Schienennetznutzungsbedingungen SNNB 2005/06
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AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />
SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />
an Behörden weitergegeben werden können, soweit das EVU im Einzelfall bei<br />
Bekanntgabe der Daten oder Übergabe der Unterlagen nicht berechtigte wirtschaftliche<br />
Interessen, die einer derartigen Weitergabe entgegenstehen,<br />
nachgewiesen hat.<br />
1.29.2 Bei auf andere Schieneninfrastrukturunternehmen übergehenden Zügen erteilt<br />
das EVU seine Zustimmung, daß seine der WLB gemäß Punkt 1.11 bekanntgegebenen<br />
Daten von der WLB und ihrer Zuweisungsstelle an die betreffenden<br />
Schieneninfrastrukturunternehmen weitergegeben werden können, soweit<br />
das EVU im Einzelfall bei Bekanntgabe der Daten oder Übergabe der Unterlagen<br />
nicht berechtigte wirtschaftliche Interessen, die einer derartigen Weitergabe<br />
entgegenstehen, nachgewiesen hat.<br />
1.30 Geheimhaltung<br />
1.30.1 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung sämtlicher<br />
im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erlangten<br />
Informationen, Daten und Unterlagen, sofern die jeweilige Vertragspartner<br />
nicht im Einzelfall schriftlich von dieser Verpflichtung entbunden wird.<br />
1.30.2 Überdies verpflichten sich die Vertragspartner bei sonstiger verschuldensunabhängiger<br />
Schadenersatzpflicht für den Fall, daß sie sich zur Erbringung<br />
der vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter bedienen, diese Verschwiegenheitsverpflichtung<br />
auch diesen Dritten zu überbinden. Insbesondere verpflichten<br />
sich die Vertragspartner zur Beachtung des § 15 Datenschutzgesetz<br />
2000 in der jeweils geltenden Fassung.<br />
1.31 Leistungen, die nicht durch das Infrastrukturbenützungsentgelt abgegolten<br />
sind<br />
Beansprucht das EVU zwecks Zugang zur Schieneninfrastruktur auch Leistungen<br />
oder Anlagen, die nicht durch Entrichtung des Infrastrukturbenützungsentgeltes<br />
abgegolten sind, so gelten hierfür diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
sinngemäß.<br />
1.32 Änderung der <strong>SNNB</strong><br />
Die WLB verständigt das EVU von Änderungen dieser <strong>SNNB</strong> schriftlich. Die<br />
Änderungen gelten als vereinbart, wenn das EVU binnen 14 Tagen nicht<br />
schriftlich widerspricht; stimmt das EVU den Änderungen nicht zu, gilt der Vertrag<br />
als aufgelöst.<br />
1.33 Rechnungslegung, Anzahlung, Reservierung<br />
1.33.1 Die Rechnungslegung durch die WLB an das EVU erfolgt nach den Bestimmungen<br />
der Zugtrassenvereinbarung.<br />
1.33.2 Die WLB ist berechtigt, für ihre jeweilige Leistung eine angemessene Sicherheitsleistung<br />
zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des EVU<br />
bestehen. Zweifel hieran können insbesondere bestehen:<br />
a) Wenn sich das EVU nach Fälligkeit der Entgeltforderung der WLB einen Monat<br />
lang im Zahlungsverzug befindet<br />
<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 16/65