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Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...

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1. Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Das <strong>Rettungswesen</strong> gehört in den Kompetenzbereich der Kantone oder der Gemeinden. In<br />

den meisten Kantonen ist das <strong>Rettungswesen</strong> kantonal geregelt. In einzelnen Kantonen wie<br />

Zürich fällt das <strong>Rettungswesen</strong> in den Aufgabenbereich der Gemeinden. 2 Der Rettungsdienst<br />

kann sowohl von öffentlich-rechtlichen als auch von privaten Anbietern betrieben<br />

werden. 3 Zwar sind in einzelnen Kantonen (z.B. Basel-Stadt) nur öffentliche Anbieter <strong>im</strong><br />

<strong>Rettungswesen</strong> tätig. In diesen Kantonen könnten aber jederzeit auch private Anbieter in<br />

den Markt eintreten, sofern sie die kantonalen gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen erfüllen.<br />

1.1. Kantonale Vorschriften<br />

Gemäss U.B. Krieger, Geschäftsführer IVR, hat ungefähr ein Viertel der Kantone keine<br />

gesetzlichen Grundlagen <strong>für</strong> den Rettungsdienst erlassen. In den übrigen Kantonen sind<br />

die Vorschriften sehr heterogen ausgestaltet. In einzelnen Kantonen bestehen nur wenige<br />

Best<strong>im</strong>mungen. Die meisten Gesetze oder Verordnungen beziehen sich zumindest auf die<br />

Bewilligungspflicht <strong>für</strong> Rettungs- und Transportdienste. Teilweise werden die Bedingungen<br />

<strong>für</strong> die Betriebsbewilligung allerdings auch nur <strong>im</strong> jeweiligen Rettungskonzept aufgeführt.<br />

Der Kanton Aargau beispielsweise führt die Spitäler und Unternehmen, welche Rettungen<br />

und Transporte durchführen dürfen, <strong>im</strong> Rettungskonzept auf.<br />

Ein Beispiel <strong>für</strong> eine knappe Gesetzgebung ist der Kanton St. Gallen. Per Verordnung werden<br />

öffentliche Spitäler verpflichtet, einen Notfall- und Krankentransportdienst zu führen.<br />

Abgesehen von der Bewilligungspflicht wird festgelegt, über welche Ausbildung der Leiter<br />

eines Rettungs- oder Transportdienstes verfügen muss. Zudem müssen die Rettungsmittel<br />

den Richtlinien des Interverbands <strong>für</strong> <strong>Rettungswesen</strong> (IVR) entsprechen. 4 Die Einhaltung<br />

der Richtlinien des IVR ist auch <strong>im</strong> Gesetz von Baselland 5 und Bern 6 festgehalten. Andere<br />

Kantone wie z.B. Aargau und Graubünden verweisen <strong>im</strong> Rettungskonzept auf die Richtlinien<br />

des IVR (vgl. Abschnitt 5.1.1.). 7<br />

2 Vgl. Züricher Gesetzessammlung, Gesetz über das Gesundheitswesen, § 60.<br />

3 In Gebieten, z.B. abgelegenen Berggegenden, in welchen keine private Organisation den<br />

Rettungsdienst anbieten will, muss sich die entsprechende Gemeinde engagieren. Vgl. Oftinger, Karl und<br />

Emil S. Stark. 1987. <strong>Schweizer</strong>isches Haftpflichtrecht. Zweiter Band: Besonderer Teil. Zürich: Schulthess<br />

Polygraphischer Verlag.<br />

4 Vgl. Verordnung über die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Spitäler, psychiatrischen<br />

Kliniken und Laboratorien (Spitalorganisationsverordnung) (321.11). Verordnung über den Betrieb<br />

privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (325.11).<br />

5 Vgl. Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports (281), § 4.<br />

6 Vgl. Verordnung über den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen (521.15), Art. 16.<br />

7 Vgl. Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau. 1995. Das Aargauische Rettungskonzept 2005,<br />

Rettungskonzept, Auftrag, Perspektiven, Massnahmen, S. 18, sowie Rettungskonzept Graubünden. 1999.<br />

S. 6.<br />

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