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Schienennetznutzungsbedingungen SNNB 2005/06

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AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

an Behörden weitergegeben werden können, soweit das EVU im Einzelfall bei<br />

Bekanntgabe der Daten oder Übergabe der Unterlagen nicht berechtigte wirtschaftliche<br />

Interessen, die einer derartigen Weitergabe entgegenstehen,<br />

nachgewiesen hat.<br />

1.29.2 Bei auf andere Schieneninfrastrukturunternehmen übergehenden Zügen erteilt<br />

das EVU seine Zustimmung, daß seine der WLB gemäß Punkt 1.11 bekanntgegebenen<br />

Daten von der WLB und ihrer Zuweisungsstelle an die betreffenden<br />

Schieneninfrastrukturunternehmen weitergegeben werden können, soweit<br />

das EVU im Einzelfall bei Bekanntgabe der Daten oder Übergabe der Unterlagen<br />

nicht berechtigte wirtschaftliche Interessen, die einer derartigen Weitergabe<br />

entgegenstehen, nachgewiesen hat.<br />

1.30 Geheimhaltung<br />

1.30.1 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung sämtlicher<br />

im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erlangten<br />

Informationen, Daten und Unterlagen, sofern die jeweilige Vertragspartner<br />

nicht im Einzelfall schriftlich von dieser Verpflichtung entbunden wird.<br />

1.30.2 Überdies verpflichten sich die Vertragspartner bei sonstiger verschuldensunabhängiger<br />

Schadenersatzpflicht für den Fall, daß sie sich zur Erbringung<br />

der vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter bedienen, diese Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

auch diesen Dritten zu überbinden. Insbesondere verpflichten<br />

sich die Vertragspartner zur Beachtung des § 15 Datenschutzgesetz<br />

2000 in der jeweils geltenden Fassung.<br />

1.31 Leistungen, die nicht durch das Infrastrukturbenützungsentgelt abgegolten<br />

sind<br />

Beansprucht das EVU zwecks Zugang zur Schieneninfrastruktur auch Leistungen<br />

oder Anlagen, die nicht durch Entrichtung des Infrastrukturbenützungsentgeltes<br />

abgegolten sind, so gelten hierfür diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

sinngemäß.<br />

1.32 Änderung der <strong>SNNB</strong><br />

Die WLB verständigt das EVU von Änderungen dieser <strong>SNNB</strong> schriftlich. Die<br />

Änderungen gelten als vereinbart, wenn das EVU binnen 14 Tagen nicht<br />

schriftlich widerspricht; stimmt das EVU den Änderungen nicht zu, gilt der Vertrag<br />

als aufgelöst.<br />

1.33 Rechnungslegung, Anzahlung, Reservierung<br />

1.33.1 Die Rechnungslegung durch die WLB an das EVU erfolgt nach den Bestimmungen<br />

der Zugtrassenvereinbarung.<br />

1.33.2 Die WLB ist berechtigt, für ihre jeweilige Leistung eine angemessene Sicherheitsleistung<br />

zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des EVU<br />

bestehen. Zweifel hieran können insbesondere bestehen:<br />

a) Wenn sich das EVU nach Fälligkeit der Entgeltforderung der WLB einen Monat<br />

lang im Zahlungsverzug befindet<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 16/65

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