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Schienennetznutzungsbedingungen SNNB 2005/06

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AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

b) bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangen drei Monaten<br />

durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes,<br />

c) bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft<br />

d) wenn ein begründeter Verdacht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />

das Vermögen des EVU besteht.<br />

1.33.3 Die Sicherheitsleistung ist bei den in Pkt. 1.33.2 angeführten Fällen zu erbringen<br />

und entspricht der Höhe von drei Monatsentgelten berechnet auf Basis<br />

des Durchschnitts der sechs künftig zu entrichtenden Monatsentgelte. Läßt<br />

sich ein für die kommenden sechs Monate durchschnittlich zu entrichtendes<br />

Monatsentgelt nicht ermitteln, ist auf die Höhe des in den vergangenen sechs<br />

Monaten zu entrichtenden Monatsentgeltes abzustellen.<br />

1.33.4 Die Sicherheit kann auch durch die Bürgschaftserklärung eines im Europäischen<br />

Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstitutes (Bankgarantie) erfolgen.<br />

1.33.5 Kommt das EVU einem nach Ziffer 1.33.2 berechtigten schriftlichen Verlangen<br />

nach Sicherheitsleistung nicht nach, ist die WLB ohne weitere Ankündigung<br />

zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung erbracht ist.<br />

1.33.6 Das EVU kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung abwenden.<br />

Bei nicht fristgerechter Vorauszahlung ist die WLB ohne weitere Ankündigung<br />

zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis diese erbracht ist.<br />

1.33.7 In den Fällen des Zahlungsverzuges (Pkt.1.33.2. a), Zahlungsrückstandes<br />

(Pkt. 1.34.2.b) entspricht die Vorauszahlung dem Benützungsentgelt<br />

oder dem voraussichtlichen monatlichen Entgelt. Im Fall des Vorliegens einer<br />

negativen Bonitätsauskunft (Pkt.1.33.2. c) beträgt die Vorauszahlung 90 %<br />

des Benützungsentgeltes oder des voraussichtlichen monatlichen Entgeltes.<br />

1.33.8 Die Sicherheitsleistung und die Vorausszahlung haben mindestens fünf Bankarbeitstage<br />

vor Leistungserbringung durch die WLB auf dem Konto der WLB<br />

einzulangen.<br />

1.34 Zahlungsverzug<br />

1.34.1 Bei Zahlungsverzug hat das EVU ab dem, dem Fälligkeitstag folgenden Tage<br />

an Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz<br />

der EZB (veröffentlicht durch die ÖNB) und für jede schriftliche<br />

Mahnung einen Betrag in der Höhe EUR 10,-- als pauschalierte Mahnkosten<br />

zu bezahlen.<br />

1.34.2 Gerät das EVU in Zahlungsverzug, so kann die WLB nach Ablauf von 30 Kalendertagen<br />

auf die Sicherheitsleistung zur Befriedigung der offenen Forderungen<br />

zurückgreifen. Das EVU hat keinen Anspruch auf vorherige Verständigung.<br />

1.35 Terminverlust<br />

Wenn das EVU mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät und trotz schriftlicher<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 17/65

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