Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...
Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...
Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. Übrige Notfalltransporte<br />
Es handelt sich dabei um Transporte der Dringlichkeit D2, welche der Zuführung zur medizinischen<br />
Erstbehandlung dienen und um Transporte <strong>für</strong> stabilisierte Patienten, welche eine<br />
medizinische Überwachung benötigen.<br />
Zu diesem Zweck werden Fahrzeuge vom Typ Einsatzambulanz (EA) nach IVR mit 2 RS<br />
eingesetzt und bezahlt.<br />
2. Sekundärtransporte<br />
C. Krankentransporte<br />
Sekundärtransporte sind Kranken- oder Verlegungstransporte gemäss KLV Art. 26. Sie dürfen<br />
nur von kantonal zugelassenen Organisationen durchgeführt werden, die einer vom<br />
Kanton bezeichneten Alarmzentrale angeschlossen sind.<br />
Es handelt sich dabei um Transporte, bei welchen der Gesundheitszustand des Patienten<br />
stabilisiert ist und eine Verlegung zu einem anderen Leistungserbringer erfolgt. Verlegungen<br />
zwischen Spitälern sind gemäss Art. 33 Bst. g KVV in der Spitalrechnung integriert und<br />
können somit den Versicherern nicht separat in Rechnung gestellt werden.<br />
Zu diesem Zweck werden Fahrzeuge vom Typ Krankentransportwagen (KTW) nach IVR eingesetzt<br />
und bezahlt, wenn der Gesundheitszustand des Patienten den Transport in einem<br />
anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Die Besatzung besteht aus<br />
1 RS und 1 PTH.<br />
3. Notarzteinsatz<br />
Notarzteinsätze sind Notfalleinsätze der Dringlichkeit D1 <strong>für</strong> die Rettung gemäss KLV Art.<br />
27. Sie dürfen nur von kantonal zugelassenen Organisationen durchgeführt werden, die<br />
einer vom Kanton bezeichneten Alarmzentrale angeschlossen sind.<br />
Der Anschlussbeitrag an die Notrufzentrale ist <strong>im</strong> Tarif nicht inbegriffen.<br />
E. Notarztzubringer (NAZ)<br />
Zu diesem Zweck wird ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) nach IVR eingesetzt und bezahlt.<br />
Punkt 3.E: Tarifierung erst, nachdem eine gesamtschweizerische gesetzliche Regelung<br />
besteht, d.h. die Kantone die Zulassung des NEF geregelt haben.<br />
40