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Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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Positionspapier <strong>zu</strong>m <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> und <strong>zu</strong>r Weitergabe von PGRFA<br />

– Abgabebedingungen von PGR an Nicht-Mitglieder sowie entsprechende Mechanismen der<br />

Vorteilsbeteiligung müssen noch entwickelt werden;<br />

– Offen ist, wie den anderen Bestimmungen der Konvention (benefit sharing, langfristigen Erhaltungsaspekten)<br />

Rechnung getragen werden kann.<br />

3 Weitergabe von PGRFA<br />

Bei der Nut<strong>zu</strong>ng der <strong>Ressourcen</strong> sollen <strong>die</strong> Ursprungsländer ausgewogen und gerecht an den<br />

Vorteilen aus der Nut<strong>zu</strong>ng teilhaben (Art. 15 Abs. 7), wobei <strong>die</strong> Aufteilung <strong>zu</strong> einvernehmlich<br />

festgelegten Bedingungen erfolgen soll. Das hat natürlich nicht nur Auswirkungen auf <strong>die</strong><br />

<strong>Zugang</strong>s- sondern auch auf <strong>die</strong> Weitergaberegelung <strong>für</strong> PGR.<br />

Sowohl beim <strong>Zugang</strong> als auch bei der Weitergabe von PGR ist <strong>zu</strong> unterscheiden zwischen Material,<br />

das vor bzw. nach Inkrafttreten der Konvention gesammelt worden ist bzw. gesammelt<br />

wird. Im ersten Fall kann weiter unterschieden werden zwischen pflanzengenetischem Material<br />

in den Genbanken der internationalen Agrarforschungszentren, das inzwischen der Schirmherrschaft<br />

der FAO untersteht, und den <strong>zu</strong>m Teil umfangreichen nationalen Sammlungen, <strong>die</strong><br />

bisher nicht Teil des internationalen Netzwerks der Ex-situ-Genbankkollektionen der FAO sind<br />

und <strong>für</strong> <strong>die</strong> es bisher auch keine global verbindlichen Regelungen gibt.<br />

In der Resolution 3 der Nairobi-Konferenz <strong>zu</strong>r Verabschiedung der Konvention wurde auf <strong>die</strong><br />

Notwendigkeit hingewiesen, <strong>für</strong> <strong>die</strong> offen gebliebene Frage des rechtlichen Status der Ex-situ-<br />

Sammlungen, <strong>die</strong> sich außerhalb ihres Ursprungslandes befinden und <strong>die</strong> vor Inkrafttreten der<br />

Konvention gesammelt wurden, im Rahmen der Neuverhandlungen des International Undertaking<br />

eine Lösung <strong>zu</strong> finden. Diese Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen und werden<br />

voraussichtlich auch nicht bis <strong>zu</strong>r 4. Internationalen Technischen Konferenz der FAO über PGR<br />

im Juni 1996 abgeschlossen werden. Vor <strong>die</strong>sem Hintergrund ist es schwierig, Regelungen <strong>für</strong> den<br />

<strong>Zugang</strong> und <strong>die</strong> Weitergabe von PGR <strong>zu</strong> entwickeln, ohne <strong>die</strong> künftigen Rahmenbedingungen des<br />

neuen Undertaking <strong>zu</strong> kennen. Andererseits kann mit der Entwicklung von Weitergaberegelungen<br />

nicht gewartet werden, bis <strong>die</strong> Verhandlung des Undertaking abgeschlossen ist. Hier sind<br />

Übergangsregelungen erforderlich, <strong>die</strong> mit den Konventionsbestimmungen konform gehen.<br />

Bei der Weitergabe von pflanzengenetischem Material muß sichergestellt sein, daß <strong>die</strong>se im Einklang<br />

mit den Bestimmungen der Konvention erfolgt. Das heißt, bei Materialabgabe aus dem<br />

internationalen Netzwerk der Ex-situ-Kollektionen der FAO sowie bei der Abgabe von Material,<br />

das von den CGIAR-Zentren künftig gesammelt wird, müssen sich <strong>die</strong> Empfänger des Materials<br />

ebenfalls den Bestimmungen des Art.10 des FAO/CGIAR-Abkommens und auch dem FAO „Code<br />

of Conduct for Plant Germplasm Collecting and Transfer“ unterwerfen. Da <strong>die</strong> Konvention offen<br />

läßt, ob der <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> PGR bilateral oder im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens<br />

geregelt wird, sind beide Vertragsformen bei der Entwicklung geeigneter, den Zielen der<br />

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