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Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...

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B. Übrige Notfalltransporte<br />

Es handelt sich dabei um Transporte der Dringlichkeit D2, welche der Zuführung zur medizinischen<br />

Erstbehandlung dienen und um Transporte <strong>für</strong> stabilisierte Patienten, welche eine<br />

medizinische Überwachung benötigen.<br />

Zu diesem Zweck werden Fahrzeuge vom Typ Einsatzambulanz (EA) nach IVR mit 2 RS<br />

eingesetzt und bezahlt.<br />

2. Sekundärtransporte<br />

C. Krankentransporte<br />

Sekundärtransporte sind Kranken- oder Verlegungstransporte gemäss KLV Art. 26. Sie dürfen<br />

nur von kantonal zugelassenen Organisationen durchgeführt werden, die einer vom<br />

Kanton bezeichneten Alarmzentrale angeschlossen sind.<br />

Es handelt sich dabei um Transporte, bei welchen der Gesundheitszustand des Patienten<br />

stabilisiert ist und eine Verlegung zu einem anderen Leistungserbringer erfolgt. Verlegungen<br />

zwischen Spitälern sind gemäss Art. 33 Bst. g KVV in der Spitalrechnung integriert und<br />

können somit den Versicherern nicht separat in Rechnung gestellt werden.<br />

Zu diesem Zweck werden Fahrzeuge vom Typ Krankentransportwagen (KTW) nach IVR eingesetzt<br />

und bezahlt, wenn der Gesundheitszustand des Patienten den Transport in einem<br />

anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Die Besatzung besteht aus<br />

1 RS und 1 PTH.<br />

3. Notarzteinsatz<br />

Notarzteinsätze sind Notfalleinsätze der Dringlichkeit D1 <strong>für</strong> die Rettung gemäss KLV Art.<br />

27. Sie dürfen nur von kantonal zugelassenen Organisationen durchgeführt werden, die<br />

einer vom Kanton bezeichneten Alarmzentrale angeschlossen sind.<br />

Der Anschlussbeitrag an die Notrufzentrale ist <strong>im</strong> Tarif nicht inbegriffen.<br />

E. Notarztzubringer (NAZ)<br />

Zu diesem Zweck wird ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) nach IVR eingesetzt und bezahlt.<br />

Punkt 3.E: Tarifierung erst, nachdem eine gesamtschweizerische gesetzliche Regelung<br />

besteht, d.h. die Kantone die Zulassung des NEF geregelt haben.<br />

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