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Schienennetznutzungsbedingungen SNNB 2005/06

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AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

1. E i n l e i t u n g<br />

1.1. Voraussetzungen der Ausübung von Zugangsrechten, Nutzungsumfang<br />

1.1.1. Die Voraussetzung für die Ausübung von Zugangsrechten nach dem<br />

Infrastrukturnutzungsvertrag ist eine aufrechte Verkehrsgenehmigung (§<br />

17 EisbG), die Sicherheitsbescheinigung (§ 61 EisbG), die aufrechte Deckung<br />

der sowie die aufrechte Zuweisung einer Zugtrasse durch die Zuweisungsstelle<br />

der WLB. Die Voraussetzungen sind der WLB vom EVU<br />

zu belegen. Vor der Erbringung des Nachweises ist das EVU nicht berechtigt,<br />

die Rechte aus dem Infrastrukturnutzungsvertrag auszuüben.<br />

Jede Änderung in den Voraussetzungen zur Zugangsberechtigung ist der<br />

WLB vom EVU unverzüglich anzuzeigen.<br />

1.1.2. Die Nutzung der Schieneninfrastruktur der WLB, sowie die<br />

Inanspruchnahme der angebotenen sonstigen Leistungen ist nur im vertraglich<br />

vereinbarten Umfang, zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und<br />

nur im betriebsüblichen Ausmaß zulässig.<br />

1.2 Nachweise, Unterlagen<br />

1.2.1 Das EVU übermittelt der WLB schriftlich sämtliche für die Ausübung der<br />

Rechte aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen (<strong>SNNB</strong>) erforderlichen<br />

Unterlagen (Genehmigung gemäß Punkt 1.1., die Sicherheitsbescheinigung<br />

(§ 61 EisbG) und die aufrechte Deckung der Haftpflicht) als<br />

Nachweis dafür, daß es die Voraussetzungen für den Zugang zur Schieneninfrastruktur<br />

erfüllt.<br />

1.2.2 Das EVU erklärt schriftlich, daß es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

eine Änderung aller Genehmigungen gemäß Punkt 1.1 weder beantragt<br />

hat, noch daß eine solche zwischenzeitlich erfolgt ist und auch kein Widerrufsverfahren<br />

eingeleitet ist. Das EVU hat der WLB unverzüglich jede Änderung<br />

hinsichtlich der Ausübungsvoraussetzungen oder den Widerruf der<br />

Genehmigung bei sonstiger auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Änderung<br />

oder des Widerrufes wirkenden Vertragsauflösung mitzuteilen. Allfällige<br />

Schadenersatzansprüche der WLB bleiben dadurch unberührt.<br />

1.2.3 Die geforderten Nachweise/Unterlagen müssen jeweils im Original oder<br />

amtlich beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache bzw. in beglaubigter<br />

deutscher Übersetzung vorgelegt werden.<br />

1.3 Übertragung von Rechten und Pflichten<br />

1.3.1 Das EVU ist, ausgenommen Punkt 1.3.2. nicht berechtigt, Rechte und<br />

Pflichten aus diesem Vertrag auf andere natürliche oder juristische Personen<br />

zu übertragen. Zum Recht der Zuweisungsstelle der WLB zur fristlosen<br />

Vertragsauflösung siehe Punkt 1.28.<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 5/65

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