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Schienennetznutzungsbedingungen SNNB 2005/06

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AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Im Interesse der Verkehrssicherheit müssen Eisenbahn(verkehrs)unternehmen für<br />

das Erbringen von Verkehrsdiensten auf Strecken der Wiener Lokalbahnen (WLB)<br />

über eine aufrechte Sicherheitsbescheinigung 1 verfügen. Die Sicherheitsbescheinigung<br />

legt die zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen für die vom Zugang betroffenen<br />

Strecken (Schieneninfrastruktur) fest.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß die Sicherheitsanforderungen insbesondere aufgrund<br />

von technischen Neuerungen ständig weiterentwickelt werden. Das Eisenbahn(verkehrs)unternehmen<br />

hat vor Abschluß und auf Verlangen der WLB auch<br />

während der Laufzeit des Infrastrukturnutzungsvertrages jederzeit nachzuweisen,<br />

daß es die Voraussetzungen der Sicherheitsbescheinigung erfüllt. Können die erforderlichen<br />

Nachweise nicht erbracht werden, ist der Zugang zur Schieneninfrastruktur<br />

der WLB nicht gestattet bzw. sind die WLB berechtigt, den Infrastrukturnutzungsvertrag<br />

fristlos aufzulösen.<br />

Prüfpunkt<br />

1. Gesetzliche Voraussetzungen<br />

1.1. Konzession gemäß § 17 Eisenbahngesetz 1957<br />

i.d.F. BGBl Nr. 67/2002<br />

D Befristet bis<br />

1.2.<br />

oder<br />

Genehmigung im Sinne der EU-Richtlinie 95/18 zur<br />

Erbringung von öffentlichen Eisenbahnverkehrsleistungen,<br />

gültig für die Mitgliedsstaaten der EU und die<br />

Mitgliedsstaaten des EWR<br />

D = Dokument N = Nachweis E = Erklärung<br />

D Befristet bis<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 20/65<br />

Art der Prüfung *)<br />

in Ordnung<br />

mangelhaft<br />

Bemerkung<br />

1 § 61 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch BGBl l. Nr. 38/2004

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