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Schienennetznutzungsbedingungen SNNB 2005/06

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AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

<strong>Schienennetznutzungsbedingungen</strong> <strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/<strong>06</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Allgemeines 3<br />

1. E i n l e i t u n g 5<br />

1.1 Voraussetzungen der Ausübung von Zugangsrechten,<br />

Nutzungsumfang<br />

1.2 Nachweis, Unterlagen 5<br />

1.3 Übertragung von Rechten und Pflichten 5<br />

1.4 Personal 6<br />

1.5 Fahrbetriebsmittel 7<br />

1.6 Versicherung 7<br />

1.7 Betriebsunterlagen 7<br />

1.8 Betriebsvorschriften 8<br />

1.9 Betriebssprache 8<br />

1.10 Schieneninfrastrukturqualität 8<br />

1.11 Informations- und Meldepflichten 9<br />

1.12 Recht der WLB, während der Laufzeit des Vertrages Ar-<br />

beiten am Fahrweg vorzunehmen<br />

1.13 Prüfungs-, Weisungs- und Untersagungsrechte 10<br />

1.14 Störungen in der Betriebsabwicklung 10<br />

1.15 Verkehrssteuerung mit dem Ziel, zu normalen Betriebs-<br />

bedingungen zurückzukehren<br />

1.16 Freimachen der Schieneninfrastruktur 11<br />

1.17 Grundsätze der Haftung 11<br />

1.18 Haftung der WLB 12<br />

1.19 Haftung des EVU 12<br />

1.20 Zusammenwirken von Ursachen 13<br />

1.21 Haftung bei Schäden Dritter 13<br />

1.22 Haftung der Bediensteten 14<br />

1.23 Gehilfenhaftung 14<br />

1.24 Umwelthaftung 14<br />

1.25 Umweltgefährdende Einwirkungen 14<br />

1.26 Inanspruchnahme durch Dritte 14<br />

1.27 Betreten von Anlagen der WLB 14<br />

1.28 Beendigung des Vertrages 15<br />

1.29 Weitergabe von Daten des EVU 15<br />

1.30 Geheimhaltung 16<br />

1.31 Leistungen, die nicht durch das Infrastrukturbenützungs-<br />

entgelt abgegolten sind<br />

1.32 Änderungen der <strong>SNNB</strong> 16<br />

1.33 Rechnungslegung, Anzahlung, Reservierung 16<br />

1.34 Zahlungsverzug 17<br />

1.35 Terminverlust 18<br />

1.36 Aufrechnungsbefugnis 18<br />

1.37 Salvatorische Klausel 18<br />

1.38 Zurückbehaltungsrecht 18<br />

1.39 Geltendes Recht, Gerichtsstand 18<br />

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5<br />

9<br />

11<br />

16


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

2. Zugang zum Netz 19<br />

3. Das WLB-Netz: Streckenbeschreibung 27<br />

Anlage 1 zu 3.2.17 Radreifenprofil 32<br />

Anlage 2 zu 3.3.2 Tafel B1 34-37<br />

Anlage 3 zu 3.3.4 Streckenliste 38-42<br />

4. Zuweisung von Fahrwegkapazitäten 43<br />

4.1 Trassenzuweisung durch die Zuweisungsstelle 43<br />

4.2 Formen der Trassenzuweisung 43<br />

4.3 Grundsätzliche Termine f. die Trassenzuweisung Seite 45 44<br />

4.4 Trassenzuweisungsverfahren 45<br />

4.4 Anlage 1 – Trassenzuweisungsverfahren 47<br />

5. Produktkatalog Netzzugang 20<strong>06</strong> 53<br />

5.1 Allgemeines 54<br />

5.2 Leistungen gemäß § 58 (1) EisbG 55<br />

5.3 Leistungen gemäß § 58 (2) 55<br />

5.4 Leistungen gemäß § 58 (3) 57<br />

6. Entgelte für den Produktkatalog 59<br />

Anhang 1:<br />

Muster für Infrastrukturnutzungsvertrag<br />

Anhang 2:<br />

Muster für Zugtrassenvereinbarung<br />

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66<br />

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AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Die vorliegenden <strong>SNNB</strong> gelten für den Zugang zu der von der Aktiengesellschaft der<br />

Wiener Lokalbahnen (im folgenden kurz WLB) in ihrer Funktion als Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />

zur Verfügung gestellten Schieneninfrastruktur sowie der damit<br />

verbundenen Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der WLB durch Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

(im folgenden kurz EVU) für die Erbringung ihrer Eisenbahnverkehrsleistungen.<br />

Allgemeines<br />

WLB – Ansprechpartner<br />

AG der Wiener Lokalbahnen<br />

Eichenstr. 1<br />

1120 Wien<br />

Ing. Prandstätter 01 90444-314 -350 j.prandstaetter@wlb.at<br />

Zuweisungsstelle der WLB<br />

AG der Wiener Lokalbahnen<br />

Eichenstr. 1<br />

1120 Wien<br />

Ing. Prandstätter 01 90444-314 -350 j.prandstaetter@wlb.at<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Soweit im folgenden nicht definiert, wird insbesondere auf das Bundesgesetz vom<br />

13. Februar 1957 über das Eisenbahnwesen, BGBl. Nr. 1957/60 idgF, zuletzt abgeändert<br />

BGBl. Nr. 1 1<strong>06</strong>/2004 (im folgenden kurz EisbG 1957) in der jeweils geltenden<br />

Fassung verwiesen.<br />

Genehmigung<br />

Die nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen/die<br />

internationale Gruppierung (EVU) seinen/ihren Sitz hat, erteilte<br />

Berechtigung im Sinne der EU-Richtlinie 95/18 idF EU-Richtlinie 2004/49 zur<br />

Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder eine Verkehrsgenehmigung/konzession<br />

gemäß EisbG.<br />

Hilfspersonen<br />

Das sind Bedienstete der WLB oder des EVU oder andere natürliche oder juristische<br />

Personen, deren sich die WLB oder das EVU zur Erfüllung ihrer vertraglichen Rechte<br />

und Pflichten bedienen (§ 1313a ABGB).<br />

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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Dritter<br />

Jede andere natürliche oder juristische Person als die WLB und das EVU, einschließlich<br />

deren Hilfspersonen.<br />

Zugtrasse<br />

Die beantragte und durch Abschluß des Infrastrukturnutzungsvertrages zugewiesene<br />

Fahrwegkapazität, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten<br />

Zeit zwischen zwei Orten eingesetzt werden kann.<br />

Störungen in der Betriebsabwicklung<br />

Abweichungen von den normalen Betriebsbedingungen insbesondere auf Grund<br />

von Unfällen, Fahrzeuggebrechen, Störungen an Sicherungsanlagen, Fahrleitungsstörungen,<br />

Arbeiten am Fahrweg, Naturereignissen und sonstigen unabwendbaren<br />

Ereignissen.<br />

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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

1. E i n l e i t u n g<br />

1.1. Voraussetzungen der Ausübung von Zugangsrechten, Nutzungsumfang<br />

1.1.1. Die Voraussetzung für die Ausübung von Zugangsrechten nach dem<br />

Infrastrukturnutzungsvertrag ist eine aufrechte Verkehrsgenehmigung (§<br />

17 EisbG), die Sicherheitsbescheinigung (§ 61 EisbG), die aufrechte Deckung<br />

der sowie die aufrechte Zuweisung einer Zugtrasse durch die Zuweisungsstelle<br />

der WLB. Die Voraussetzungen sind der WLB vom EVU<br />

zu belegen. Vor der Erbringung des Nachweises ist das EVU nicht berechtigt,<br />

die Rechte aus dem Infrastrukturnutzungsvertrag auszuüben.<br />

Jede Änderung in den Voraussetzungen zur Zugangsberechtigung ist der<br />

WLB vom EVU unverzüglich anzuzeigen.<br />

1.1.2. Die Nutzung der Schieneninfrastruktur der WLB, sowie die<br />

Inanspruchnahme der angebotenen sonstigen Leistungen ist nur im vertraglich<br />

vereinbarten Umfang, zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und<br />

nur im betriebsüblichen Ausmaß zulässig.<br />

1.2 Nachweise, Unterlagen<br />

1.2.1 Das EVU übermittelt der WLB schriftlich sämtliche für die Ausübung der<br />

Rechte aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen (<strong>SNNB</strong>) erforderlichen<br />

Unterlagen (Genehmigung gemäß Punkt 1.1., die Sicherheitsbescheinigung<br />

(§ 61 EisbG) und die aufrechte Deckung der Haftpflicht) als<br />

Nachweis dafür, daß es die Voraussetzungen für den Zugang zur Schieneninfrastruktur<br />

erfüllt.<br />

1.2.2 Das EVU erklärt schriftlich, daß es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

eine Änderung aller Genehmigungen gemäß Punkt 1.1 weder beantragt<br />

hat, noch daß eine solche zwischenzeitlich erfolgt ist und auch kein Widerrufsverfahren<br />

eingeleitet ist. Das EVU hat der WLB unverzüglich jede Änderung<br />

hinsichtlich der Ausübungsvoraussetzungen oder den Widerruf der<br />

Genehmigung bei sonstiger auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Änderung<br />

oder des Widerrufes wirkenden Vertragsauflösung mitzuteilen. Allfällige<br />

Schadenersatzansprüche der WLB bleiben dadurch unberührt.<br />

1.2.3 Die geforderten Nachweise/Unterlagen müssen jeweils im Original oder<br />

amtlich beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache bzw. in beglaubigter<br />

deutscher Übersetzung vorgelegt werden.<br />

1.3 Übertragung von Rechten und Pflichten<br />

1.3.1 Das EVU ist, ausgenommen Punkt 1.3.2. nicht berechtigt, Rechte und<br />

Pflichten aus diesem Vertrag auf andere natürliche oder juristische Personen<br />

zu übertragen. Zum Recht der Zuweisungsstelle der WLB zur fristlosen<br />

Vertragsauflösung siehe Punkt 1.28.<br />

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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

1.3.2 Das EVU kann sich nach vorheriger Zustimmung der Zuweisungsstelle<br />

und der WLB zur Erbringung von Leistungen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

als Subunternehmer bedienen, soweit und insoweit dies von<br />

der Sicherheitsbescheinigung des EVU umfaßt ist. Das EVU ist verpflichtet<br />

zur Einhaltung der Bestimmungen der Sicherheitsbescheinigung und verantwortlich<br />

für die Einhaltung des Vertrages. Über Verlangen der Zuweisungsstelle<br />

und der WLB ist das EVU zur Vorlage der Vertragsbestimmungen<br />

der mit dem Subunternehmer getroffenen Vereinbarung an die Zuweisungsstelle<br />

und der WLB verpflichtet, welche die Nutzung der von der WLB<br />

zur Verfügung gestellten Infrastruktur und die Inanspruchnahme sonstiger<br />

Leistungen, insbesondere den Einsatz von Personal und Fahrbetriebsmittel<br />

regeln. Der Vertrag zwischen dem EVU, der Zuweisungsstelle und der<br />

WLB bleibt unberührt. Das EVU darf sich nur solcher Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

bedienen, die wirtschaftlich und technisch in der Lage sind,<br />

die Bedingungen dieses Vertrages einzuhalten. Für durch ein vom EVU<br />

beauftragtes Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolgtes Handeln oder Unterlassen<br />

haftet das EVU wie für eigenes. Zum Recht der Vertragsauflösung<br />

siehe Punkt 1.28.<br />

1.3.3 Dem EVU ist jeglicher Handel mit der (den) dem EVU zugewiesenen Fahrwegkapazität(en)<br />

untersagt, widrigenfalls die Zuweisungsstelle und die<br />

WLB zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt ist (siehe Punkt<br />

1.28).<br />

1.4 Personal<br />

1.4.1 Das EVU ist dafür verantwortlich, daß das für die Sicherheit und Ordnung<br />

des Eisenbahnverkehrs und Eisenbahnbetriebes erforderliche Personal den<br />

Anforderungen entspricht, die sich aus den für die Erbringung der vorgesehenen<br />

Verkehrsleistung maßgeblichen Rechts- und sonstigen Vorschriften<br />

sowie Regelungen ergeben.<br />

1.4.2 Soweit die Sicherheitsbescheinigung insofern diesbezüglich keine Angaben<br />

enthält, hat das EVU vor Vertragsabschluß und auf Verlangen der WLB jederzeit<br />

während der Vertragsdauer insbesondere nachzuweisen, daß das<br />

Personal<br />

1.4.2.1 über die erforderlichen Orts- und Streckenkenntnisse sowie über die<br />

fachliche Eignung zur Erfüllung der Verpflichtungen des gegenständlichen<br />

Vertrages verfügt,<br />

1.4.2.2 die Kenntnis der für die Strecken der WLB jeweils geltenden Vorschriften<br />

hat und diese beachtet,<br />

1.4.2.3 die Betriebssprache (siehe Punkt 1.9) ausreichend beherrscht, um sowohl<br />

unter normalen Betriebsbedingungen als auch bei Störungen in<br />

der Betriebsabwicklung die Anwendung der Vorschriften in Wort und<br />

Schrift sowie einen Informationsaustausch zu ermöglichen.<br />

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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

1.5 Fahrbetriebsmittel<br />

1.5.1 Das EVU ist verpflichtet, auf der zu nutzenden Schieneninfrastruktur nur<br />

Fahrbetriebsmittel (Fahrzeuge) einzusetzen, die von der zuständigen Stelle<br />

für den Verkehr zugelassen sind. Diese Zulassung muß inhaltlich zumindest<br />

der nach dem EisbG in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen<br />

Bau- und Betriebsbewilligung entsprechen.<br />

1.5.2 Das EVU stellt sicher, daß die Fahrbetriebsmittel während der gesamten<br />

Vertragsdauer insbesondere den Anforderungen der Sicherheitsbescheinigung<br />

entsprechen. Anderenfalls ist die WLB berechtigt, den Vertrag fristlos<br />

aufzulösen. Allfällige Schadenersatzansprüche der WLB bleiben dadurch<br />

unberührt.<br />

1.6 Versicherung<br />

1.6.1 Vor Inkrafttreten des Vertrages hat das EVU die aufrechte Deckung der<br />

Haftpflicht durch Vorlage einer Bestätigung seitens des jeweiligen Versicherers<br />

über Abschluß, Bestehen, Umfang und Deckung einer dem Artikel<br />

9 der EU-Richtlinie 95/18 entsprechenden Versicherung nachzuweisen und<br />

diese in der jeweils erforderlichen Höhe während der gesamten Vertragsdauer<br />

aufrechtzuerhalten. Änderungen im Versicherungsvertrag oder in der<br />

Deckung sind den WLB durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung<br />

des Versicherers unverzüglich bekannt zu geben. Im Falle einer nach<br />

Vertragsabschluß eintretenden Unterdeckung oder Verlustes des Versicherungsschutzes<br />

ist unverzüglich eine ausreichende Deckung der Haftpflicht<br />

herbeizuführen. Allfällige Schadenersatzansprüche der WLB bleiben dadurch<br />

unberührt.<br />

1.6.2 Das EVU ermächtigt die WLB ausdrücklich, vom Haftpflichtversicherer<br />

Auskünfte über den Versicherungsvertrag und über die Deckung der Risiken<br />

verlangen zu können. Des Weiteren ist die WLB berechtigt, in die Versicherungsunterlagen<br />

des EVU Einsicht zu nehmen.<br />

1.6.3 Die WLB kann vom Erfordernis des Nachweises der aufrechten Deckung<br />

der Haftpflicht durch Versicherung absehen, wenn vom EVU die Deckung<br />

der Haftpflicht durch zumindest gleichwertige Vorkehrungen nachgewiesen<br />

wird. Das EVU informiert die WLB über alle eventuellen Änderungen sowie<br />

über den Fortbestand bzw. Verlust des Deckungsfonds durch Vorlage geeigneter<br />

Unterlagen.<br />

1.6.4 Zum Recht der Zuweisungsstelle und der WLB zur fristlosen Vertragsauflösung<br />

siehe Punkt 1.28.<br />

1.7 Betriebsunterlagen<br />

1.7.1 Die WLB hält eine in regelmäßigen Abständen aktualisierte Beschreibung<br />

sämtlicher Strecken des verfügbaren Netzes im Internet für jedermann abrufbar<br />

bereitgestellt. Die Beschreibung enthält für jede Strecke insbesondere<br />

folgende Informationen.<br />

1.7.2 Höchstgeschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zuggattung, Radsatzlast,<br />

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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Lichtraumprofil, Art der Elektrifizierung, Art des Signalsystems, Ortungsanlagen,<br />

Zugfunksystem, größte zulässige Zuglänge, größtes zulässiges Zuggewicht.<br />

1.7.0 Die WLB händigt dem EVU spätestens bei Vertragsabschluß alle Unterlagen,<br />

welche diese Informationen enthalten, die detaillierten Fahrplanunterlagen<br />

sowie allfällige Änderungen zeitgerecht gegen Quittung aus.<br />

1.8 Betriebsvorschriften<br />

1.8.1 Die WLB übergibt dem EVU anläßlich der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung<br />

gegen Quittung je ein Exemplar der in der Sicherheitsbescheinigung<br />

angeführten, für die Nutzung der von der WLB zur Verfügung<br />

gestellten Schieneninfrastruktur zwingend anzuwendenden Betriebsvorschriften.<br />

Mit allfälligen Änderungen, Ergänzungen oder neu anzuwendenden Betriebsvorschriften<br />

wird das EVU automatisch beteilt.<br />

1.8.2 Das EVU ist verpflichtet, seine Bediensteten und andere natürliche und<br />

juristische Personen, deren es sich im Zusammenhang mit der Schieneninfrastrukturnutzung<br />

bedient, vorab nachweislich mit den Betriebsvorschriften<br />

zu beteilen und auf die Einhaltung der Bestimmungen zu<br />

achten. Die WLB gibt dem EVU die Stelle bekannt, bei der die Betriebsvorschriften<br />

bezogen werden können.<br />

1.9 Betriebssprache<br />

Die auf dem Netz der WLB zu verwendende Sprache ist Deutsch.<br />

1.10 Schieneninfrastrukturqualität<br />

1.10.1 Die WLB stellt sicher, daß die Schieneninfrastrukturqualität unter normalen<br />

Betriebsbedingungen zur Erbringung der jeweils vertraglich vorgesehenen<br />

Verkehrsleistungen geeignet ist.<br />

1.10.2 Dessen ungeachtet ist die WLB berechtigt, die Schieneninfrastrukturqualität<br />

- soweit dies notwendig ist, jedenfalls jedoch nicht willkürlich zu<br />

verbessern,<br />

oder zu verschlechtern,<br />

sowie die diesbezüglichen technischen Standards zu ändern,<br />

Wenn eine solche Änderung während der Geltungsdauer des Vertrages erfolgt,<br />

ist die WLB verpflichtet, die negativen Auswirkungen auf das EVU, insbesondere<br />

durch die Maßnahmen gemäß Punkt 1.15 soweit als wirtschaftlich<br />

vertretbar zu minimieren.<br />

1.10.3 Stellt das EVU besondere, über die bestehende Schieneninfrastrukturqua-<br />

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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

lität hinausgehende Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Ausstattung<br />

des Fahrweges oder einen verkürzten Durchführungszeitraum von Arbeiten,<br />

so ist insbesondere über Ausführung, Umfang, Dauer und Finanzierung<br />

eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. Die WLB ist berechtigt<br />

den Vertragsabschluß – jedoch nicht willkürlich – abzulehnen.<br />

1.11 Informations- und Meldepflichten<br />

1.11.1 Soweit in den Betriebsvorschriften nicht abweichende Informations- und<br />

Meldepflichten vorgesehen sind, hat das EVU der WLB rechtzeitig vor Abfahrt<br />

des Zuges, insbesondere Nachstehendes zu melden:<br />

1.11.1.1. Zusammensetzung des Zuges (Triebfahrzeugreihe, Länge, Gewicht,<br />

Wagennummern und -anzahl, Bremsausmaß),<br />

1.11.1.2 Besonderheiten wie nicht RIC/RIV-fähige Fahrzeuge, gefährliche Güter<br />

im Sinne des RID, besondere, das Fahrzeug oder seine Beladung betreffende<br />

Beschränkungen,<br />

1.11.1.3 verspätungsrelevante Faktoren (z.B. Motorausfälle bei Triebfahrzeugen),<br />

1.11.1.4 andere, gegebenenfalls für die Leistungsabrechnung notwendige Angaben.<br />

1.11.2 Das EVU hat sicherzustellen, daß in jedem Zug Zugpersonal vorhanden<br />

ist, das Informationen der WLB entgegennehmen kann sowie befugt und<br />

in der Lage ist, insbesondere betriebliche Entscheidungen, bezogen auf<br />

die jeweilige Verkehrsleistung, im Namen des EVU zu treffen.<br />

1.11.3 Nach Maßgabe der der WLB zur Verfügung stehenden Ressourcen teilen<br />

die WLB dem EVU auf Anfrage die Position seines Zuges mit. Die diesbezüglichen<br />

Ansprechstellen, die Informationsmittel und die möglichen Informationszeitpunkte<br />

ergeben sich aus der Zugtrassenvereinbarung.<br />

1.12 Recht der WLB, während der Laufzeit des Vertrages Arbeiten am Fahrweg<br />

vorzunehmen<br />

1.12.1 Die WLB hat das Recht, an ihrer Schieneninfrastruktur sämtliche im Zusammenhang<br />

mit der Bereitstellung und dem Ausbau der Schieneninfrastruktur<br />

stehenden Arbeiten oder Maßnahmen durchzuführen.<br />

1.12.2 Über längere Zeit im voraus geplante Arbeiten, die schwerwiegende Störungen<br />

in der Betriebsabwicklung nach sich ziehen, informieren die WLB das<br />

EVU möglichst 6 Monate vor Beginn der Arbeiten oder Maßnahmen; über alle<br />

sonstigen Arbeiten oder Maßnahmen informiert die WLB das EVU ehestmöglich.<br />

1.12.3 Die WLB führt die Arbeiten oder Maßnahmen so aus, daß die Auswirkungen<br />

auf die Verkehrsleistungen des EVU möglichst gering gehalten werden.<br />

1.12.4 Arbeiten an der Schieneninfrastruktur berechtigen das EVU nicht zur Geltendmachung<br />

von Schadenersatzansprüchen.<br />

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1.13 Prüfungs-, Weisungs- und Untersagungsrecht<br />

1.13.1 Die WLB ist berechtigt, jederzeit und an jedem Ort zu überprüfen, ob das EVU<br />

die vertraglichen Verkehrsleistungen unter Einhaltung der Betriebsvorschriften,<br />

insbesondere im Hinblick auf die Unversehrtheit der Schieneninfrastruktur,<br />

erbringt. Die WLB hat das Recht, sich jederzeit aus begründetem Anlaß<br />

vom Kenntnis- und Wissensstand sowie von der Art der Dienstausübung und<br />

der Dienstfähigkeit der mit der Durchführung des Verkehrs betrauten Mitarbeiter<br />

des EVU zu überzeugen. Die WLB kann weiters prüfen, ob das EVU seine<br />

vertraglichen Rechte und Pflichten bezüglich der Nutzung der Schieneninfrastruktur<br />

einhält.<br />

1.13.2 Zum Zwecke der Ausübung der vorstehenden Rechte hat das mit der Durchführung<br />

dieser Kontrollen betraute Personal der WLB das Recht, dem Personal<br />

des EVU betriebliche Anweisungen zu erteilen, und das Recht auf Zugang<br />

zu den Fahrzeugen, Anlagen und Einrichtungen des EVU, soweit dieser Zugang<br />

zur Überprüfung notwendig ist.<br />

1.13.3 Die WLB ist bei Unfällen oder bei vermutetem Verstoß gegen die Betriebsvorschriften<br />

unter anderem dazu berechtigt, Aufzeichnungen der Registriereinrichtungen<br />

der Triebfahrzeuge (z.B. Geschwindigkeitsstreifen) abzunehmen<br />

und/oder zu kopieren. Erfolgen diese Aufzeichnungen ADV-unterstützt, sind<br />

der WLB, sofern dies nicht bereits im Zuge der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung<br />

erfolgt ist, die für eine Datenauswertung erforderlichen Programme<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

1.13.4 Die in den Punkten 1.13.1 und 1.13.2 angeführten Rechte der WLB gelten insbesondere<br />

auch bei eingetretenen Schäden an Schieneninfrastrukturanlagen<br />

(Gleiskörper, Sicherungsanlagen, Fahrleitungen, etc.).<br />

1.13.5 Die vorstehenden Regelungen lassen die Befugnisse insbesondere staatlicher<br />

Stellen sowie die Verantwortung des EVU unberührt.<br />

1.13.6 Untersagung der Betriebsführung<br />

Die Betriebsführung wird dem EVU von der WLB kurzfristig untersagt,<br />

1.13.6.1 wenn die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren Verkehrs<br />

nicht gewährleistet ist,<br />

1.13.6.2 wenn die Verläßlichkeit des Personals des EVU oder eines durch das EVU<br />

mit vorheriger Zustimmung der WLB beauftragten Dritten während der<br />

Vertragsdauer weggefallen ist,<br />

1.13.6.3 wenn die für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen notwendigen<br />

Sicherheitsstandards der Fahrbetriebsmittel des EVU oder eines durch das<br />

EVU mit vorheriger Zustimmung der WLB beauftragten Dritten weggefallen<br />

Sind.<br />

1.14 Störungen in der Betriebsabwicklung<br />

1.14.1 Zwischen EVU und der WLB ist unverzüglich jede drohende oder eingetretene<br />

Störung in der Betriebsabwicklung, insbesondere solche Störungen, die zu<br />

Abweichungen von der vereinbarten Zugtrasse (Verspätungen etc.) führen<br />

können, sowie jeder drohende oder eingetretene Schaden, der sich auf die Si-<br />

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cherheit und Ordnung, die Pünktlichkeit, den korrekten Ablauf der Verkehrsleistungen,<br />

die Unversehrtheit der Schieneninfrastruktur oder der Umwelt, andere<br />

Nutzer oder Dritte auswirken könnte, zu melden.<br />

1.14.2 Bonus Malus System<br />

Das Infrastrukturbenützungsentgelt gemäß Punkt 5.2.2. des Produktkataloges<br />

wird bei, von den Vertragspartner zu vertretenden Störungen, die zu einer Verspätung<br />

im Betriebsablauf führen, erhöht beziehungsweise verringert.<br />

1.15 Verkehrssteuerung mit dem Ziel, zu normalen Betriebsbedingungen zurückzukehren<br />

1.15.1 Die WLB ist bestrebt, Abweichungen von den vereinbarten Zugtrassen so gering<br />

wie möglich zu halten.<br />

Die WLB setzt bei Störungen in der Betriebsabwicklung alles daran, zu normalen Betriebsbedingungen<br />

zurückzukehren. Hierzu kann die WLB, nach Möglichkeit<br />

nach Rücksprache mit dem EVU, insbesondere Züge verlangsamen oder beschleunigen,<br />

sie umleiten oder ihnen eine andere als die ursprünglich vereinbarte<br />

Zugtrasse zuteilen.<br />

1.16 Freimachen der Schieneninfrastruktur<br />

1.16.1 Das EVU hat die benutzte Schieneninfrastruktur fristgerecht zum Ende der<br />

gemäß Infrastrukturnutzungsvertrag festgelegten Nutzungsdauer freizumachen.<br />

1.16.2 Kommt das EVU seiner Verpflichtung gemäß Punkt 1.16.1 nicht nach, ist die<br />

WLB, insbesondere bei durch Fahrzeuggebrechen (Triebfahrzeugschäden<br />

etc.) verursachten Störungen in der Betriebsabwicklung, berechtigt, die Schieneninfrastruktur<br />

auf Kosten und Gefahr des EVU räumen zu lassen oder die<br />

Räumung selbst durchzuführen.<br />

1.16.3 Darüber hinaus wirkt das EVU auf Verlangen der WLB an der Beseitigung einer<br />

eingetretenen Störung in der Betriebsabwicklung, auch wenn andere EVU<br />

betroffen sein sollten, mit. Soweit es zur Behebung der Störung erforderlich<br />

ist, hat das EVU insbesondere Triebfahrzeuge oder Personal gegen Ersatz<br />

der Kosten und branchenübliches Entgelt durch das EVU, das die Störung<br />

verursacht hat, bereitzustellen.<br />

1.16.4 Die WLB hat ein umfassendes Dispositions- und Anweisungsrecht. Ihren Anordnungen<br />

ist unbedingt Folge zu leisten. Punkt 1.13 gilt entsprechend.<br />

1.17 Grundsätze der Haftung<br />

1.17.1 Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie einschlägige gesetzliche<br />

Bestimmungen, insbesondere des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes<br />

(EKHG), des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des<br />

Handelsgesetzbuches (HGB) nicht entgegenstehen, gelten für die Haftung der<br />

Vertragsparteien die nachstehenden Bestimmungen.<br />

1.17.2 Sie gelten nicht für andere Rechtsverhältnisse, wie insbesondere<br />

1.17.3 die Haftung der Vertragsparteien gegenüber ihren Bediensteten oder<br />

1.17.4 anderen Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen;<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 11/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

1.17.5 die Haftung zwischen einen der Vertragsparteien und Dritten andererseits.<br />

1.17.6 Abweichungen von der vereinbarten Zugtrasse (insbesondere Verspätungen<br />

oder Umleitungen) auf Grund von Störungen in der Betriebsabwicklung liegen<br />

im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen, vorbehaltlich anders<br />

lautender Vereinbarungen, jeweils zu Lasten und Gefahr des im Einzelfall davon<br />

beeinträchtigten Vertragspartners.<br />

1.17.7 Für Forderungen, die im Zusammenhang mit der Transportabwicklung durch<br />

das EVU entstehen (Eisenbahnbeförderungsgesetz, etc.), haftet gegenüber<br />

Dritten ausschließlich das den Transport durchführende EVU.<br />

1.18 Haftung der WLB<br />

1.18.1 Die WLB haftet dem EVU oder seinen Hilfspersonen für Schäden, die durch<br />

den Betrieb der Schieneninfrastruktur während der Nutzung verursacht worden<br />

sind, für<br />

1.18.1.1 Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der<br />

körperlichen oder geistigen Gesundheit),<br />

1.18.1.2 Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher<br />

Sachen),<br />

1.18.1.3 Vermögensschäden, jedoch nur insoweit, wie das EVU Entschädigungen<br />

gemäß nationalem oder internationalem Eisenbahntransportrecht zu leisten<br />

hat.<br />

1.18.2 Die WLB ist von dieser Haftung befreit<br />

• wenn der Unfall durch außerhalb des Betriebes liegende Umstände verursacht<br />

worden ist und die WLB diese Umstände nicht vermeiden und<br />

deren Folgen nicht abwenden konnten,<br />

• soweit der Unfall auf ein Verschulden des Geschädigten zurückzuführen<br />

ist,<br />

• wenn der Unfall auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und die<br />

WLB dieses Verhalten nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden<br />

konnte;<br />

1.19 Haftung des EVU<br />

1.19.1 Das EVU haftet für<br />

1.19.1.1 Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der<br />

körperlichen oder geistigen Gesundheit),<br />

1.19.1.2 Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher<br />

Sachen), die der WLB oder ihren Hilfspersonen durch das EVU, durch<br />

die von ihm verwendeten Fahrbetriebsmittel oder durch von ihm beförderte<br />

Personen oder Güter während Dauer der Nutzung verursacht worden sind.<br />

1.19.2 Das EVU ist von dieser Haftung befreit<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 12/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

• wenn der Unfall durch außerhalb des Betriebes liegende Umstände verursacht<br />

worden ist und das EVU diese Umstände nicht vermeiden und<br />

deren Folgen nicht abwenden konnte,<br />

• soweit der Unfall auf ein Verschulden des Geschädigten zurückzuführen<br />

ist,<br />

• wenn der Unfall auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und<br />

das EVU dieses Verhalten nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden<br />

konnte;<br />

1.20 Zusammenwirken von Ursachen<br />

1.20.1 Haben Ursachen, die von der WLB zu vertreten sind, und Ursachen, die vom<br />

EVU zu vertreten sind, zusammengewirkt, so haftet jede Vertragspartei nur in<br />

dem Umfang, in dem der von ihr gemäß Punkt 1.18 oder 1.19 zu vertretende<br />

Umstand zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Ist nicht feststellbar,<br />

in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen<br />

hat, trägt jede Vertragspartei den Schaden, den sie erlitten hat,<br />

selbst.<br />

1.20.2 Punkt 1.20.1 gilt sinngemäß, wenn Ursachen, die von der WLB zu vertreten<br />

sind, und Ursachen zusammengewirkt haben, die von mehreren EVU zu vertreten<br />

sind, welche dieselbe Schieneninfrastruktur benutzen.<br />

1.20.3 Bei Schäden gemäß Punkt 1.19 gilt Punkt 1.20.1 Satz 1 sinngemäß, wenn<br />

Ursachen zusammengewirkt haben, die von mehreren EVU zu vertreten sind,<br />

welche dieselbe Schieneninfrastruktur benutzen. lst nicht feststellbar, in welchem<br />

Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen<br />

hat, haften die EVU der WLB zu gleichen Teilen.<br />

1.20.4 Bei unbekanntem Schadensverursacher gilt Punkt 1.20.1 Satz 2 sinngemäß.<br />

1.21 Haftung bei Schäden Dritter<br />

1.21.1 Werden im Zusammenhang mit der Nutzung der Schieneninfrastruktur durch<br />

die Vertragsparteien Dritte geschädigt, so gelten - ausgenommen für Schäden<br />

gemäß Punkt 1.18.1.3 - im Verhältnis der beiden Vertragspartner die nachstehenden<br />

Bestimmungen:<br />

1.21.2 Es haftet der Vertragspartner, der die Ursache zu vertreten hat.<br />

1.21.3 Haben Ursachen, die von der WLB zu vertreten sind, und Ursachen, die vom<br />

EVU zu vertreten sind, zusammengewirkt, so haftet jede Vertragspartei nur in<br />

dem Umfang, in dem der von ihr gemäß Punkt 1.18 oder 1.19 zu vertretende<br />

Umstand zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.<br />

1.21.4 Ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung<br />

des Schadens beigetragen hat, haften die Vertragsparteien zu gleichen Teilen.<br />

1.21.5 Die Punkte 1.20.1.1 bis 1.20.1.3 gelten sinngemäß, wenn Ursachen, die von<br />

der WLB zu vertreten sind, und Ursachen zusammengewirkt haben, die von<br />

mehreren EVU zu vertreten sind, welche dieselbe Schieneninfrastruktur benutzen.<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 13/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

1.21.6 Bei unbekanntem Schadensverursacher gilt Punkt 1.21.1.5 sinngemäß.<br />

1.22 Haftung der Bediensteten<br />

Die Bediensteten der Vertragspartner haften nicht weiter als diese selbst. Dem<br />

geschädigten Vertragspartner haften die Bediensteten des anderen Vertragspartners<br />

nicht. Diese Bestimmungen gelten insoweit, als ihnen nicht zwingendes<br />

Recht entgegensteht.<br />

1.23 Gehilfenhaftung<br />

Bedient sich einer der Vertragspartner zur Durchführung seiner Tätigkeiten<br />

Dritter, so haftet er wie für sein eigenes Verschulden (§ 1313a ABGB).<br />

1.24 Umwelthaftung<br />

Das EVU haftet im Zusammenhang mit der Nutzung der Schieneninfrastruktur<br />

für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und hält die WLB frei<br />

sowie schad- und klaglos. Ist die WLB insbesondere als Eigentümerin der<br />

Schieneninfrastruktur zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die<br />

durch das EVU, wenn auch unverschuldet, verursacht worden sind, so hat das<br />

EVU die der WLB entstandenen Kosten und sonstigen Aufwendungen zu ersetzen.<br />

Allfällige Schadenersatzansprüche der WLB bleiben unberührt.<br />

1.25 Umweltgefährdende Einwirkungen<br />

1.25.1 Kommt es zu umweltgefährdenden Einwirkungen (Immissionen, Emissionen,<br />

Kontaminationen usw.) oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren<br />

für den Eisenbahnbetrieb, hat das EVU unverzüglich die gemäß Betriebsvorschriften<br />

bestimmte Betriebsstelle der WLB zu verständigen.<br />

1.25.2 Diese Meldung und allfällige von den WLB nach den Betriebsvorschriften oder<br />

allgemeinen Rechtsvorschriften zu treffende Maßnahmen lassen die Verantwortung<br />

des EVU für die sofortige Einleitung von Maßnahmen und die ihm obliegenden<br />

Verpflichtungen (z.B. Benachrichtigung der zuständigen Polizeibehörden<br />

und der Feuerwehr) unberührt.<br />

1.26 Inanspruchnahme durch Dritte<br />

Im Falle der Inanspruchnahme eines im Innenverhältnis nicht haftenden Vertragspartners<br />

durch einen Dritten, ist der im Innenverhältnis Haftende hiervon<br />

zu informieren. Dieser hält den anderen Partner frei sowie schad- und klaglos.<br />

1.27 Betreten von Anlagen der WLB<br />

Die WLB erteilt in dem Ausmaß, wie dies zur Durchführung der Verkehrsleistungen<br />

durch das EVU notwendig ist, ihre grundsätzliche Zustimmung zum<br />

Betreten ihrer Schieneninfrastrukturanlagen durch die Mitarbeiter des EVU<br />

und durch Dritte, die im Sinne des Punktes 1.3 rechtmäßig beauftragt sind.<br />

Hierbei sind insbesondere die Sicherheitsbestimmungen der WLB und § 43<br />

EisbG einzuhalten.<br />

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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

1.28 Beendigung des Vertrages<br />

1.28.1 Unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches hat die WLB mit der<br />

Zuweisungsstelle das Einvernehmen darüber herzustellen, ob aus wichtigen<br />

Gründen und insbesondere aus den nachstehend angeführten Gründen der<br />

Infrastrukturnutzungsvertrag mittels eingeschriebenen Briefes fristlos<br />

aufgelöst wird:<br />

1.28.1.1 Wenn das EVU die für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der WLB erforderlichen<br />

Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, insbesondere die Sicherheitsbescheinigung<br />

oder die Genehmigung nicht mehr vorliegen oder eine Unter-<br />

oder Nichtdeckung des Versicherungsrisikos eingetreten ist;<br />

1.28.1.2 wenn das EVU die ihm gemäß Infrastrukturnutzungsvertrag zustehenden<br />

Nutzungsrechte ohne vorherige Zustimmung der WLB einem Dritten überläßt;<br />

1.28.1.3 wenn Terminverlust eingetreten ist (siehe Punkt 1.35);<br />

1.28.1.4 wenn über das Vermögen des EVU ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren<br />

eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vorhandenseins<br />

eines zur Deckung der Kosten eines solchen Verfahrens erforderlichen<br />

Vermögens abgelehnt oder die Zwangsverwaltung oder -<br />

versteigerung angeordnet worden ist,<br />

1.28.1.5 bei groben Verstößen gegen grundlegende Bestimmungen des Infrastrukturnutzungsvertrages.<br />

1.28.1.6 wenn die für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen notwendigen<br />

Sicherheitsstandards der Fahrbetriebsmittel des EVU oder eines durch das<br />

EVU mit vorheriger Zustimmung der WLB beauftragten Dritten weggefallen<br />

sind,<br />

1.28.1.7 wenn die Verläßlichkeit des Personals des EVU oder eines durch das EVU<br />

mit vorheriger Zustimmung der WLB beauftragten Dritten während der Vertragsdauer<br />

weggefallen ist.<br />

1.28.2 Die Zuweisungsstelle der WLB ist berechtigt, den Infrastrukturnutzungsvertrag<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen, wenn das<br />

EVU innerhalb der letzten drei Monate vor der Kündigung sein Zugangsrecht<br />

auf zugewiesene Zugtrassen auf Grund von Umständen, die es zu vertreten<br />

hat, nicht ausgeübt hat;<br />

1.28.3 Die Zuweisungsstelle der WLB behält sich das Recht vor, mit EVU deren Infrastrukturnutzungsverträge<br />

gemäß den Punkten 1.28.1 oder 1.28.2 aufgelöst<br />

wurden, erst nach sorgfältiger Überprüfung der Verläßlichkeit und Vertrauenswürdigkeit<br />

weitere Verträge über die Nutzung der Schieneninfrastruktur<br />

abzuschließen.<br />

1.29 Weitergabe von Daten des EVU<br />

1.29.1 Unabhängig von bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen erteilt das EVU<br />

seine ausdrückliche Zustimmung, daß seine der WLB bekanntgegebenen Daten<br />

von der WLB und ihrer Zuweisungsstelle selbst erfasst und zweckentsprechend<br />

verwendet werden und diese Unterlagen bzw. einzelne Daten an Versicherer<br />

zwecks Überprüfung oder Beurteilung des Versicherungsrisikos sowie<br />

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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

an Behörden weitergegeben werden können, soweit das EVU im Einzelfall bei<br />

Bekanntgabe der Daten oder Übergabe der Unterlagen nicht berechtigte wirtschaftliche<br />

Interessen, die einer derartigen Weitergabe entgegenstehen,<br />

nachgewiesen hat.<br />

1.29.2 Bei auf andere Schieneninfrastrukturunternehmen übergehenden Zügen erteilt<br />

das EVU seine Zustimmung, daß seine der WLB gemäß Punkt 1.11 bekanntgegebenen<br />

Daten von der WLB und ihrer Zuweisungsstelle an die betreffenden<br />

Schieneninfrastrukturunternehmen weitergegeben werden können, soweit<br />

das EVU im Einzelfall bei Bekanntgabe der Daten oder Übergabe der Unterlagen<br />

nicht berechtigte wirtschaftliche Interessen, die einer derartigen Weitergabe<br />

entgegenstehen, nachgewiesen hat.<br />

1.30 Geheimhaltung<br />

1.30.1 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung sämtlicher<br />

im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erlangten<br />

Informationen, Daten und Unterlagen, sofern die jeweilige Vertragspartner<br />

nicht im Einzelfall schriftlich von dieser Verpflichtung entbunden wird.<br />

1.30.2 Überdies verpflichten sich die Vertragspartner bei sonstiger verschuldensunabhängiger<br />

Schadenersatzpflicht für den Fall, daß sie sich zur Erbringung<br />

der vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter bedienen, diese Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

auch diesen Dritten zu überbinden. Insbesondere verpflichten<br />

sich die Vertragspartner zur Beachtung des § 15 Datenschutzgesetz<br />

2000 in der jeweils geltenden Fassung.<br />

1.31 Leistungen, die nicht durch das Infrastrukturbenützungsentgelt abgegolten<br />

sind<br />

Beansprucht das EVU zwecks Zugang zur Schieneninfrastruktur auch Leistungen<br />

oder Anlagen, die nicht durch Entrichtung des Infrastrukturbenützungsentgeltes<br />

abgegolten sind, so gelten hierfür diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

sinngemäß.<br />

1.32 Änderung der <strong>SNNB</strong><br />

Die WLB verständigt das EVU von Änderungen dieser <strong>SNNB</strong> schriftlich. Die<br />

Änderungen gelten als vereinbart, wenn das EVU binnen 14 Tagen nicht<br />

schriftlich widerspricht; stimmt das EVU den Änderungen nicht zu, gilt der Vertrag<br />

als aufgelöst.<br />

1.33 Rechnungslegung, Anzahlung, Reservierung<br />

1.33.1 Die Rechnungslegung durch die WLB an das EVU erfolgt nach den Bestimmungen<br />

der Zugtrassenvereinbarung.<br />

1.33.2 Die WLB ist berechtigt, für ihre jeweilige Leistung eine angemessene Sicherheitsleistung<br />

zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des EVU<br />

bestehen. Zweifel hieran können insbesondere bestehen:<br />

a) Wenn sich das EVU nach Fälligkeit der Entgeltforderung der WLB einen Monat<br />

lang im Zahlungsverzug befindet<br />

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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

b) bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangen drei Monaten<br />

durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes,<br />

c) bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft<br />

d) wenn ein begründeter Verdacht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />

das Vermögen des EVU besteht.<br />

1.33.3 Die Sicherheitsleistung ist bei den in Pkt. 1.33.2 angeführten Fällen zu erbringen<br />

und entspricht der Höhe von drei Monatsentgelten berechnet auf Basis<br />

des Durchschnitts der sechs künftig zu entrichtenden Monatsentgelte. Läßt<br />

sich ein für die kommenden sechs Monate durchschnittlich zu entrichtendes<br />

Monatsentgelt nicht ermitteln, ist auf die Höhe des in den vergangenen sechs<br />

Monaten zu entrichtenden Monatsentgeltes abzustellen.<br />

1.33.4 Die Sicherheit kann auch durch die Bürgschaftserklärung eines im Europäischen<br />

Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstitutes (Bankgarantie) erfolgen.<br />

1.33.5 Kommt das EVU einem nach Ziffer 1.33.2 berechtigten schriftlichen Verlangen<br />

nach Sicherheitsleistung nicht nach, ist die WLB ohne weitere Ankündigung<br />

zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung erbracht ist.<br />

1.33.6 Das EVU kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung abwenden.<br />

Bei nicht fristgerechter Vorauszahlung ist die WLB ohne weitere Ankündigung<br />

zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis diese erbracht ist.<br />

1.33.7 In den Fällen des Zahlungsverzuges (Pkt.1.33.2. a), Zahlungsrückstandes<br />

(Pkt. 1.34.2.b) entspricht die Vorauszahlung dem Benützungsentgelt<br />

oder dem voraussichtlichen monatlichen Entgelt. Im Fall des Vorliegens einer<br />

negativen Bonitätsauskunft (Pkt.1.33.2. c) beträgt die Vorauszahlung 90 %<br />

des Benützungsentgeltes oder des voraussichtlichen monatlichen Entgeltes.<br />

1.33.8 Die Sicherheitsleistung und die Vorausszahlung haben mindestens fünf Bankarbeitstage<br />

vor Leistungserbringung durch die WLB auf dem Konto der WLB<br />

einzulangen.<br />

1.34 Zahlungsverzug<br />

1.34.1 Bei Zahlungsverzug hat das EVU ab dem, dem Fälligkeitstag folgenden Tage<br />

an Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz<br />

der EZB (veröffentlicht durch die ÖNB) und für jede schriftliche<br />

Mahnung einen Betrag in der Höhe EUR 10,-- als pauschalierte Mahnkosten<br />

zu bezahlen.<br />

1.34.2 Gerät das EVU in Zahlungsverzug, so kann die WLB nach Ablauf von 30 Kalendertagen<br />

auf die Sicherheitsleistung zur Befriedigung der offenen Forderungen<br />

zurückgreifen. Das EVU hat keinen Anspruch auf vorherige Verständigung.<br />

1.35 Terminverlust<br />

Wenn das EVU mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät und trotz schriftlicher<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 17/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Mahnung - die eine mindestens 14-tägige Nachfrist durch die WLB enthält -<br />

seine zum Zeitpunkt des Zuganges der Mahnung fälligen Verpflichtungen binnen<br />

der Nachfrist nicht vollständig erfüllt, tritt Terminverlust ein. Sämtliche<br />

noch aushaftenden Entgelte für die von der WLB erbrachten Leistungen werden<br />

zu diesem Zeitpunkt auf einmal fällig.<br />

1.36 Aufrechnungsbefugnis<br />

1.36.1 Das EVU kann gegen Forderungen der WLB nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen<br />

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.<br />

1.36.2 Vertragsparteien, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch<br />

eine Schieneninfrastruktur betreiben, können im Rahmen von Punkt 1.36.1<br />

nur solche Forderungen aufrechnen, die sich aus dem Nutzungsverhältnis ergeben.<br />

1.37 Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder aus<br />

Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne daß damit die Aufrechterhaltung<br />

des Vertrages für einen Vertragspartner unzumutbar wird, werden<br />

dadurch die übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Das gleiche<br />

gilt bei einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren<br />

oder lückenhaften Regelung ist der Vertrag so zu ergänzen oder auszulegen,<br />

daß die von den Vertragspartnern angestrebten Ziele möglichst erreicht<br />

werden.<br />

1.38 Zurückbehaltungsrecht<br />

Dem EVU steht hinsichtlich vertraglich geschuldeter Zahlungen kein wie immer<br />

auch geartetes Zurückbehaltungsrecht zu.<br />

1.39 Geltendes Recht, Gerichtsstand<br />

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand für sämtliche im<br />

Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehende Streitigkeiten zwischen der<br />

Zuweisungsstelle bzw. der WLB und dem EVU ist - soweit nicht besondere<br />

Zuständigkeiten bzw. Rechtsschutzsysteme vorgesehen sind - das jeweils<br />

sachlich zuständige Gericht in Wien.<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 18/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

2. Zugang zum Netz<br />

Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung für die Erbringung von Verkehrsdiensten<br />

auf Strecken der Wiener Lokalbahnen<br />

Zugangsberechtigter:<br />

Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen<br />

Firmenname<br />

Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen<br />

Eichenstraße 1, 1120 Wien<br />

Adresse<br />

Art des Verkehrsdienstes:<br />

Gültigkeitsbereich:<br />

Gültig bis:<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 19/65<br />

Personen- und Güterverkehr<br />

Österreich<br />

Konzessionsende


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Im Interesse der Verkehrssicherheit müssen Eisenbahn(verkehrs)unternehmen für<br />

das Erbringen von Verkehrsdiensten auf Strecken der Wiener Lokalbahnen (WLB)<br />

über eine aufrechte Sicherheitsbescheinigung 1 verfügen. Die Sicherheitsbescheinigung<br />

legt die zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen für die vom Zugang betroffenen<br />

Strecken (Schieneninfrastruktur) fest.<br />

Es wird darauf hingewiesen, daß die Sicherheitsanforderungen insbesondere aufgrund<br />

von technischen Neuerungen ständig weiterentwickelt werden. Das Eisenbahn(verkehrs)unternehmen<br />

hat vor Abschluß und auf Verlangen der WLB auch<br />

während der Laufzeit des Infrastrukturnutzungsvertrages jederzeit nachzuweisen,<br />

daß es die Voraussetzungen der Sicherheitsbescheinigung erfüllt. Können die erforderlichen<br />

Nachweise nicht erbracht werden, ist der Zugang zur Schieneninfrastruktur<br />

der WLB nicht gestattet bzw. sind die WLB berechtigt, den Infrastrukturnutzungsvertrag<br />

fristlos aufzulösen.<br />

Prüfpunkt<br />

1. Gesetzliche Voraussetzungen<br />

1.1. Konzession gemäß § 17 Eisenbahngesetz 1957<br />

i.d.F. BGBl Nr. 67/2002<br />

D Befristet bis<br />

1.2.<br />

oder<br />

Genehmigung im Sinne der EU-Richtlinie 95/18 zur<br />

Erbringung von öffentlichen Eisenbahnverkehrsleistungen,<br />

gültig für die Mitgliedsstaaten der EU und die<br />

Mitgliedsstaaten des EWR<br />

D = Dokument N = Nachweis E = Erklärung<br />

D Befristet bis<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 20/65<br />

Art der Prüfung *)<br />

in Ordnung<br />

mangelhaft<br />

Bemerkung<br />

1 § 61 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch BGBl l. Nr. 38/2004


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Prüfpunkt<br />

2. Interne Organisation<br />

2.1. Organisationsstruktur (Organigramm) D<br />

2.2. Verantwortlicher Betriebsleiter N<br />

2.3. Stellvertreter des verantwortlichen<br />

Betriebsleiters N<br />

2.4. Innerbetriebliches Normen- und Regelwerk<br />

2.4.1. Betriebliche Normen der WLB vorhanden N Siehe Anlage 1<br />

2.4.2. Fahrplanbehelfe der WLB vorhanden N<br />

2.4.3. BETRA der WLB vorhanden N<br />

2.4.4. Änderungsdienst mit WLB vereinbart N<br />

2.5. Aus- und Weiterbildung<br />

2.5.1. Aus- und Weiterbildung strukturiert N<br />

2.5.2 Ausbildepläne bestehen N<br />

2.5.3 Anforderungsprofile definiert N<br />

2.5.4 Ausbildungsmaßnahmen dokumentiert N<br />

2.5.5 Weiterbildepläne bestehen N<br />

2.5.6. Erfolgskontrolle dokumentiert N<br />

2.6. Information der Mitarbeiter<br />

2.6.1. Informationsfluß strukturiert N<br />

2.6.2. Nachweisliche Information der Mitarbeiter<br />

gewährleistet N<br />

D = Dokument N = Nachweis E = Erklärung<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 21/65<br />

Art der Prüfung *)<br />

in Ordnung<br />

mangelhaft<br />

Bemerkung


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Prüfpunkt<br />

2.6.3. Aktueller Informationsstand bei Dienstbeginn N<br />

gewährleistet<br />

2.7. Meldewesen<br />

2.7.1. Meldewesen strukturiert N<br />

2.7.2. Nachweisliche Weiterleitung von Meldungen N<br />

gewährleistet<br />

2.8. Sicherheitsmanagement<br />

2.8.1. Sicherheitstechnischer Dienst strukturiert N<br />

2.8.2. Sicherheitsverantwortlicher N<br />

2.8.3. Sicherheitsfachkraft N<br />

2.8.4. Arbeitsmedizinische Betreuung N<br />

2.8.5. Gefahrgutbeauftragter N<br />

3. Fahrbetriebsmittel<br />

3.1. Triebfahrzeuge<br />

3.1.1. Gesetzliche Voraussetzungen:<br />

Eisenbahnrechtliche Genehmigung und<br />

Betriebsbewilligung lt. EsbG vorhanden D<br />

3.1.2. WLB-Voraussetzungen:<br />

3.1.3. Zulassung auf Strecken der WLB vorhanden D<br />

3.1.4. Technisches Regelwerk für Erhaltung vorhanden D<br />

3.1.5. Erhaltungsarbeiten dokumentiert N<br />

D = Dokument N = Nachweis E = Erklärung<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 22/65<br />

Art der Prüfung *)<br />

in Ordnung<br />

mangelhaft<br />

Bemerkung


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

3.2. Wagen<br />

Prüfpunkt<br />

3.2.1. Gesetzliche Voraussetzungen für Wagen<br />

österreichischer Eisenbahnunternehmen:<br />

Betriebsbewilligung lt. EisbG vorhanden D<br />

3.2.2. WLB-Voraussetzungen:<br />

3.2.3. Zulassung auf Strecken der WLB vorhanden D<br />

3.2.4. Konventionszeichen „A“ vorhanden E<br />

3.2.5. 12-stellige Nummer gemäß UIC 438 vorhanden E<br />

wenn nicht<br />

3.2.6. Verkehr als außergewöhnliches Fahrzeug E<br />

3.2.7. Technisches Regelwerk für Erhaltung vorhanden D<br />

3.2.8. Erhaltungsarbeiten dokumentiert N<br />

3.3. Zug<br />

3.3.1. Zugbildung gemäß DV V 3 Abschnitt III E<br />

3.3.2. Wagentechnische Untersuchung im Zugaus-<br />

gangsbahnhof gewährleistet N<br />

3.3.3. Einhaltung der Bestimmungen der Verein-<br />

barung über die technische Übergabeunter-<br />

suchung an Güterwagen im grenzüberschrei-<br />

tenden Verkehr E<br />

wenn nicht<br />

3.3.4. Vertrag über Übernahmeuntersuchung im<br />

Übergabebahnhof vorhanden N<br />

3.3.5. RID-Güterübereinkommen erfüllt N<br />

4. Personal<br />

4.1. Triebfahrzeugführer<br />

4.1.1 Gesetzliche Voraussetzungen: Triebfahrzeug-<br />

führer- Verordnung ( BGBl 64/1999)<br />

. Mindestalter 18, im Streckendienst 21 Jahre E<br />

D = Dokument N = Nachweis E = Erklärung<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 23/65<br />

Art der Prüfung *)<br />

in Ordnung<br />

mangelhaft<br />

Bemerkung


AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Prüfpunkt<br />

4.1.1.1. geistige und körperliche Eignung N<br />

4.1.1.2. ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache N<br />

4.1.1.3. Prüfung abgelegt N<br />

oder bei ausländischen Triebfahrzeugführern<br />

4.1.1.4. Zeugnis durch BMWV anerkannt N<br />

und ggf.<br />

4.1.1.5. Nachprüfung abgelegt N<br />

4.1.2. WLB-Voraussetzungen<br />

4.1.2.1. Fahrpraxis unter Aufsicht erworben N<br />

4.1.2.2. Streckenkenntnis vorhanden N<br />

4.1.2.3. Ortskenntnis vorhanden N<br />

4.1.2.4. Wiederkehrende ärztliche Untersuchung<br />

gewährleistet N<br />

4.1.2.5. Schulungen mindestens 1 mal jährlich N<br />

4.1.2.6. Sonderschulungen bei wesentlichen<br />

Änderungen betrieblicher Normen N<br />

4.1.2.7. Nachprüfung jedes dritte Jahr N<br />

oder<br />

4.1.2.8. über besondere Anordnung N<br />

4.1.2.9. Beteilung mit Dienstvorschriften und dergl. N<br />

4.1.2.10 Beteilung mit Fahrplanbehelfen N<br />

4.2. Sonstiges Personal<br />

4.2.1. Erforderliche Prüfung abgelegt N<br />

4.2.2. Streckenkenntnis vorhanden N<br />

4.2.3. Ortskenntnis vorhanden N<br />

4.2.4. Wiederkehrende ärztliche Untersuchung<br />

gewährleistet N<br />

4.2.5. Schulungen mindesten 1 mal jährlich N<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 24/65<br />

Art der Prüfung *)<br />

in Ordnung<br />

mangelhaft<br />

Bemerkung


AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Prüfpunkt<br />

4.2.6. Sonderschulungen bei wesentlichen<br />

Änderungen betrieblicher Normen N<br />

4.2.7. Nachprüfung jedes dritte Jahr N<br />

oder<br />

4.2.8. über besondere Anordnung N<br />

4.2.9. Beteilung mit Dienstvorschriften und dergl. N<br />

4.2.1 Beteilung mit Fahrplanbehelfen N<br />

D = Dokument N = Nachweis E = Erklärung<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 25/65<br />

Art der Prüfung *)<br />

in Ordnung<br />

mangelhaft<br />

Bemerkung<br />

Die WLB, Geschäftsbereich Netz, erteilen dem Eisenbahn(verkehrs)unternehmen<br />

hiermit die Sicherheitsbescheinigung und bestätigen aufgrund der erbrachten Nachweise,<br />

daß es in der Lage ist, die für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der WLB<br />

geltenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.<br />

Wien, am<br />

Für die Wiener Lokalbahnen<br />

Ing. Johannes Prandstätter<br />

Betriebsleiter


AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Folgende Vorschriften sind bei den WLB gültig:<br />

V 1 WLB Betriebsvorschrift<br />

V 2 WLB Signalvorschrift<br />

V 3 WLB Betriebsvorschrift, inkl. ZSB und Streckenliste<br />

V 4 WLB Sicherung von Eisenbahnkreuzungen<br />

V 5 WLB Umgang mit Bahnkunden<br />

TV 1 WLB Vorschrift für die Stromversorgungsanlagen<br />

TV 3 WLB Lehrbehelf für Triebfahrzeugführer, inkl. Tafel B 1 „Pläne der Verkehrsstellen,<br />

Signal und Weichenbezeichnungen“, Hilfsbildfahrpläne,<br />

Personalturnusse, Eisenbahnkreuzungen<br />

P32 ÖBB Dienstvorschrift für den Sanitätsdienst<br />

A 40 WLB Merkblatt zum Schutz gegen die Gefahren des Eisenbahnbetriebes<br />

A 40/5 WLB Unfallverhütungsbestimmungen für den Güterzugverschubdienst<br />

DV SV STRAB Signalvorschrift für den Straßenbahnbetrieb<br />

M 26 ÖBB Bremsvorschrift<br />

DB 610 Dienstbehelf für die Erfassung von Zug – und Wagendaten<br />

V26 ÖBB Unfallvorschrift<br />

ÖPT Österr. Eisenbahn Personen - und Gepäcktarif<br />

Für die ausschließliche Benützung der Strecke 3 für Züge vom ÖBB Bahnhof<br />

Traiskirchen Aspangbahn ausgehend gelten folgende Vorschriften<br />

V 1 WLB Betriebsvorschrift<br />

V 2 WLB Signalvorschrift<br />

V 3 WLB Betriebsvorschrift, inkl. ZSB und Streckenliste<br />

V 4 WLB Sicherung von Eisenbahnkreuzungen<br />

P32 ÖBB Dienstvorschrift für den Sanitätsdienst<br />

A 40 WLB Merkblatt zum Schutz gegen die Gefahren des Eisenbahnbetriebes<br />

A 40/5 WLB Unfallverhütungsbestimmungen für den Güterzugverschubdienst<br />

M 26 ÖBB Bremsvorschrift<br />

DB 610 Dienstbehelf für die Erfassung von Zug – und Wagendaten<br />

V26 ÖBB Unfallvorschrift<br />

ÖPT Österr. Eisenbahn Personen - und Gepäcktarif<br />

Vorschrift für das Befahren des Verbindungsgleises WLB Abzweigposten 11 zum<br />

Bahnhof Traiskirchen Aspangbahn<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 26/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

3. Das WLB-Netz<br />

3.1 Streckenbeschreibung der AG der Wiener Lokalbahnen<br />

3.1.1 Bezeichnung der Srecken:<br />

Strecke 1 Wien Oper – Baden Josefsplatz<br />

Die Strecke wird im Abschnitt Wien Oper - Philadelphiabrücke<br />

und Leesdorf – Baden Josefsplatz im straßenbahnmäßigen<br />

Betrieb befahren.<br />

Strecke 2 Abzweigposten 2 – Abzweigposten Altmannsdorf (Übergang zur Strecke 6<br />

der ÖBB )<br />

Strecke 3 Traiskirchen Lokalbahn Abzweigposten 11 – Traiskirchen Aspangbahn<br />

Übergang zur Strecke 61 der ÖBB<br />

3.1.2. Einstufung der Strecke<br />

Alle Strecken sind Nebenbahnen<br />

3.1.3 Streckenrang<br />

Strecke 1 Streckenrang 2<br />

Strecke 2 Streckenrang 3<br />

Strecke 3 Streckenrang 3<br />

3.1.4 Traktionsart<br />

Elektrischer Betrieb für Personenzüge<br />

Dieselbetrieb für Regelgüterzüge auf der Strecke 1 im Abschnitt Abzweigposten 2 -<br />

Abzweigposten 11, sowie auf den Strecken 2 und 3.<br />

3.2 Angaben zu baulichen Anlagen:<br />

Die zum Einsatz auf den Strecken der WLB vorgesehenen Fahrzeuge haben die nachfolgenden<br />

technischen und betrieblichen Anforderungen zu erfüllen.<br />

3.2.1 Eisenbahnmäßig betriebene Strecke (Personen- und Güterverkehr):<br />

Anzahl der Streckengleise:2<br />

3.2.1.1 Gleisbauabmessungen und - toleranzen:<br />

Spurweite 1.435 mm<br />

zul. Erweiterung - Bögen: 35 mm<br />

zul. Erweiterung - Geraden: 10 mm<br />

zul. Verengung 5 mm<br />

zul. Pfeilhöhenunterschied 20 m - Sehne: 7 mm<br />

Höhenfehler: +/- 3 mm<br />

Überhöhung: max. 150 mm<br />

zul. Abweichung von der vorgeschriebenen Überhöhung +/- 15 mm<br />

zul. Höhenverschleiß: ca. 20 mm<br />

zul. Flankenverschleiß: ca. 18 mm<br />

Überhöhungsrampen: max. 1 : 200<br />

max. zulässige Seitenbeschleunigung 0,654 m/s²<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 27/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

3.2.1.2 Streckenparameter:<br />

größte Seehöhe: 230 m ü.M.<br />

Größte Längsneigung: 22,9 ‰, 340 m lang<br />

v min 30 km/h<br />

min. Ausrundungsradius, Wannen u.Kuppen: 2.000 m<br />

kleinster befahrbarer Gleisbogenradius: 100 m<br />

Streckenklasse für Vignolgleis: D 4<br />

3.2.1.3 Lichtraumprofilanforderungen:<br />

Lichtraumprofil Normalspur WLB mit Oberleitungsbetrieb gem. B51 ÖBB ZOV 7 Tafel 7/2 ;<br />

Einschränkungen:<br />

Bahnsteighöhen: 200 mm über SOK 1,32 m von Gleisachse<br />

Bahnsteighöhen: 300 mm über SOK 1,40 m von Gleisachse<br />

3.2.1.4 Zugelassene Triebfahrzeuge und Wagen:<br />

Fahrzeuge und Wagen, welche für den Übergang auf Strecken mit Bögen größer 100<br />

m zugelassen sind.<br />

Aufgrund der verwendeten Sicherungsanlagen ist auf der Strecke 1 ein<br />

Achskurzschluß für alle Achsen der Fahrzeuge von max. 1 Ohm sicherzustellen.<br />

3.2.1.5 Verbotene Triebfahrzeuge und Wagen:<br />

- Rollmaterial mit mehr als dreiachsigen Drehgestellen<br />

- Dreiachsige Wagen (ausgenommen Wagen mit mittlerer Lenkachse)<br />

3.2.1.6 Bahnsteige:<br />

Bahnsteiglänge: generell 60m<br />

Bahnsteighöhen: siehe Pkt. 2.13. Lichtraumprofilanforderungen<br />

Bahnsteige sind nur auf der Strecke 1 vorhanden.<br />

3.2.1.7 Radprofil:<br />

Eisenbahnbetrieb: gem. UIC 518<br />

Straßenbahnmäßiger Betrieb: siehe Beilage<br />

3.2.1.8 Gleisabstand<br />

Minimaler Gleisabstand 3,70 m<br />

3.2.2 Straßenbahnmäßig betriebene Strecken (nur Personenverkehr):<br />

Anzahl der Streckengleise:<br />

Wien Oper – Philadelphiabrücke: 2<br />

Leesdorf – Baden Josefsplatz: 1<br />

3.2.2.1 Gleisabmessungen, -toleranzen und Lichtraumanforderungen:<br />

Gem. Oberbauvorschrift für Straßenbahnen OVST 57.<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 28/65


AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

3.2.2.2 Streckenparameter:<br />

größte Steigung 50 ‰<br />

kleinster befahrbarer Gleisbogenradius 19,28 m<br />

minimaler Ausrundungsradius, Wannen und Kuppen 300 m<br />

kleinster gleichzeitig auftretender Bogen- und Wannenradius<br />

26 m/800 m<br />

größte zulässige Achslast gem. ÖNORM B4003 bei 3,2 m Abstand<br />

14 t<br />

größte zulässige Meterlast gem. ÖNORM B4003 6,4 t<br />

3.3 Angaben zur Betriebsführung:<br />

3.3.1 Strecken mit artreinem und gemischten Verkehr:<br />

Strecke 1 Wien Oper – Baden Josefsplatz<br />

Die Strecke wird im Abschnitt Wien Oper - Philadelphiabrücke und Leesdorf –<br />

Baden Josefsplatz im straßenbahnmäßigen, artreinen Betrieb befahren.<br />

Strecke 2 Abzweigposten 2 – Abzweigposten Altmannsdorf, artreiner Betrieb,<br />

Strecke 3 Abzweigposten 11 – Traiskirchen Aspangbahn ÖBB (TI), artreiner<br />

Betrieb,<br />

3.3.2 Streckenhöchstgeschwindigkeit:<br />

Die Streckenhöchstgeschwindigkeit beträgt:<br />

Strecke 1: für Personenzüge: 80 km/h<br />

Strecke 1: für Güterzüge: 50 km/h<br />

Strecke 2: 40 km/h<br />

Strecke 3: 25 km/h<br />

Geschwindigkeitsbeschränkungen sind in der Tafel B1 angeführt.<br />

3.3.3 Maximale Zugslängen, Zuggewicht und Zusammenstellung der Züge:<br />

Personenzüge: 60 m<br />

Güterzug: max. 660 m bis Inzersdorf Güterbahnhof<br />

Von Bf IG bis in die Bahnhöfe:<br />

Vösendorf 290 m<br />

Wr. Neudorf 490 m<br />

Guntramsdorf LB 400 m<br />

Traiskirchen LB 280 m<br />

Leesdorf 110 m<br />

Max. Zugslänge bei Übergang Streckennetz ÖBB Abzweigposten Altmannsdorf ↔<br />

WLB Abzweigposten 2 ohne Durchfahrsicherung 360 m.<br />

Zuggewicht: abhängig von der Lokleistung max. 1000 t gem. ÖBB DA über den<br />

Zugbildeplan für Güterzüge.<br />

Zusammenstellung der Züge: generell in jedem Bahnhof möglich<br />

3.3.4 Erforderliche Bremshundertstel:<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 29/65


AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Die erforderlichen Bremshundertstel sind in der Streckenliste (Anlage 3) für den Güter-<br />

und Dienstzugverkehr angeführt.<br />

3.3.5 Notbremsüberbrückung:<br />

Im Streckenabschnitt Wien Oper – Philadelphiabrücke ist die Notbremsüberbrückung<br />

gem. Straßenbahnverordnung 1999 erforderlich.<br />

3.3.6 Besetzung der Züge:<br />

Personenzüge: Tfzf<br />

Güterzüge: Tfzf + Güterzugführer, Güterzugschaffner<br />

3.4 Signal- und fernmeldetechnische Einrichtungen:<br />

3.4.1 Signalsystem<br />

Die Strecke 1 der WLB ist im Bereich Philadelphiabrücke bis Baden Josefsplatz mit<br />

Sicherungsanlagen ( Gleisbildstellwerke ) ausgerüstet, wobei folgende Gleisfreimeldeanlagen<br />

verwendet werden.<br />

Gleisstromkreise 50 Hz<br />

Tonfrequenz – Gleisstromkreise 9,5 - 14,5 kHz<br />

3.4.2 Zugfunk- Verschubfunk<br />

3.4.2.1 Zugfunk<br />

Tetra – Funksystem von der Fa. Frequentis<br />

Die Ausrüstung mit Zugfunk ist auf allen Strecken erforderlich.<br />

3.4.2.2 Verschubfunk:<br />

Analoges Funksystem mit den Frequenzen 446,400 und 446,450 MHz, ausgenom-<br />

men bei exklusiver Befahrung der Strecke 3 von ÖBB Bahnhof Traiskirchen Aspangbahn<br />

3.4.3 Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen<br />

Die Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen werden durch das Triebfahrzeug mittels<br />

Meldeübertragungssystem VETAG (nur Strecke 1) eingeschaltet.<br />

3.4.4 Zugbeeinflussungssysteme:<br />

Zugsbeeinflussungssyteme sind auf den Strecken 1, 2 und 3 nicht installiert.<br />

3.5 Elektrische Einrichtungen:<br />

Fahrleitung nur auf der Strecke 1:<br />

Bügelprofil gem. Wiener Linien<br />

Fahrleitungsanlage in straßenbahnmäßigen Betrieb:<br />

Minimale Fahrleitungshöhe 3.950 mm<br />

Zick-Zack ± 40 cm<br />

Fahrleitungsspannung 420 - 1.000 V DC<br />

ca. 1.000 A<br />

Netzrückspeisung möglich<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 30/65


AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Fahrleitungsanlagen im eisenbahnmäßigen Betrieb<br />

(im Abschnitt Abzweigposten 2 bis Abzweigposghhgfhten 11:<br />

Minimale Fahrleitungshöhe: 4.600 mm (Gl. 2)<br />

4.900 mm (Gl. 1)<br />

Maximale Fahrleitungshöhe: 5.700 mm<br />

Zick-Zack ± 40 cm<br />

Fahrleitungsspannung: 420 - 1.000 V DC<br />

Höchstzul. Stromaufnahme pro Triebwagen: ca. 1.000 A<br />

Ansprechswerte der Streckenschalter: ca. 2.400 A<br />

Netzrückspeisung: möglich<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 31/65


AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Anlage 1 zu Pkt. 3.2.17<br />

Radreifenprofil für den straßenbahnmäßigen Betrieb<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 32/65<br />

Anordnung der Strombrücken<br />

Ø 590 +/-0,5<br />

0,6 A<br />

0,6<br />

30<br />

Ø 530<br />

55<br />

Ø 480 +/-0,2<br />

Ø 432,7 -0,2<br />

Ø 394 +0,5<br />

+0,3<br />

Ø 300/ 2x Ø 40<br />

4 (Strombrücken)<br />

Ø 185<br />

(Ø 126,54)<br />

G 1/4<br />

5<br />

6<br />

1:300<br />

1<br />

1x45°<br />

1:10<br />

A<br />

30<br />

+/-0,5<br />

138<br />

+0,2<br />

+2<br />

-1<br />

110<br />

+/-0,5 +/-0,5<br />

1:30,5<br />

95<br />

25<br />

1:30,5<br />

)20(<br />

R12<br />

60<br />

28,75<br />

16,35 6,4<br />

14°12.48°<br />

23,35<br />

R7R4<br />

)19(<br />

1<br />

10<br />

3<br />

24,1<br />

0,5 A<br />

10<br />

8,5 -0,2<br />

28,9<br />

0,8<br />

3,1<br />

Ø 127 +0,04 (H7)<br />

3,4<br />

1<br />

2<br />

Ø 185<br />

Aufpreßkraft: 440 - 635kN (Gleitmittel: Leinenöl)<br />

Gummiablagefläche mit "Erozink" Zinkstaubfarbe,grau,grestrichen<br />

DB Stoff-Nr.: 588.20.38 Schichtdicke 15-20 µm<br />

Kennzeichnung nach UIC 812-1<br />

Unterschied der Meßkreis - der Räder eines Radsatzes sowie<br />

der Räder eines Drehgestelles 0,3mm<br />

gummigefedertes Rad<br />

Bauart "Bo54"<br />

1:1<br />

Anstrich nach RN<br />

) (.... Mindestmaß


AKTIENGESELLSCHAFT DER WIENER LOKALBAHNEN<br />

SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Anlage 1 zu Pkt. 3.2.17<br />

Radreifenprofil für den straßenbahnmäßigen Betrieb<br />

Anordnung der Strombrücken<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 33/65<br />

Ø 590 +/-0,5<br />

0,6 A<br />

0,6<br />

30<br />

Ø 530<br />

55<br />

Ø 480 +/-0,2<br />

Ø 432,7 -0,2<br />

Ø 394 +0,5<br />

+0,3<br />

Ø 300/ 2x Ø 40<br />

4 (Strombrücken)<br />

Ø 185<br />

(Ø 126,54)<br />

G 1/4<br />

5<br />

6<br />

1:300<br />

1<br />

1x45°<br />

1:10<br />

A<br />

30<br />

+/-0,5<br />

138<br />

+0,2<br />

+2<br />

-1<br />

110<br />

+/-0,5 +/-0,5<br />

1:30,5<br />

95<br />

25<br />

1:30,5<br />

)20(<br />

R12<br />

60<br />

28,75<br />

16,35 6,4<br />

14°12.48°<br />

23,35<br />

R7R4<br />

)19(<br />

1<br />

10<br />

3<br />

24,1<br />

0,5 A<br />

10<br />

8,5 -0,2<br />

28,9<br />

0,8<br />

3,1<br />

Ø 127 +0,04 (H7)<br />

3,4<br />

1<br />

2<br />

Ø 185<br />

Aufpreßkraft: 440 - 635kN (Gleitmittel: Leinenöl)<br />

Gummiablagefläche mit "Erozink" Zinkstaubfarbe,grau,grestrichen<br />

DB Stoff-Nr.: 588.20.38 Schichtdicke 15-20 µm<br />

Kennzeichnung nach UIC 812-1<br />

Unterschied der Meßkreis - der Räder eines Radsatzes sowie<br />

der Räder eines Drehgestelles 0,3mm<br />

gummigefedertes Rad<br />

Bauart "Bo54"<br />

1:1<br />

Anstrich nach RN<br />

) (.... Mindestmaß


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Anlage 2 zu Pkt. 3.3.2<br />

Tafel B1<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 34/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 35/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 36/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 37/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Anlage 3 zu Pkt. 3.3.4<br />

Streckenliste<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 38/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 39/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 40/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 41/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 42/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

4. Zuweisung von Fahrwegkapazitäten<br />

4.1. Trassenzuweisung durch die Zuweisungsstelle<br />

Im laufenden Fahrplanjahr <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> liegt die Trassenzuweisung und die Benützungsentgeltfestsetzung<br />

bei der WLB.<br />

Vorgehensweise<br />

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) richtet seine Zugtrassenbestellung schriftlich an die<br />

WLB.<br />

Eine Trassenbestellung hat mit den im Anhang enthaltenen Trassenbestellformularen zu erfolgen<br />

und muss folgende Angaben beinhalten:<br />

• Verkehrsrelation<br />

• Zeit (Lage, Aufenthalte, Verkehrstage)<br />

• Zuggewicht, -länge<br />

• Triebfahrzeug<br />

• Geschwindigkeit<br />

• Bremstechnische Möglichkeiten<br />

• Besonderheiten (z.B. Fahrzeugmanipulationen, Anschlüsse, Personalablösen, RID,<br />

außergewöhnliche Sendungen usw.)<br />

Bei Unvollständigkeit des Trassenantrags wird der Antragsteller von der Zuweisungsstelle aufgefordert<br />

die notwendigen Daten innerhalb von drei Werktagen zu liefern, ansonsten gilt die Zugtrassenbestellung<br />

als nicht fristgerecht eingebracht.<br />

Bürozeiten der WLB sind von Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr.<br />

Vollständig und fristgerecht bei der WLB vorliegende Zugtrassenbestellungen bilden die Grundlage<br />

für die Fahrplankonstruktion und die Zuweisung von Zugtrassen. Ändert das EVU nach dem<br />

Bestelltermin seine Zugtrassenbestellung ganz oder teilweise, so trägt die Gefahr einer nicht realisierbaren<br />

Zugtrassenbestellung das EVU. Ein der WLB dadurch allenfalls entstehender Mehraufwand<br />

ist vom EVU zu ersetzen.<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 43/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

4.3 Trassenzuweisungsverfahren<br />

4.3.1 Verfahren für die Netzfahrplanerstellung<br />

Phase I - Hauptbestellphase:<br />

Die Frist für die Einbringung von Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen,<br />

die in den Netzfahrplan aufgenommen werden sollen, endet mit dem 15.Juni <strong>2005</strong>. Zu<br />

den Nachtragsfristen – siehe Terminplan.<br />

Die WLB wird bei der Netzfahrplanerstellung soweit wie möglich allen Begehren von Zugangsberechtigten<br />

auf Zuweisung von Zugtrassen entsprechen.<br />

Prioritäten bei der Trassenzuweisung<br />

Gemäß § 65 Abs. 5 EisbG idgF räumt die WLB als Zuweisungsstelle speziellen Eisenbahnverkehrsleistungen<br />

in den im § 65c Abs.3 EisbG idgF geregelten Fällen im Netzfahrplanerstellungs-<br />

und Koordinierungsverfahren Vorrang ein. Es gilt folgende Priorisierungsregelung:<br />

Jene Begehren, die die Zuweisung von Zugtrassen zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen<br />

zum Gegenstand haben, werden vorrangig berücksichtigt Anderen Begehren, die nicht<br />

die Zuweisung von Zugtrassen zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zum Gegenstand<br />

haben, wird nach der Reihenfolge der Höhe des gesellschaftlichen Nutzens der ihnen<br />

zugrunde liegenden Eisenbahnverkehrsleistungen Vorrang eingeräumt; Güterverkehrsleistungen,<br />

insbesondere grenzüberschreitenden Güterverkehrsleistungen, wird dabei ein höherer gesellschaftlicher<br />

Nutzen als Personenverkehrsleistungen eingeräumt.<br />

Phase II – Koordinierungsverfahren:<br />

Ergeben sich bei der Netzfahrplanerstellung Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen<br />

Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen, die bei der Netzfahrplanerstellung<br />

zu berücksichtigen wären, so bemüht sich die Zuweisungsstelle gemäß §<br />

65b Abs.1 EisbG durch Koordinierung der Begehren der Zugangsberechtigten auf Zuweisung<br />

von Zugtrassen und durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten um die Erzielung<br />

einer einvernehmlichen Lösung<br />

Phase III – Anhörung:<br />

Die WLB als Zuweisungsstelle hört alle Zugangsberechtigten,, sofern ihren Begehren auf<br />

Zuweisung von Zugtrassen im Netzfahrplanentwurf nicht entsprochen wurde und die Zuweisung<br />

von Zugtrassen begehrt haben, zum Netzfahrplanentwurf an und räumt ihnen zur<br />

Stellungnahme eine Frist von einem Monat ein<br />

Phase IV - Koordinierung 2:<br />

In jenen Fällen, in denen Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen,<br />

die bei der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen wären und denen nach Koordinierung<br />

der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der begehrenden Zugangsberechtigten<br />

nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, erklärt die WLB als<br />

Zuweisungsstelle den betreffenden Schieneninfrastrukturabschnitt unverzüglich für überlastet.<br />

Diese Erklärung wird auch dann erfolgen, wenn abzusehen ist, dass die Kapazität der<br />

Schieneninfrastruktur in naher Zukunft nicht ausreichen wird.<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 44/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Phase V – Streitbeilegung:<br />

Die Zuweisungsstelle hat zum Zwecke der raschen Beilegung von Streitigkeiten zwischen<br />

Zugangsberechtigten im Hinblick auf die Zuweisung von begehrten Zugtrassen ein Streitbeilegungssystem<br />

eingerichtet, das Entscheidungen über Streitigkeiten innerhalb von zehn<br />

Arbeitstagen gewährleistet.<br />

Phase VI – „überlastete Schieneninfrastruktur“:<br />

Führen Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen zur „Erklärung von überlasteter Schieneninfrastruktur“,<br />

gilt für diese Trassen folgendes Verfahren und werden folgende Vorrangkriterien<br />

angewendet:<br />

Führt das Streitbeilegungssystem zu keiner Lösung des Trassenkonflikts entscheidet die<br />

Zuweisungsstelle der WLB nach den Priorisierungsregeln gemäß § 65c Absatz 3 EisbG<br />

idgF abschließend. Gleichzeitig erklärt die Zuweisungsstelle gemäß § 65c Absatz 1 EisbG<br />

idgF den betreffenden Schieneninfrastrukturabschnitt für überlastet Dies erfolgt auch dann,<br />

wenn abzusehen ist, dass die Kapazität der Schieneninfrastruktur in naher Zukunft nicht<br />

ausreichen wird.<br />

Die Ablehnung eines Begehrens von Zugangsberechtigten auf die Zuweisung einer Zugtrasse<br />

erfolgt in schriftlicher Form unter Anführung der Gründe von der Zuweisungsstelle.<br />

4.4 Termine für Trassenzuweisung für den Fahrplan <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> (i.e. Fahrplanjahr<br />

20<strong>06</strong>)<br />

Das Fahrplanjahr 20<strong>06</strong> dauert von 11.Dezember <strong>2005</strong> bis 9. Dezember 20<strong>06</strong>.<br />

Terminplan für Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen für das Fahrplanjahr<br />

20<strong>06</strong><br />

Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen 1. Haupttermin 15.Juni <strong>2005</strong><br />

1. Nachtragstermin 15. Juli <strong>2005</strong><br />

2.Nachtragstermin 15.August <strong>2005</strong><br />

Netzfahrplanentwurf 15. September <strong>2005</strong><br />

Das jeweils angegebene Datum versteht sich als Ende der jeweiligen Frist.<br />

Der Netzfahrplan tritt am 11.Dezember <strong>2005</strong> in Kraft.<br />

4.3.2 Trassenzuweisung für „unterjährigen“ Verkehr (Ad-hoc Verkehr)<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 45/65


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Die Priorisierung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen erfolgt für Verkehre, die sich<br />

auf den gültigen Fahrplan beziehen nach dem „first come – first serve“-Prinzip, d.h. zeitlich<br />

früher eingebrachte Begehren werden später eingebrachten Begehren vorgezogen. Es gilt<br />

das Datum des Poststempels, bzw.des Telefax).<br />

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Anlage 1 zu Pkt. 4.3 - Trassenzuweisungsverfahren<br />

Antrag auf Zugtrassenzuweisung<br />

1. Besteller:<br />

1.1. Name:<br />

1.2. Firma:<br />

1.3. Abt.:<br />

1.4. Anschrift:<br />

1.5. Telefon:<br />

1.6. Fax:<br />

1.7. E-Mail:<br />

1.8. Ihr Zeichen:<br />

1.9. Rechnungslegung durch:<br />

1.10. Kostenstellennummer für interne Leistungsverrechnung<br />

Zusatz für dritte Eisenbahnverkehrsunternehmen:<br />

1.11. Sicherheitsbescheinigung<br />

Sind Sie im Besitz einer gültigen Sicherheitsbescheinigung von WLB-Infrastruktur?<br />

(Bedingung für Trassenvergabe; Zutreffendes ankreuzen)<br />

¤ nein<br />

¤ ja bitte senden Sie uns eine Kopie Ihre Sicherheitsbescheinigung<br />

Gültigkeit der Sicherheitsbescheinigung bis ________________________________<br />

1.12. Infrastrukturnutzungsvertrag<br />

Sind Sie im Besitz eines in Österreich gültigen Infrastrkturnutzungsvertrages?<br />

(Bedingung für Trassenvergabe; Zutreffendes ankreuzen)<br />

¤ nein<br />

¤ ja bitte senden Sie uns eine Kopie Ihres Infrastrukturbenützungsvertrages<br />

Gültigkeit des Infrastrukturnutzungsvertrages bis ____________________________<br />

Angaben zum Zug<br />

1.13. Triebfahrzeuge<br />

Lfd.Nr. Reihe Triebfahrzeug- ZV-Diagramm<br />

datenblatt des Tzf<br />

ja nein ja nein<br />

1 ¤ ¤ ¤ ¤<br />

2 ¤ ¤ ¤ ¤<br />

3 ¤ ¤ ¤ ¤<br />

4 ¤ ¤ ¤ ¤<br />

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von bis


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5 ¤ ¤ ¤ ¤<br />

6 ¤ ¤ ¤ ¤<br />

Baureihe<br />

Eigentümer<br />

Name:<br />

Anschrift:<br />

Hersteller<br />

Baujahr<br />

Betriebsbewilligung<br />

Typenskizze liegt bei<br />

¤ ja<br />

¤ nein<br />

Technische Daten<br />

Höchstgeschwindigkeit km/h Antriebsleistung kW<br />

Begrenzungslinie (UIC 505) ¤ Radsatzanordung<br />

Gesamtgewicht T Länge über Puffer mm<br />

max. Radsatzlast T Drehzapfenabstand mm<br />

max Gewicht (t/m) t/m Drehgestellradsatzabstand mm<br />

Anzahl der Radsätze Zugbeeinflussungsart<br />

Anzahl der Räder Sicherheitsfahrschaltung<br />

Raddurchmesser (Wälzkreis) Mm Zugfunk<br />

Bremsgewichte R+Mg t Bremshunderstel R+Mg %<br />

R t R %<br />

Hd t Hd %<br />

R+E t R+E %<br />

P t P %<br />

P+E t P+E %<br />

G t G %<br />

1.14. Zugbildung<br />

1.14.1. Reisezug<br />

Wagensatz, Reihung<br />

Lfd.Nr.<br />

1<br />

Gattung Serien- bzw.<br />

Wagennummer<br />

Leergewicht<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 48/65<br />

Gesamtgewicht<br />

LüP Strecke<br />

von<br />

Strecke<br />

bis<br />

V-max<br />

km/h


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2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

1.14.2. Güterzug<br />

Reihung<br />

2. Trasse<br />

Summe:<br />

nimmt Last max. max. Zug-<br />

Zuglänge gewicht<br />

in für m t<br />

2.1. Ihre Trassenwünsche<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 49/65<br />

V-max<br />

km/h<br />

Besonderes<br />

Vekehrs- Verkehrsstrecke Abfahrt Ankunft<br />

tage von bis<br />

2.2. gewünschte Unterwegsaufenthalte<br />

Betriebsstelle Aufenthaltsdauer Besonderheiten


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2.3. Bereitstellung, Hinterstellung<br />

Bereitstellung<br />

Hinterstellung<br />

2.4. gewünschte Anschlüsse<br />

Betriebsstelle Zeit Besonderheiten<br />

Betriebsstelle Zug Zeit Besonderheiten<br />

2.5. gewünschte Wagenübergänge<br />

Betriebsstelle Zug Zeit Besonderheiten<br />

3. Überstellfahrten, Zu- und Rückführungen<br />

3.1. Ihre Trassenwünsche<br />

Vekehrs- Verkehrsstrecke Abfahrt Ankunft<br />

tage von bis<br />

3.2. gewünschte Unterwegsaufenthalte<br />

Betriebsstelle Aufenthaltsdauer Besonderheiten<br />

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3.3. Bereitstellung, Hinterstellung<br />

Bereitstellung<br />

Bereitstellung<br />

Hinterstellung<br />

Hinterstellung<br />

Betriebsstelle Zeit Besonderheiten<br />

4. Zusätzliche Erfordernisse<br />

4.1. Energieversorgung durch WLB<br />

¤ nein<br />

¤ ja<br />

Art Menge Betriebsstelle<br />

4.2. Zugbegleiter-(Verschieber-)Stellung durch WLB<br />

¤ nein<br />

¤ ja<br />

von Nach Stellung durch Dienststelle<br />

4.3. Triebfahrzeugführer-(Lotsen-)Stellung durch WLB<br />

¤ nein<br />

¤ ja<br />

von Nach Stellung durch Dienststelle<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 51/65


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5. Zusätze für Nostalgiefahrten<br />

5.1. Triebfahrzeuge<br />

Verantwortlichkeit und Kontrolle der Zulässigkeit des eingesetzten Rollmaterials<br />

obliegt dem Besteller!<br />

Lfd.Nr Reihe von bis Vorspan Nachsch. Streckenkl<br />

.<br />

n<br />

.<br />

1 ¤ ¤<br />

2 ¤ ¤<br />

3 ¤ ¤<br />

4 ¤ ¤<br />

5.2. Bedingungen und Einschränkungen für den Verkehr des einesetzen Rollmaterials<br />

5.3. Brandschutzmaßnahmen<br />

6. Sonstiges<br />

6.1. Bemerkungen, sonstige Anforderungen<br />

- Der Besteller sorgt in Eigenverantwortung für:<br />

- Energieversorgung<br />

- Vorheizen<br />

- Wagenstellung<br />

- Wagennummerierung<br />

- sanitäre Ausrüstung<br />

Reinigung<br />

- Bewirtschaftung<br />

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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

5. Produktkatalog Netzzugang 20<strong>06</strong><br />

Gültig ab 11. Dezember <strong>2005</strong><br />

Kontakt:<br />

WLB Betriebsabteilung<br />

Eichenstr. 1<br />

1120 Wien<br />

Tel.: +43 1 90444 314<br />

Fax.: +43 1 90444 350<br />

Email: betriebsabteilung@wlb.at<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

5.1 Allgemeines<br />

5.2 Leistungen gem. § 58(1)<br />

5.2.1 Zugfahrt: Standartpaket<br />

5.2.2 Berechnungsformel für das Infrastrukturbenützungsentgelt<br />

5.3 Leistungen gem. § 58(2)<br />

5.3.1 Mitbenützung der Ausbildungseinrichtung<br />

5.3.2 Mitbenützung von Personenbahnhöfen<br />

5.3.3 Zusatzpaket Zugfahrt außerhalb der Bahnhofsöffnungszeiten<br />

5.3.4 Mitbenützung von Abstellgleisanlagen<br />

5.3.5 Mitbenützung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen<br />

5.3.6 Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Traktionsstrom und Aufnahme von Brennstoff<br />

5.4 Leistungen gem. § 58 (3)<br />

5.4.1 Vorheizen von Personenzügen<br />

5.4.2 Bereitstellung von Traktionsstrom und Brennstoffen<br />

5.4.3 Durchführung von Verschubbetrieb<br />

5.4.4 Kundenspezifische Verträge (Gefahrgut, Betrieb ungewöhnlicher Züge)<br />

Die Entgelte für die angeführten Leistungen sind im Kapitel 6 angeführt.<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 53/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

5.1. Allgemeines<br />

Die WLB bietet die im Produktkatalog Netzzugang 20<strong>06</strong> angeführten Produkte<br />

(Schieneninfrastrukturnutzung und sonstige Leistungen) zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

(im folgenden kurz EVU) zwecks Durchführung ihrer Eisenbahnverkehrsleistungen<br />

gemäß den <strong>SNNB</strong> an.<br />

Leistungen die im Produktkatalog Netzzugang 20<strong>06</strong> nicht angeführt sind, wie beispielsweise<br />

die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung, sind jedenfalls gesondert<br />

zu vereinbaren und werden gesondert verrechnet.<br />

Die Mindestinhalte für Zugtrassenbestellungen ergeben sich aus den Trassenbestellformularen<br />

bzw. Normenbestellformular der <strong>SNNB</strong>. Allfällige fehlende Angaben übermittelt<br />

das EVU nach Aufforderung durch die WLB spätestens innerhalb von drei<br />

Werktagen, ansonsten gilt die Zugtrassenbestellung als nicht fristgerecht eingebracht.<br />

Vollständig und fristgerecht bei der Zuweisungsstelle vorliegende Zugtrassenbestellungen<br />

bilden die Grundlage für die Netzfahrplankonstruktion (Jahresfahrplankonstruktion)<br />

und die Zuweisung von Zugtrassen. Ändert das EVU nach dem Bestelltermin<br />

seine Zugtrassenbestellung ganz oder teilweise, so trägt die Gefahr einer nicht<br />

realisierbaren Zugtrassenbestellung das EVU. Ein der WLB dadurch allenfalls<br />

entstehender Mehraufwand ist vom EVU zu ersetzen.<br />

Die näheren Bestimmungen für die Zuweisung von Zugtrassen sowie die Bestelltermine<br />

und –fristen für die entsprechende Fahrplanperiode sind in den Schienennetz-<br />

Nutzungsbedingungen (<strong>SNNB</strong>), Kapitel 4 enthalten.<br />

Kapazitätsengpass bei der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen<br />

Kommt es bei der Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen zu Kapazitätsengpässen, wird diesem<br />

Umstand wie Rechnung getragen:<br />

1) Es kommt innerhalb der Fahrplanperiode zu folgender Priorisierung:<br />

- fristgerechte vor nicht fristgerechten Begehren<br />

- vertraglich gebundene Begehren vor Neubegehren<br />

- Begehren auf die Zurverfügungstellung kontinuierlichen Infrastrukturdienstleistungen vor Begehren<br />

auf die Zurverfügungstellung unregelmäßig oder bedarfsweise benötigter Infrastrukturdienstleistungen<br />

- Begehren mit längerer Laufzeit vor Begehren mit kürzerer Laufzeit.<br />

- Begehren auf Zurverfügungstellung von Infrastrukturdienstleistungen mit hohem Umsatz vor Begehren<br />

auf Zurverfügungstellung von Infrastrukturdienstleistungen mit niedrigem Umsatz<br />

- Begehren auf Zurverfügungstellung von Infrastrukturdienstleistungen, die den Gegebenheiten der<br />

Schieneninfrastruktur besser entsprechen<br />

2) Ist es in einer Fahrplanperiode zu einem Kapazitätsengpass bei einer sonstigen Leistung gekommen,<br />

dann kann die Zuweisungsstelle in Absprache mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />

(EIU) Zuschläge zu dem bis dahin gültigen Entgelt festlegen. Die Zuschläge dienen der effizienteren<br />

Allokation der Kapazität. Diese Zuschläge können jedoch erst mit der nächsten Änderung der Entgeltsätze<br />

für sonstige Leistungen berücksichtigt werden. Die Zuschläge dürfen jedoch nicht im Widerspruch<br />

zu einem angemessenen Kostenersatz und branchenüblichen Entgelt gem. § 70 EisbG idgF<br />

stehen.<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 54/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

5.2. Leistungen gemäß §58 (1) EisbG<br />

5.2.1 Zugfahrt (Standartpaket)<br />

5.2.1.1 Trassenkonstruktion<br />

5.2.1.1.1 Bearbeitung der Anfragen von zugangsberechtigten EVU auf Zuweisung<br />

von Zugtrassen erforderliche Konfliktlösungen, die Ausarbeitung eines Zugtrassenangebotes<br />

und die Prüfung auf deren Umsetzbarkeit durch die WLB<br />

5.2.1.1.2 Ausarbeitung der Fahrplananordnungen.<br />

5.2.1.2 Durchführung der Zugfahrt<br />

5.2.1.2.1 Benützung der für die vereinbarte Zugtrasse erforderlichen Gleise, Weichen<br />

und Oberleitungsanlagen (exklusive Energieversorgung) während den in den <strong>SNNB</strong><br />

verlautbarten Bahnhofsöffnungszeiten.<br />

5.2.1.2.2 Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung und der damit verbundenen<br />

Informationsübermittlung sowie Benützung der für die Betriebsabwicklung vorgesehenen<br />

Telekommunikationsanlagen.<br />

5.2.1.2.3 Überwachung der vertraglich vereinbarten Verkehrsleistungen (stichprobenweise<br />

sicherheitstechnische Überprüfungen).<br />

5.2.1.2.4 Administrative Hilfestellung bei Störungen in der Betriebsabwicklung einschließlich<br />

der Zuweisung von allfälligen alternativen Zugtrassen.<br />

5.2.2 Berechnungsformel für das IBE Zugfahrt:<br />

IBE-Zugfahrt = (GBtkm * a) + (Zugkm * b) + (Zugkm* cTfz-Kat) + (Zugkm im Engpass<br />

* d) + (ZugkmMarktsegment * e)<br />

Verrechnet werden die von einem Zug mit einem bestimmten ((Gesamtbruttotonnengewicht<br />

(GBt) mal zurückgelegten Zugkilometer (km) mal Faktor a)) plus(( Zugkilometer<br />

(Zugkm) mal Faktor b)) plus ((Zugkilometer (Zugkm) mal Faktor c Triebfahrzeugkategorie<br />

(Tfz-Kat)) plus ((Zugkilometer im Engpass mal Faktor d)) plus ((Zugkilometer<br />

Marktsegment mal Faktor e))<br />

Triebfahrzeugkategorie:<br />

Faktor c1<br />

Nahverkehrspersonentriebfahrzeuge mit einer Achslast von max. 9 Tonnen mit Drehgestellen<br />

Faktor c2<br />

Nahverkehrstriebfahrzeuge mit einer Achslast von max. 9 Tonnen mit Einzelachs-<br />

oder Einzelradantrieb ohne Drehgestell<br />

Faktor c3<br />

Alle übrigen Triebfahrzeuge<br />

5. 3. Leistungen gemäß § 58( 2)<br />

5. 3.1 Mitbenützung von Ausbildungseinrichtungen für Triebfahrzeugführer.<br />

Da die WLB Ausbildungsmaßnahmen ausschließlich nach Bedarf und nach Maßgabe<br />

der vorhandenen Ressourcen durchführen kann, sind die Modalitäten und die Inanspruchnahme<br />

von Ausbildungseinrichtungen mindestens 6 Monate vor Beginn der<br />

beabsichtigten Ausbildung zu vereinbaren.<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 55/65


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SCHIENENNETZNUTZUNGSBEDINGUNGEN (<strong>SNNB</strong>) gem. § 59 EisbG<br />

Triebfahrzeugführerausbildung:<br />

Maximale Teilnehmerzahl 8 Mitarbeiter<br />

Dauer für Mitarbeiter ohne Vorkenntnisse 3 Monate<br />

Dauer für Lokführer, reduzierte Ausbildung nach Wissenstand und Vereinbarung<br />

Bei Teilnahme an einem WLB-Kurs und vorhandener Kapazität gelangt der anteilige<br />

Kostenersatz zur Verrechnung. Der verrechnete Kostensatz wird so ermittelt, dass<br />

der Tagsatz gem. Pkt. 6.3 durch die Anzahl der jeweiligen Kursteilnehmer dividiert<br />

wird.<br />

5.3.2 Mitbenützung von Personenbahnhöfen<br />

Zugang zu und Benützung von Bahnsteigen einschließlich der damit verbundenen<br />

sonstigen öffentlich zugänglichen Schieneninfrastrukturanlagen für die Beförderung<br />

von Personen.<br />

Berechnungsformel für das IBE für Stationsaufenthalte:<br />

IBE= Anzahl der Aufenthalte mal Faktor f<br />

Faktoren der Stationskategorien:<br />

Faktor f1:<br />

Bf Wolfganggasse, Bf Inzersdorf, Bf Vösendorf, Bf Wr. Neudorf, Bf Guntramsdorf<br />

LB, Bf Traiskirchen LB, Bf Baden Josefsplatz<br />

Faktor f2:<br />

Hst Gutheil Schodergasse, Hst Shopping City Süd, Hst Maria Enzersdorf Südstadt<br />

Faktor f3:<br />

Alle übrigen, in der Liste Stationskategorien nicht explizit angeführten Haltestellen<br />

fallen in Kategorie f3.<br />

5.3.3 Zusatzpaket -Zugfahrten außerhalb der Bahnhofsöffnungszeiten:<br />

Wünscht das EVU Zugfahrten außerhalb der Öffnungszeiten der Bahnhöfe durchzuführen,<br />

so ist dies nach rechtzeitiger Bestellung grundsätzlich möglich. Dabei werden<br />

dem EVU die zusätzlichen Personalkosten für die erforderlichen Fahrdienstleiter in<br />

Rechnung gestellt.<br />

In nachstehend angeführten Bahnhöfen gelten folgende Zeiten der Dienstruhe:<br />

Bf WG - 19‘55 - 4‘55<br />

/ 19‘10 - 5’10<br />

Bf VD - 19‘30 - 5‘40<br />

/ 19‘30 - 6‘20<br />

<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 56/65<br />

( /<br />

/ † 18‘40 - 8‘10 ( /<br />

Bf ND - 20‘25 - 5‘25<br />

/ 20‘25 - 8‘10 ( /<br />

Bf GL - 20‘00 - 5‘30<br />

/ † 20‘00 - 8‘10 ( /<br />

Bf TK - 00‘55 - 4‘55<br />

/ 00‘55 - 5‘10<br />

19’10 – 4’55 )<br />

18‘00 – 5’40 )<br />

20‘25 – 5’25 )<br />

20‘00 – 5’30 )


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<strong>SNNB</strong> <strong>2005</strong>/20<strong>06</strong> 57/65<br />

/ † 00‘55 - 6‘35 ( /<br />

Bf BJ - 21‘40 - 4‘40<br />

/ † 21‘40 - 5‘40 ( /<br />

00‘55 – 4’55 )<br />

21‘40 – 4’40 )<br />

5.3.4 Mitbenützung von Abstellgleisen<br />

Abstellung von Fahrzeugen<br />

5.3.4.1Verrechnet werden Fahrzeuge (Wagen, Triebfahrzeuge, Triebwagen) die länger<br />

als 24 Stunden auf Infrastrukturgleisen abgestellt werden. abgestellt werden,<br />

nicht verrechnet werden.<br />

Berechnungsformel:<br />

Miete für Abstellung = Kalendertage *Anzahl der Fahrzeuge *Faktor i<br />

5.3.4.2 Anlagenbezogene Gleismiete<br />

Miete von definierten Gleisen bzw. Gleisabschnitten (Bekanntgabe der gewünschten<br />

Gleisnummer(n) gemäß jeweiliger Bahnhofsdienstordnung) für das Abstellen von<br />

Fahrzeugen. Die Vergabe erfolgt auf Vereinbarung, nach Verfügbarkeit und maximal<br />

für die Dauer einer Fahrplanperiode.<br />

Gleismiete/Jahr = Anzahl Gleismeter * Faktor j<br />

5.3.4.3 Nutzung von öffentlichen Ladegleisen zur Ent- /Beladung<br />

Verrechnet wird die Nutzung von öffentlichen Ladegleisen zwecks Ent- und/oder Beladung<br />

der Fahrzeuge jeweils im vereinbarten Umfang bzw. zeitlichen Ausmaß.<br />

Berechnungsformel:<br />

Miete Ladegleisnutzung = Anzahl beigestellte Wagen * Faktor k<br />

5.3.5 Die Mitbenützung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen<br />

erfolgt auf Vereinbarung und nach Verfügbarkeit<br />

5.3.6 Die Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Traktionsstrom wird angeboten<br />

– siehe dazu auch 5.4.2.<br />

5.4. Leistungen gemäß § 58(3)<br />

5.4.1 Vorheizen von Personenzügen<br />

Das Vorheizen von Personenzügen ist nur über die Fahrleitungsanlage möglich. Dabei<br />

ist jedoch 5.4.2. zu beachten.<br />

5.4.2. Bereitstellung von Traktionsstrom:<br />

Traktionsstrom kann nur nach gesonderter Absprache bis zu einer maximalen<br />

Anschlussleistung pro Gleichrichterwerk von 400 kW angeboten werden.<br />

Die Kosten des Traktionsstromes bestehen aus einem Starkstromenergiebezugspreis<br />

und einen Gleichrichtungs- und Leitungsentgelt.<br />

Schließt das EVU einen gesonderten Starkstromliefervertrag bis zu dem Einspeisepunkt<br />

des jeweiligen Gleichrichterwerkes ab, wird nur das Gleichrichtungs- und Leitungsentgelt<br />

verrechnet.<br />

Im Gleichrichtungs- und Leitungsentgelt ist auch die Benützung der Fahrleitung enthalten.<br />

Pro Kilowattstunde werden die Preise gem. Punkt 6 Entgelte verrechnet.


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5.4.3 Durchführung von Verschubleistungen<br />

Verschubleistungen werden grundsätzlich nicht angeboten.<br />

5.4.4 Kundenspezifische Verträge<br />

Kundenspezifische Verträge werden grundsätzlich nicht angeboten.<br />

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6 Entgelte für den Produktkatalog<br />

6.1. Allgemeines<br />

Die Entgeltsätzen befinden sich in den folgenden Kapitel 6.2, 6.3 und 6.4.<br />

6.2 Entgelte für Leistungen gemäß § 58 (1) EisbG<br />

Berechnungsformel für Standartpaket Zugfahrt<br />

IBEZugfahrt = (GBtkm * a) + (Zugkm * b) + (Zugkm* cTfz-Kat) + (Zugkm im Engpass * d) +<br />

(ZugkmMarktsegment * e)<br />

Verechnungspreise für das IBE excl. 20% UST<br />

Benutzungsentgelt Standartpaket Zugfahrt<br />

a) Entgelt in der Höhe der unmittelbar anfallenden Kosten<br />

Einheit Faktor Preis<br />

Gesamtbruttotonnenkilometer a 0,0098<br />

b) Streckenbezogene Benützungsentgelte - Basispreis<br />

Einheit b 0,66<br />

c) Triebfahrzeugkategorie<br />

Personentfz mit Drehgestellen c1 0<br />

Personentfz mit Einzelachsantrieb c2 0<br />

Dieseltfz c3 0<br />

d) Engpasszuschlag<br />

Einheit d 1<br />

e) Verkehrsartbezogene Entgelte im Rahmen des Standartpaketes<br />

Einheit e 0<br />

Bei Verspätungen die durch das EVU zu vertreten sind, wird ein Betrag von 10% des<br />

IBE pro Zugtrasse in Rechnung gestellt. Dabei werden im Güterverkehr Verspätungen<br />

ab 30 Minuten und im Personenverkehr Verspätungen ab 10 Minuten berücksichtigt.<br />

Nicht als Verspätungen gelten: Betriebsverzögerungen durch Baumaßnahmen auf<br />

der Infrastruktur, die rechtzeitig (mindestens 1 Woche im Voraus) angekündigt wurde.<br />

6.3. Entgelte für Leistungen gemäß § 58 (2) EisbG<br />

Entgelt für Mitbenützung der Ausbildungseinrichtungen gem. 5.3.1<br />

Lokführerschulung Tagsatz € 800.--<br />

Mitbenützung von Personenbahnhöfen und Haltestellen gem. Pkt. 5.3.2<br />

Berechnungsformel für das IBE für Stationsaufenthalte:<br />

IBE= Anzahl der Aufenthalte mal Faktor f<br />

f) Stationskategorie, Standartpaket<br />

je fahrplanmäßigem Halt<br />

f1 € 0,44<br />

f2 € 0,32<br />

f3 € 0,01<br />

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Zusatzpaket Zugfahrt außerhalb der Bahnhofsöffnungszeiten gem Pkt 5.3.3<br />

Fahrdienstleiter je Stunde € 45,70<br />

Mitbenützung von Abstellgleisen gem. Pkt. 5.3.4<br />

Faktor i gem. 5.3.4.1 € 2,25<br />

Faktor j gem. 5.3.4.2 € 40.-<br />

Faktor k gem. 5.3.4.3 € 0,40<br />

Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Traktionsstrom gem. Pkt. 5.3.6<br />

Gleichrichtungs- und Leitungsentgelt: € 0,03079/kWh<br />

6.4. Entgelte für Leistungen gemäß § 58 (3) EisbG<br />

Entgelt gem. 5.4.2.<br />

Starkstromenergiebezug: Winter € 0,07614/kWh<br />

Sommer € 0,07025/kWh<br />

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Anhang 1: Muster für Infrastrukturnutzungsvertrag<br />

V e r t r a g<br />

über die Nutzung der Schieneninfrastruktur der WLB<br />

(Infrastrukturnutzungsvertrag)<br />

abgeschlossen zwischen der Wiener Lokalbahnen AG (im Folgenden kurz WLB), 1120 Wien, Eichenstraße<br />

1, in der Funktion als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

XXX, (im Folgenden kurz EVU) das im eigenem Namen und für eigene Rechnung<br />

handelt.<br />

1. Vertragsgegenstand<br />

1.1 Das EVU erbringt im eigenen Namen, in eigener Verantwortung und für eigene<br />

Rechnung Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr auf der Grundlage der einheitlichen<br />

Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung<br />

von Gütern (CIM) sowie nach dem Eisenbahnbeförderungsgesetz in der jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

1.2 Das EVU nutzt ausschließlich zu diesem Zweck die Schieneninfrastruktur der WLB<br />

nach den Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Anlagen in dem in der jeweiligen<br />

Zugtrassenvereinbarung angeführten Umfang.<br />

2. Leistungen der WLB<br />

2.1 Gemäß den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957 in der jeweils geltenden<br />

Fassung, gestattet die WLB dem EVU die Nutzung der Schieneninfrastruktur der WLB<br />

entsprechend dem in der jeweiligen Zugtrassenvereinbarung (Anlage 2) festgelegten Umfang<br />

und die WLB erbringt die in diesem Vertrag und seinen Anlagen festgelegten Leistungen.<br />

2.2 Leistungen des WLB-Absatzbereiches sind vom gegenständlichen Vertrag nicht umfasst und<br />

mit dem Absatzbereich gesondert zu vereinbaren.<br />

3. Leistungen des EVU<br />

Sämtliche nicht von der WLB erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der<br />

Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Infrastruktur der WLB sind,<br />

ausgenommen den Fall der vorangehenden schriftlichen Zustimmung der WLB, ausschließlich<br />

durch das EVU selbst zu erbringen – siehe Punkt 1.3 der Schienennetz-<br />

Nutzungsbedingungen (Anlage 1).<br />

4. Entgelt<br />

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4.1 Das Entgelt für die gemäß Punkt 2.1 von der WLB zu erbringenden Leistungen ergibt<br />

sich aus dem Kapitel 6 der Schienennetz-Nutzungsbedingungen.<br />

4.2 Das Entgelt für allenfalls gemäß Punkt 2.2 beim WLB Absatzbereich bestellten Zusatzleistungen<br />

ergibt sich aus den Vertragsbestimmungen des WLB-<br />

Absatzbereiches.<br />

5. Vertragsdauer<br />

Der Vertrag tritt am XX.XX.XXXX in Kraft und endet am XX.XX.XXXX ohne dass es<br />

einer gesonderten Kündigung bedarf.<br />

6. Sonstige Bestimmungen<br />

6.1 Integrierende Bestandteile dieses Vertrages sind:<br />

6.1.1 Anlage 1<br />

Schienennetz-Nutzungsbedingungen (<strong>SNNB</strong>)<br />

6.1.2 Anlage 2<br />

Zugtrassenvereinbarung<br />

6.2 Des EVU bestätigt, je ein Exemplar der dieser Vereinbarung zugrunde liegenden<br />

Schienennetz-Nutzungsbedingungen (<strong>SNNB</strong>) (Anlage 1) und die Zugtrassenvereinbarung<br />

(Anlage 2) ausgehändigt erhalten zu haben und erkennt durch Unterfertigung<br />

dieses Vertrages deren Verbindlichkeit an.<br />

6.3 Sämtliche im Zusammenhang mit der Errichtung und Durchführung dieses Vertrages<br />

anfallenden Gebühren und Abgaben trägt das EVU, auch wenn sie der WLB zur Zahlung<br />

vorgeschrieben werden.<br />

6.4 Zu diesem Vertrag bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen<br />

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.<br />

6.5 Dieser Vertrag wird in einfacher Ausfertigung errichtet. Ein Original verbleibt bei<br />

derWLB, eine einfache Abschrift erhält das EVU.<br />

Anlage 1: Schienennetz-Nutzungsbedingungen (<strong>SNNB</strong>)<br />

Anlage 2: Zugtrassenvereinbarung<br />

Wien, am XXX, am<br />

Für die WLB Für das EVU<br />

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Anhang 2: Muster für Zugtrassenvereinbarung<br />

ZUGTRASSENVEREINBARUNG<br />

ZUM INFRASTRUKTURNUTZUNGSVERTRAG<br />

Anlage 2<br />

Nutzungs- und Leistungsumfang<br />

sowie Entgelte und Zahlungsmodalitäten<br />

Nach den Punkten 1 bis 6 des Infrastrukturnutzungsvertrags zwischen der Wiener Lokalbahnen<br />

AG (im Folgenden kurz WLB), 1120 Wien, Eichenstraße 1, in der Funktion als Eisenbahninfrastrukturunternehmen,<br />

und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen XXX, (im Folgenden kurz<br />

EVU) , das in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelt, werden folgende Einzelheiten<br />

vereinbart:<br />

1. Zugtrassen und Leistungen der WLB, Entgelte<br />

a) Die WLB gestattet dem EVU die Nutzung der Schieneninfrastruktur der WLB vom<br />

XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX gemäß den ausgearbeiteten und in der Beilage 1<br />

dieser Zugtrassenvereinbarung enthaltenen Zugtrassen. Diese Beilage 1 bildet einen<br />

integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Vereinbarung.<br />

b) Bei jenen Zügen, bei welchen die WLB bei der Trassenzuweisung ausnahmsweise<br />

einer Überschreitung der jeweiligen in den Belastungstafeln enthaltenen Anfahrgrenzlast<br />

zugestimmt hat, kann diese Zusage von der WLB bei Vorliegen wichtiger<br />

Gründe, wie beispielsweise bei Betriebsstörungen oder Bauarbeiten, jederzeit zurückgenommen<br />

werden. Sämtliche Folgen, die sich aus der Überschreitung der Anfahrgrenzlasten<br />

oder aus der Rücknahme vorgenannter Zustimmung durch die WLB<br />

ergeben, insbesondere Verspätungen der Züge der EVU oder Züge Dritter, Stellung<br />

zusätzlicher Triebfahrzeuge oder Zugbildeänderungen, gehen jedenfalls zu Lasten<br />

des EVU.<br />

c) Die WLB besorgt für das EVU die im Produktkatalog Netzzugang in der jeweils geltenden<br />

Fassung angeführten sonstigen Leistungen nach vereinbartem Umfang. Die<br />

jeweils erforderlichen Einsatzzeiten und die Anzahl des WLB-Personals werden von<br />

der WLB festgelegt. Die vom EVU bestellten und von den WLB durchzuführenden<br />

Leistungen sind in den Zugtrassen gemäß Beilage 1 je Bahnhof angeführt.<br />

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d) Die WLB informiert das EVU bzw. leistet ihm administrative Hilfestellung (Troubleshooting)<br />

bei Störungen in der Betriebsabwicklung im Rahmen der Punkte 1.14. und<br />

1.15 <strong>SNNB</strong>.<br />

e) Die Abrechnung für die vom EVU genutzte Schieneninfrastruktur sowie der von der<br />

WLB erbrachten sonstigen Leistungen erfolgt zu den Preisen des Produktkataloges<br />

in der jeweils geltenden Fassung und auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen<br />

sowie genutzten Schieneninfrastruktur.<br />

f) Es wird folgende Zahlungsweise vereinbart:<br />

Das EVU entrichtet an die WLB als Akontierung monatlich im Vorhinein bis spätestens 10. eines<br />

jeden Monats spesen- und abzugsfrei auf das von den WLB bezeichnete Konto einen Pauschalbetrag<br />

(excl. USt.) in der Höhe von jeweils 1/12 des Infrastrukturbenutzungsentgeltes 2007. Die<br />

Endabrechnung erfolgt im Wege einer Spitzabrechnung nach Ende der Fahrplanperiode<br />

20<strong>06</strong>/2007 und ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung fällig.<br />

2. Leistungen des EVU<br />

Alle übrigen Leistungen werden vom EVU selbst erbracht.<br />

3. Angaben zu den einzusetzenden Fahrzeugen<br />

Das EVU erklärt, dass nur Fahrzeuge zum Einsatz kommen, die den Bestimmungen des<br />

Punkt 1.5. AGB entsprechen.<br />

4. Zugtrassen und Leistungen der WLB für eine laufende Fahrplanperiode<br />

Das EVU ist berechtigt die WLB-Schieneninfrastruktur gemäß der im Punkt 1. genannten<br />

Zugtrassen an den jeweils angeführten Verkehrstagen zu nutzen.<br />

Eine darüber hinausgehende Nutzung der WLB-Schieneninfrastruktur während der laufenden<br />

Fahrplanperiode <strong>2005</strong>/<strong>06</strong> oder die Erbringung von sonstigen Leistungen bedarf einer gesonderten<br />

Bestellung durch das EVU. Die im Rahmen der gesonderten Bestellung zugewiesenen Zugtrassen<br />

und vereinbarten sonstigen Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen von der WLB<br />

ausgearbeiteten Fahrplananordnungen. Die Fahrplananordnungen bilden einen integrierenden<br />

Bestandteil dieser Zugtrassenvereinbarung.<br />

5. Ansprechpartner (Punkt 1.11.3 <strong>SNNB</strong>)<br />

a) Die WLB benennt als ständige(n) Ansprechpartner(stelle):<br />

Fahrdienstleitung<br />

Name Tel.:<br />

E-mail:<br />

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1.10.1 Verkehrsabwicklung<br />

Name Tel.:<br />

1.10.1 Betriebsleiter WLB<br />

Name Tel.:<br />

Handy<br />

E-mail:<br />

Handy<br />

E-mail:<br />

b) Das EVU benennt als ständige(n) Ansprechpartner(stelle):<br />

Beilage 1: Zugtrassen<br />

Wien, am ………., am<br />

Für die Für das<br />

WLB EVU<br />

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