Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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Zusammenfassung der Diskussion<br />
Zunächst werden der Begriff „Farmers' Rights“ und seine Interpretation diskutiert. Es besteht<br />
Einigkeit, daß es sich hierbei nicht um ein einklagbares Individualrecht handeln kann. Vielmehr<br />
sind hier Gruppen angesprochen, <strong>die</strong> treuhänderisch handeln. Wie <strong>die</strong>se Treuhänderschaft behandelt<br />
wird und welche Gruppen hier rechtlich anerkannt sind, ist Angelegenheit des jeweiligen<br />
Landes. Ferner besteht Übereinstimmung über <strong>die</strong> Schwierigkeiten, daß Mittel aus dem Fonds<br />
auch direkt dem einzelnen Landwirt <strong>zu</strong>gute kommen könnem, weil <strong>die</strong>s aus organisatorischen<br />
Gesichtspunkten nicht umsetzbar und aus Kosten/Nutzen-Überlegungen nicht vertretbar ist.<br />
Vielmehr sollten aus einem solchen Fonds nur Programm- bzw. Projektmaßnahmen <strong>zu</strong>r Erhaltung<br />
pflanzengenetischer <strong>Ressourcen</strong>, einschließlich Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen u. ä. m.,<br />
gefördert werden. Die Mittelvergabe sollte nach dem Antragsprinzip und in Anlehnung an <strong>die</strong><br />
Auswahlkriterien von GEF erfolgen. Adressaten des Fonds könnten damit sowohl Regierungen<br />
als auch Nichtregierungsorganisationen sein. Auf <strong>die</strong> unterschiedlichen Sichtweisen und Interessenslagen<br />
verschiedener gesellschaftlicher Gruppen in Costa Rica <strong>zu</strong>m Merck/InBio-Abkommen<br />
und <strong>die</strong> mögliche Problematik mit einer treuhänderischen Durchführung von Maßnahmen wird<br />
verwiesen.<br />
Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß das Prinzip einer globalen Kompensation von Erhaltungsleistungen,<br />
wie sie <strong>die</strong> FAO-Verpflichtung vorsieht, inzwischen durch das Prinzip der<br />
nationalen Souveränität über genetische <strong>Ressourcen</strong> und das der gerechten Aufteilung von Vorteilen<br />
aus der Nut<strong>zu</strong>ng im Rahmen der rechtsverbindlichen „Konvention über <strong>die</strong> biologische<br />
Vielfalt“ abgelöst sei.<br />
Auch <strong>die</strong> Umset<strong>zu</strong>ng der „Farmers' Rights“ über saatgutrechtliche Regelungen, z.B. in Form eines<br />
Nachbauprivilegs <strong>für</strong> Zuchtsorten im Sinne der neuen EU-Sortenschutzverordnung ist denkbar.<br />
Dies fällt aber in <strong>die</strong> Zuständigkeit der einzelnen Staaten. Auf jeden Fall sollten <strong>die</strong> Folgewirkungen,<br />
<strong>die</strong> sich aus den „Farmers' Rights“ ergeben können, aus Sicht der Teilnehmer sehr genau<br />
analysiert werden.<br />
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