Schienennetznutzungsbedingungen SNNB 2005/06

Schienennetznutzungsbedingungen SNNB 2005/06 Schienennetznutzungsbedingungen SNNB 2005/06

25.09.2012 Aufrufe

AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (SNNB) gem. § 59 EisbG 2. Zugang zum Netz 19 3. Das WLB-Netz: Streckenbeschreibung 27 Anlage 1 zu 3.2.17 Radreifenprofil 32 Anlage 2 zu 3.3.2 Tafel B1 34-37 Anlage 3 zu 3.3.4 Streckenliste 38-42 4. Zuweisung von Fahrwegkapazitäten 43 4.1 Trassenzuweisung durch die Zuweisungsstelle 43 4.2 Formen der Trassenzuweisung 43 4.3 Grundsätzliche Termine f. die Trassenzuweisung Seite 45 44 4.4 Trassenzuweisungsverfahren 45 4.4 Anlage 1 – Trassenzuweisungsverfahren 47 5. Produktkatalog Netzzugang 2006 53 5.1 Allgemeines 54 5.2 Leistungen gemäß § 58 (1) EisbG 55 5.3 Leistungen gemäß § 58 (2) 55 5.4 Leistungen gemäß § 58 (3) 57 6. Entgelte für den Produktkatalog 59 Anhang 1: Muster für Infrastrukturnutzungsvertrag Anhang 2: Muster für Zugtrassenvereinbarung SNNB 2005/2006 2/65 66 68

AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (SNNB) gem. § 59 EisbG Die vorliegenden SNNB gelten für den Zugang zu der von der Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen (im folgenden kurz WLB) in ihrer Funktion als Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Verfügung gestellten Schieneninfrastruktur sowie der damit verbundenen Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der WLB durch Eisenbahnverkehrsunternehmen (im folgenden kurz EVU) für die Erbringung ihrer Eisenbahnverkehrsleistungen. Allgemeines WLB – Ansprechpartner AG der Wiener Lokalbahnen Eichenstr. 1 1120 Wien Ing. Prandstätter 01 90444-314 -350 j.prandstaetter@wlb.at Zuweisungsstelle der WLB AG der Wiener Lokalbahnen Eichenstr. 1 1120 Wien Ing. Prandstätter 01 90444-314 -350 j.prandstaetter@wlb.at Begriffsbestimmungen Soweit im folgenden nicht definiert, wird insbesondere auf das Bundesgesetz vom 13. Februar 1957 über das Eisenbahnwesen, BGBl. Nr. 1957/60 idgF, zuletzt abgeändert BGBl. Nr. 1 106/2004 (im folgenden kurz EisbG 1957) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Genehmigung Die nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen/die internationale Gruppierung (EVU) seinen/ihren Sitz hat, erteilte Berechtigung im Sinne der EU-Richtlinie 95/18 idF EU-Richtlinie 2004/49 zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder eine Verkehrsgenehmigung/konzession gemäß EisbG. Hilfspersonen Das sind Bedienstete der WLB oder des EVU oder andere natürliche oder juristische Personen, deren sich die WLB oder das EVU zur Erfüllung ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten bedienen (§ 1313a ABGB). SNNB 2005/2006 3/65

AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Die vorliegenden <strong>SNNB</strong> gelten für den Zugang zu der von der Aktiengesellschaft der<br />

Wiener Lokalbahnen (im folgenden kurz WLB) in ihrer Funktion als Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />

zur Verfügung gestellten Schieneninfrastruktur sowie der damit<br />

verbundenen Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der WLB durch Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

(im folgenden kurz EVU) für die Erbringung ihrer Eisenbahnverkehrsleistungen.<br />

Allgemeines<br />

WLB – Ansprechpartner<br />

AG der Wiener Lokalbahnen<br />

Eichenstr. 1<br />

1120 Wien<br />

Ing. Prandstätter 01 90444-314 -350 j.prandstaetter@wlb.at<br />

Zuweisungsstelle der WLB<br />

AG der Wiener Lokalbahnen<br />

Eichenstr. 1<br />

1120 Wien<br />

Ing. Prandstätter 01 90444-314 -350 j.prandstaetter@wlb.at<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Soweit im folgenden nicht definiert, wird insbesondere auf das Bundesgesetz vom<br />

13. Februar 1957 über das Eisenbahnwesen, BGBl. Nr. 1957/60 idgF, zuletzt abgeändert<br />

BGBl. Nr. 1 1<strong>06</strong>/2004 (im folgenden kurz EisbG 1957) in der jeweils geltenden<br />

Fassung verwiesen.<br />

Genehmigung<br />

Die nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen/die<br />

internationale Gruppierung (EVU) seinen/ihren Sitz hat, erteilte<br />

Berechtigung im Sinne der EU-Richtlinie 95/18 idF EU-Richtlinie 2004/49 zur<br />

Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder eine Verkehrsgenehmigung/konzession<br />

gemäß EisbG.<br />

Hilfspersonen<br />

Das sind Bedienstete der WLB oder des EVU oder andere natürliche oder juristische<br />

Personen, deren sich die WLB oder das EVU zur Erfüllung ihrer vertraglichen Rechte<br />

und Pflichten bedienen (§ 1313a ABGB).<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 3/65

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!