Rechtsunsicherheit, da nicht eindeutig ist, ob dies nur für "erhaltenes" oder auch für 8 MTAs mit einem weiten Geltungsbereich, d.h. für möglichst viele GR sind zu begrüßen; Klarstellung: die Vermarktung von Sorten stellt keine Weitergabe an Dritte dar, die ein MTA erfordern würde. 9
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Konvention <strong>die</strong>nender Weitergabemodalitäten <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />
ATSAF-Arbeitsgruppe<br />
Von der FAO und CGIAR sind sowohl <strong>für</strong> den <strong>Zugang</strong> als auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Weitergabe Modellverträge,<br />
<strong>die</strong> sogenannten „Germplasm Acquisition Agreements“ (GAAs) bzw. <strong>die</strong> „Material Transfer<br />
Agreements“ (MTAs) 8 , entwickelt worden (Anlage 1 und 2). Darin verpflichtet sich der Empfänger,<br />
weder Eigentumsrechte auf das erhaltene Material noch gewerbliche Schutzrechte<br />
auf <strong>die</strong>ses genetische Material oder damit in Zusammenhang stehende Informationen <strong>zu</strong><br />
beantragen. Ferner muß der Empfänger <strong>die</strong>ses Materials sicherstellen, daß Dritte, denen er <strong>die</strong>ses<br />
Material <strong>zu</strong>gänglich macht, ebenfalls an <strong>die</strong> <strong>zu</strong>vor genannten Bedingungen gebunden sind.<br />
Vorteile:<br />
– Standardisierte Regelung, <strong>die</strong> den <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> und <strong>die</strong> Weitergabe von PGR erleichtern kann,<br />
besonders wenn <strong>die</strong>ses Verfahren im Rahmen eines internationalen Übereinkommens verbindlich<br />
verankert werden kann.<br />
Probleme:<br />
– Wenn eine international verbindliche Übereinkunft nicht möglich ist, sind Zweifel angebracht,<br />
ob der Empfänger von genetischen <strong>Ressourcen</strong> bei Weitergabe des Materials an Dritte<br />
tatsächlich Garantien übernehmen kann, daß sich alle nachfolgenden Empfänger an <strong>die</strong><br />
genannten Bestimmungen halten. Die Gefahr besteht, daß der Austausch von Genmaterial<br />
eingeschränkt und damit auch andere Konventionsziele (z. B. erleichterte Erhaltung und<br />
nachhaltige Nut<strong>zu</strong>ng) nicht erreicht werden;<br />
– Auf <strong>die</strong> Konventionsbestimmung, etwaige Gewinne aus kommerzieller Nut<strong>zu</strong>ng mit dem<br />
Ursprungsland ausgewogen und gerecht <strong>zu</strong> teilen, wird weder in den GAAs noch in den<br />
MTAs hingewiesen; ein Rechtsvorbehalt bzgl. Gewinnabführung im Falle einer kommerziellen<br />
Nut<strong>zu</strong>ng sollte in den Modellverträgen aufgenommen werden.<br />
Klärungsbedarf:<br />
– Der Modellvertrag <strong>für</strong> <strong>die</strong> Weitergabe von genetischem Material untersagt nicht nur <strong>die</strong><br />
Reklamierung von Eigentumsrechten oder gewerblichen Schutzrechten auf das Material selbst,<br />
sondern auch auf "damit im Zusammenhang stehende Informationen". Unklar ist, welche Art<br />
von Informationen hier angesprochen sind.<br />
– Eine weitere Schwierigkeit ist durch <strong>die</strong> in den MTAs benutzten Formulierungen "übergebenes"<br />
bzw. "erhaltenes" Material gegeben. Das Abkommen zwischen der FAO und der CGIAR<br />
untersagt den Zentren in Art. 3 (b), auf Genbankmaterial Eigentumsrechte <strong>zu</strong> reklamieren oder<br />
gewerbliche Schutzrechte <strong>zu</strong> beantragen. Diesen Bedingungen müssen sich auch <strong>die</strong><br />
Empfänger <strong>die</strong>ses Materials unterwerfen. So wie <strong>die</strong> MTAs momentan formuliert sind, ergibt<br />
sich eine Rechtsunsicherheit, da nicht eindeutig ist, ob <strong>die</strong>s nur <strong>für</strong> "erhaltenes" oder auch <strong>für</strong><br />
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MTAs mit einem weiten Geltungsbereich, d.h. <strong>für</strong> möglichst viele GR sind <strong>zu</strong> begrüßen; Klarstellung:<br />
<strong>die</strong> Vermarktung von Sorten stellt keine Weitergabe an Dritte dar, <strong>die</strong> ein MTA erfordern würde.<br />
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