Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

29.01.2013 Aufrufe

Positionspapier zum Zugang zu und zur Weitergabe von PGRFA reklamieren oder gewerbliche Schutzrechte zu beantragen, und Sorge dafür zu tragen, daß dies auch bei einer Weitergabe an Dritte nicht erfolgt (Art. 10 des Abkommens). Mit der Unterzeichnung der Konvention über die biologische Vielfalt 1992 in Rio de Janeiro, die 1993 in Kraft getreten und auch von Deutschland sowie inzwischen von über 140 weiteren Staaten ratifiziert worden ist, erfolgte endgültig eine Abkehr vom freien Zugang zu genetischen Ressourcen, die bis dato als "gemeinsames Erbe der Menschheit" galten und zu denen jeder im privaten oder öffentlichen Interesse freien Zugang hatte. In Art. 3 der Konvention wird den Staaten zum einen "das souveräne Recht, ihre eigenen genetischen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen", zuerkannt. Damit wird den genetischen Ressourcen ein Wert beigemessen, der bei Entnahme und Nutzung durch Dritte abgegolten werden muß, um so einen Anreiz zu ihrer Erhaltung zu schaffen. Die Erkenntnis des Wertes genetischer Ressourcen ist zwar nicht neu, neu sind die verbesserten technischen Möglichkeiten der kommerziellen Nutzung von GR sowie ihre zunehmende Verknappung durch genetische Erosion, die sie von einem freien öffentlichen zu einem knappen Gut mit einem Marktwert werden läßt. Offen ist derzeit, wie entsprechende Mechanismen ausgestaltet werden müssen, um zu einem ausgewogenen und gerechten Kompensationsverfahren zu kommen, bei dem der Nutzen größer als der erforderliche Aufwand ist. Mit dem Inkrafttreten der Konvention wird ein international verbindlicher Rahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung festgelegt. Dieser ist nun entsprechend auszukleiden. Dabei ist die Entwicklung umsetzbarer und konsensfähiger Ansätze für die Regelung des Zugangs zu und der Weitergabe von genetischen Ressourcen sowie für die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile – im folgenden kurz Vorteilsbeteiligung genannt – von zentraler Bedeutung. Dieser Themenkomplex ist eng miteinander verwoben. Der besseren Übersichtlichkeit wegen werden diese drei zentralen Fragen im folgenden getrennt dargestellt. 2 Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung Entsprechend Art. 15 Abs.1 der Konventionsbestimmungen haben die Vertragsstaaten das Recht, den Zugang zu genetischen Ressourcen für ihren Hohheitsbereich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zu regeln und diesen von einer auf vorhergehender Information beruhenden Zustimmung abhängig zu machen (Art. 15 Abs. 5). Über die Bedingungen des Zugangs soll gegenseitiges Einvernehmen hergestellt werden (Art. 15 Abs. 4). Die Konvention läßt dabei offen, ob die Zugangsbedingungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Abkommen ausgestaltet werden. Offen geblieben ist in der Konvention auch die Regelung des Zugangs zu genetischen Ressourcen in Ex-situ-Sammlungen, die vor Inkrafttreten ("nicht in Übereinstimmung mit") der Konvention 4

ATSAF-Arbeitsgruppe erworben wurden. Daraufhin wurde vom zwischenstaatlichen Verhandlungskomitee beim Abschluß der Verhandlungen über die Konvention im Mai 1992 in einer Resolution gefordert, diese Frage und die Frage der Realisierung des im FAO-Undertaking enthaltenen Konzeptes der "Farmers' Rights" noch im Rahmen des "Globalen Systems für PGR" zu klären (Resolution 3 der Schlußakte von Nairobi). Die FAO-Konferenz hat daraufhin 1993 beschlossen, das FAO-Under- taking neu zu verhandeln, um – dessen Text zu konsolidieren und mit der Konvention über die biologische Vielfalt zu harmonisieren, – die in der Konvention offen gebliebenen Fragen zu klären sowie – ihre rechtliche Bedingungswirkung ggf. neu zu regeln. Auf der 6. Sitzung der Commission on Plant Genetic Resources vom 19. - 30. Juni 1995 in Rom wurden im wesentlich drei Optionen für pflanzengenetische Ressourcen im Bereich Ernährung und Landwirtschaft (PGRFA) erörtert: – ein legalistischer Ansatz, – ein nutzungsorientierter Ansatz und – ein institutioneller Ansatz. Unabhängig davon gibt es noch andere Ansätze für den restlichen Bereich der genetischen Ressourcen. 2.1 Legalistischer Ansatz Der Vorschlag unterscheidet zwischen Material, das vor bzw. nach Inkrafttreten der Konvention gesammelt wurde bzw. wird. Das Material soll im ersten Fall einem multilateralen Abkommen, das Zugangs- und Weitergabebedingungen festlegt, unterliegen. Im zweiten Fall sind bilaterale Abkommen zwischen Nachfragern und Anbietern von Genmaterial erforderlich. Vorteile: – Die Ex-situ-Sammlungen der Zentren wären vollständig in einem solchen Abkommen integriert. Probleme: – Die unterschiedlichen Beitrittsdaten der Mitgliedsländer zur Konvention erlauben keine klare und überprüfbare Abgrenzung; – Für Material, das nach Inkrafttreten der Konvention gesammelt wird und dessen Zugangsbedingungen bilateral ausgehandelt werden müssen, müßte ein globaler, transparenter Markt 5

Positionspapier <strong>zu</strong>m <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> und <strong>zu</strong>r Weitergabe von PGRFA<br />

reklamieren oder gewerbliche Schutzrechte <strong>zu</strong> beantragen, und Sorge da<strong>für</strong> <strong>zu</strong> tragen, daß <strong>die</strong>s<br />

auch bei einer Weitergabe an Dritte nicht erfolgt (Art. 10 des Abkommens).<br />

Mit der Unterzeichnung der Konvention über <strong>die</strong> biologische Vielfalt 1992 in Rio de Janeiro, <strong>die</strong><br />

1993 in Kraft getreten und auch von Deutschland sowie inzwischen von über 140 weiteren Staaten<br />

ratifiziert worden ist, erfolgte endgültig eine Abkehr vom freien <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> genetischen<br />

<strong>Ressourcen</strong>, <strong>die</strong> bis dato als "gemeinsames Erbe der Menschheit" galten und <strong>zu</strong> denen jeder im<br />

privaten oder öffentlichen Interesse freien <strong>Zugang</strong> hatte. In Art. 3 der Konvention wird den Staaten<br />

<strong>zu</strong>m einen "das souveräne Recht, ihre eigenen genetischen <strong>Ressourcen</strong> gemäß ihrer eigenen<br />

Umweltpolitik <strong>zu</strong> nutzen", <strong>zu</strong>erkannt. Damit wird den genetischen <strong>Ressourcen</strong> ein Wert beigemessen,<br />

der bei Entnahme und Nut<strong>zu</strong>ng durch Dritte abgegolten werden muß, um so einen<br />

Anreiz <strong>zu</strong> ihrer Erhaltung <strong>zu</strong> schaffen. Die Erkenntnis des Wertes genetischer <strong>Ressourcen</strong> ist zwar<br />

nicht neu, neu sind <strong>die</strong> verbesserten technischen Möglichkeiten der kommerziellen Nut<strong>zu</strong>ng von<br />

GR sowie ihre <strong>zu</strong>nehmende Verknappung durch genetische Erosion, <strong>die</strong> sie von einem freien<br />

öffentlichen <strong>zu</strong> einem knappen Gut mit einem Marktwert werden läßt. Offen ist derzeit, wie<br />

entsprechende Mechanismen ausgestaltet werden müssen, um <strong>zu</strong> einem ausgewogenen und<br />

gerechten Kompensationsverfahren <strong>zu</strong> kommen, bei dem der Nutzen größer als der erforderliche<br />

Aufwand ist.<br />

Mit dem Inkrafttreten der Konvention wird ein international verbindlicher Rahmen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erhaltung<br />

und nachhaltige Nut<strong>zu</strong>ng festgelegt. Dieser ist nun entsprechend aus<strong>zu</strong>kleiden. Dabei ist <strong>die</strong><br />

Entwicklung umsetzbarer und konsensfähiger Ansätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> Regelung des <strong>Zugang</strong>s <strong>zu</strong> und der<br />

Weitergabe von genetischen <strong>Ressourcen</strong> sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> ausgewogene und gerechte Aufteilung der<br />

sich aus der Nut<strong>zu</strong>ng der genetischen <strong>Ressourcen</strong> ergebenden Vorteile – im folgenden kurz<br />

Vorteilsbeteiligung genannt – von zentraler Bedeutung. Dieser Themenkomplex ist eng miteinander<br />

verwoben. Der besseren Übersichtlichkeit wegen werden <strong>die</strong>se drei zentralen Fragen im<br />

folgenden getrennt dargestellt.<br />

2 <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> pflanzengenetischen <strong>Ressourcen</strong> <strong>für</strong> Landwirtschaft und Ernährung<br />

Entsprechend Art. 15 Abs.1 der Konventionsbestimmungen haben <strong>die</strong> Vertragsstaaten das Recht,<br />

den <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> genetischen <strong>Ressourcen</strong> <strong>für</strong> ihren Hohheitsbereich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften<br />

<strong>zu</strong> regeln und <strong>die</strong>sen von einer auf vorhergehender Information beruhenden Zustimmung<br />

abhängig <strong>zu</strong> machen (Art. 15 Abs. 5). Über <strong>die</strong> Bedingungen des <strong>Zugang</strong>s soll gegenseitiges<br />

Einvernehmen hergestellt werden (Art. 15 Abs. 4). Die Konvention läßt dabei offen, ob<br />

<strong>die</strong> <strong>Zugang</strong>sbedingungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Abkommen ausgestaltet<br />

werden.<br />

Offen geblieben ist in der Konvention auch <strong>die</strong> Regelung des <strong>Zugang</strong>s <strong>zu</strong> genetischen <strong>Ressourcen</strong><br />

in Ex-situ-Sammlungen, <strong>die</strong> vor Inkrafttreten ("nicht in Übereinstimmung mit") der Konvention<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!