Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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Positionspapier <strong>zu</strong>m <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> und <strong>zu</strong>r Weitergabe von PGRFA<br />
<strong>für</strong> PGR geschaffen werden, auf dem durch Angebot und Nachfrage eine Preisbildung <strong>für</strong><br />
genetische <strong>Ressourcen</strong> erfolgen kann 3 ; damit wird nur auf kurzfristige Nachfrageaspekte<br />
reagiert, ein möglicher <strong>zu</strong>künftiger Nutzen fließt nicht in <strong>die</strong> Preisbildung ein; ferner kann es<br />
in der Übergangszeit <strong>zu</strong> starken Behinderungen beim Austausch von PGR kommen;<br />
– Die Stammbäume der vermarkteten Sorten müßten offengelegt werden 4 ; eine Überprüfung<br />
<strong>die</strong>ser Angaben ist schwierig bis unmöglich; <strong>die</strong>s trifft insbesondere <strong>für</strong> zeitliche Angaben<br />
(Sammlung vor oder nach Inkrafttreten der Konvention) <strong>zu</strong>;<br />
– Eine Aufteilung von Gewinnanteilen bei komplexen Stammbäumen moderner Sorten ist<br />
schwierig (Abgren<strong>zu</strong>ngs- und Bewertungsproblematik);<br />
– Es werden keine Anreize <strong>für</strong> Erhaltungsmaßnahmen geschaffen 5 .<br />
2.2 Nut<strong>zu</strong>ngsorientierter Ansatz<br />
Bei <strong>die</strong>sem Ansatz wird unterschieden zwischen nicht-kommerzieller und kommerzieller Nut<strong>zu</strong>ng 6 .<br />
Während erstere im Rahmen eines multilateralen Abkommens mit freiem <strong>Zugang</strong> geregelt werden<br />
soll, sind <strong>für</strong> letztere bilaterale Regelungen über <strong>die</strong> <strong>Zugang</strong>sbedingungen vorgesehen.<br />
Vorteile:<br />
– Kostenfreier <strong>Zugang</strong> <strong>für</strong> nicht-gewinnorientierte und Forschungszwecke im Rahmen des multilateralen<br />
Abkommens.<br />
Probleme:<br />
– Eine klare Trennung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzern ist schwierig;<br />
langfristig zielt fast jede anfänglich nicht-kommerzielle Nut<strong>zu</strong>ng auf eine kommerzielle<br />
Nut<strong>zu</strong>ng; offen ist, wann <strong>die</strong> Kommerzialisierung beginnt bzw. wo eine Trennungslinie<br />
gezogen wird;<br />
– Die Stammbäume vermarkteter Sorten müßten offengelegt werden; Überprüfung der ge-<br />
6<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
Dies ist kein spezifisches Problem <strong>die</strong>ses Ansatzes sondern ein generelles Problem bei der Kompensation im Rahmen bilateraler<br />
Verträge.<br />
Hinweis: Dies steht nicht im Widerspruch <strong>zu</strong>r internationalen Sortenschutzgesetzgebung, UPOV erwähnt<br />
<strong>die</strong>se Möglichkeit nicht; in GATT wird UPOV nicht erwähnt; in GATT/TRIPs wird in Art. 27 Abs.3 nur<br />
gefordert, daß Sortenschutz entweder durch Patentschutz oder durch ein effektives Sui-generis-System<br />
bzw. eine Kombination von beiden sichergestellt werden muß. Einige Länder, wie z. B. Kanada,<br />
verlangen bereits <strong>die</strong> Offenlegung.<br />
Die Erhaltung <strong>zu</strong>m Nutzen späterer Generationen darf nicht gekoppelt werden an den kurzfristigen<br />
finanziellen Nutzen, der im Bereich der Landwirtschaft eher gering ist. Die finanzielle Unterstüt<strong>zu</strong>ng<br />
von Erhaltungsmaßnahmen sollte aber anhand wissenschaftlich begründeter Prioritäten erfolgen.<br />
Die Konvention unterscheidet nur zwischen "providers" und "users" von GR aber nicht zwischen<br />
kommerzieller und nicht-kommerzieller Nut<strong>zu</strong>ng.