Schienennetznutzungsbedingungen SNNB 2005/06
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AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />
SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />
b) bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangen drei Monaten<br />
durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes,<br />
c) bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft<br />
d) wenn ein begründeter Verdacht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />
das Vermögen des EVU besteht.<br />
1.33.3 Die Sicherheitsleistung ist bei den in Pkt. 1.33.2 angeführten Fällen zu erbringen<br />
und entspricht der Höhe von drei Monatsentgelten berechnet auf Basis<br />
des Durchschnitts der sechs künftig zu entrichtenden Monatsentgelte. Läßt<br />
sich ein für die kommenden sechs Monate durchschnittlich zu entrichtendes<br />
Monatsentgelt nicht ermitteln, ist auf die Höhe des in den vergangenen sechs<br />
Monaten zu entrichtenden Monatsentgeltes abzustellen.<br />
1.33.4 Die Sicherheit kann auch durch die Bürgschaftserklärung eines im Europäischen<br />
Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstitutes (Bankgarantie) erfolgen.<br />
1.33.5 Kommt das EVU einem nach Ziffer 1.33.2 berechtigten schriftlichen Verlangen<br />
nach Sicherheitsleistung nicht nach, ist die WLB ohne weitere Ankündigung<br />
zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung erbracht ist.<br />
1.33.6 Das EVU kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung abwenden.<br />
Bei nicht fristgerechter Vorauszahlung ist die WLB ohne weitere Ankündigung<br />
zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis diese erbracht ist.<br />
1.33.7 In den Fällen des Zahlungsverzuges (Pkt.1.33.2. a), Zahlungsrückstandes<br />
(Pkt. 1.34.2.b) entspricht die Vorauszahlung dem Benützungsentgelt<br />
oder dem voraussichtlichen monatlichen Entgelt. Im Fall des Vorliegens einer<br />
negativen Bonitätsauskunft (Pkt.1.33.2. c) beträgt die Vorauszahlung 90 %<br />
des Benützungsentgeltes oder des voraussichtlichen monatlichen Entgeltes.<br />
1.33.8 Die Sicherheitsleistung und die Vorausszahlung haben mindestens fünf Bankarbeitstage<br />
vor Leistungserbringung durch die WLB auf dem Konto der WLB<br />
einzulangen.<br />
1.34 Zahlungsverzug<br />
1.34.1 Bei Zahlungsverzug hat das EVU ab dem, dem Fälligkeitstag folgenden Tage<br />
an Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz<br />
der EZB (veröffentlicht durch die ÖNB) und für jede schriftliche<br />
Mahnung einen Betrag in der Höhe EUR 10,-- als pauschalierte Mahnkosten<br />
zu bezahlen.<br />
1.34.2 Gerät das EVU in Zahlungsverzug, so kann die WLB nach Ablauf von 30 Kalendertagen<br />
auf die Sicherheitsleistung zur Befriedigung der offenen Forderungen<br />
zurückgreifen. Das EVU hat keinen Anspruch auf vorherige Verständigung.<br />
1.35 Terminverlust<br />
Wenn das EVU mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät und trotz schriftlicher<br />
<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 17/65