Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...
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1. Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Das <strong>Rettungswesen</strong> gehört in den Kompetenzbereich der Kantone oder der Gemeinden. In<br />
den meisten Kantonen ist das <strong>Rettungswesen</strong> kantonal geregelt. In einzelnen Kantonen wie<br />
Zürich fällt das <strong>Rettungswesen</strong> in den Aufgabenbereich der Gemeinden. 2 Der Rettungsdienst<br />
kann sowohl von öffentlich-rechtlichen als auch von privaten Anbietern betrieben<br />
werden. 3 Zwar sind in einzelnen Kantonen (z.B. Basel-Stadt) nur öffentliche Anbieter <strong>im</strong><br />
<strong>Rettungswesen</strong> tätig. In diesen Kantonen könnten aber jederzeit auch private Anbieter in<br />
den Markt eintreten, sofern sie die kantonalen gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen erfüllen.<br />
1.1. Kantonale Vorschriften<br />
Gemäss U.B. Krieger, Geschäftsführer IVR, hat ungefähr ein Viertel der Kantone keine<br />
gesetzlichen Grundlagen <strong>für</strong> den Rettungsdienst erlassen. In den übrigen Kantonen sind<br />
die Vorschriften sehr heterogen ausgestaltet. In einzelnen Kantonen bestehen nur wenige<br />
Best<strong>im</strong>mungen. Die meisten Gesetze oder Verordnungen beziehen sich zumindest auf die<br />
Bewilligungspflicht <strong>für</strong> Rettungs- und Transportdienste. Teilweise werden die Bedingungen<br />
<strong>für</strong> die Betriebsbewilligung allerdings auch nur <strong>im</strong> jeweiligen Rettungskonzept aufgeführt.<br />
Der Kanton Aargau beispielsweise führt die Spitäler und Unternehmen, welche Rettungen<br />
und Transporte durchführen dürfen, <strong>im</strong> Rettungskonzept auf.<br />
Ein Beispiel <strong>für</strong> eine knappe Gesetzgebung ist der Kanton St. Gallen. Per Verordnung werden<br />
öffentliche Spitäler verpflichtet, einen Notfall- und Krankentransportdienst zu führen.<br />
Abgesehen von der Bewilligungspflicht wird festgelegt, über welche Ausbildung der Leiter<br />
eines Rettungs- oder Transportdienstes verfügen muss. Zudem müssen die Rettungsmittel<br />
den Richtlinien des Interverbands <strong>für</strong> <strong>Rettungswesen</strong> (IVR) entsprechen. 4 Die Einhaltung<br />
der Richtlinien des IVR ist auch <strong>im</strong> Gesetz von Baselland 5 und Bern 6 festgehalten. Andere<br />
Kantone wie z.B. Aargau und Graubünden verweisen <strong>im</strong> Rettungskonzept auf die Richtlinien<br />
des IVR (vgl. Abschnitt 5.1.1.). 7<br />
2 Vgl. Züricher Gesetzessammlung, Gesetz über das Gesundheitswesen, § 60.<br />
3 In Gebieten, z.B. abgelegenen Berggegenden, in welchen keine private Organisation den<br />
Rettungsdienst anbieten will, muss sich die entsprechende Gemeinde engagieren. Vgl. Oftinger, Karl und<br />
Emil S. Stark. 1987. <strong>Schweizer</strong>isches Haftpflichtrecht. Zweiter Band: Besonderer Teil. Zürich: Schulthess<br />
Polygraphischer Verlag.<br />
4 Vgl. Verordnung über die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Spitäler, psychiatrischen<br />
Kliniken und Laboratorien (Spitalorganisationsverordnung) (321.11). Verordnung über den Betrieb<br />
privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (325.11).<br />
5 Vgl. Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports (281), § 4.<br />
6 Vgl. Verordnung über den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen (521.15), Art. 16.<br />
7 Vgl. Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau. 1995. Das Aargauische Rettungskonzept 2005,<br />
Rettungskonzept, Auftrag, Perspektiven, Massnahmen, S. 18, sowie Rettungskonzept Graubünden. 1999.<br />
S. 6.<br />
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