Schienennetznutzungsbedingungen SNNB 2005/06
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AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />
SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />
Im Interesse der Verkehrssicherheit müssen Eisenbahn(verkehrs)unternehmen für<br />
das Erbringen von Verkehrsdiensten auf Strecken der Wiener Lokalbahnen (WLB)<br />
über eine aufrechte Sicherheitsbescheinigung 1 verfügen. Die Sicherheitsbescheinigung<br />
legt die zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen für die vom Zugang betroffenen<br />
Strecken (Schieneninfrastruktur) fest.<br />
Es wird darauf hingewiesen, daß die Sicherheitsanforderungen insbesondere aufgrund<br />
von technischen Neuerungen ständig weiterentwickelt werden. Das Eisenbahn(verkehrs)unternehmen<br />
hat vor Abschluß und auf Verlangen der WLB auch<br />
während der Laufzeit des Infrastrukturnutzungsvertrages jederzeit nachzuweisen,<br />
daß es die Voraussetzungen der Sicherheitsbescheinigung erfüllt. Können die erforderlichen<br />
Nachweise nicht erbracht werden, ist der Zugang zur Schieneninfrastruktur<br />
der WLB nicht gestattet bzw. sind die WLB berechtigt, den Infrastrukturnutzungsvertrag<br />
fristlos aufzulösen.<br />
Prüfpunkt<br />
1. Gesetzliche Voraussetzungen<br />
1.1. Konzession gemäß § 17 Eisenbahngesetz 1957<br />
i.d.F. BGBl Nr. 67/2002<br />
D Befristet bis<br />
1.2.<br />
oder<br />
Genehmigung im Sinne der EU-Richtlinie 95/18 zur<br />
Erbringung von öffentlichen Eisenbahnverkehrsleistungen,<br />
gültig für die Mitgliedsstaaten der EU und die<br />
Mitgliedsstaaten des EWR<br />
D = Dokument N = Nachweis E = Erklärung<br />
D Befristet bis<br />
<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 20/65<br />
Art der Prüfung *)<br />
in Ordnung<br />
mangelhaft<br />
Bemerkung<br />
1 § 61 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch BGBl l. Nr. 38/2004