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Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...

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Ausführungen zum Tarif<br />

Zugelassen als Rettungssanitäter (RS) sind Personen mit Ausbildungen gemäss dem Interverband<br />

<strong>für</strong> <strong>Rettungswesen</strong> (IVR) oder des <strong>Schweizer</strong>ischen Roten Kreuzes (SRK) oder<br />

einer Äquivalenzbestätigung einer dieser beiden Stellen; während einer Übergangsfrist bis<br />

zum 31.12.2002 dürfen Rettungssanitäter zu 100% durch Krankenpflegepersonal mit mindestens<br />

3-jähriger Ausbildung ersetzt werden.<br />

Der volle Tarif wird nur gewährleistet, wenn die Qualitätskriterien erfüllt werden. Sind untenstehende<br />

Qualitätskriterien nicht erfüllt, so werden folgende Abzüge gemacht:<br />

– wird ein RS durch einen Personentransporthelfer (PTH) ersetzt 10% der Gesamtkosten;<br />

– fehlt ein Besatzungsmitglied <strong>im</strong> Fahrzeug RTW, EA oder KTW 20% der Gesamtkosten;<br />

– wird anstelle eines voll ausgerüsteten Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) ein Personenwagen<br />

(PW) verwendet 40% der Gesamtkosten.<br />

Ab dem 1.1.2003 erfolgen keine Zahlungen der Krankenversicherer mehr, wenn die<br />

Qualitätskriterien nicht erfüllt werden.<br />

1. Pr<strong>im</strong>ärtransporte<br />

Pr<strong>im</strong>ärtransporte sind Notfalltransporte der Dringlichkeit D1 oder D2 <strong>für</strong> die Rettung gemäss<br />

KLV Art. 27. Sie dürfen nur von kantonal zugelassenen Organisationen durchgeführt werden,<br />

die einer vom Kanton bezeichneten Alarmzentrale angeschlossen sind.<br />

Der Anschlussbeitrag an die Notrufzentrale ist <strong>im</strong> Tarif nicht inbegriffen.<br />

A. Notfalltransporte mit Verdacht auf Störung der Vitalfunktionen<br />

Es handelt sich dabei um Transporte der Dringlichkeit D1, welche der Zuführung zur medizinischen<br />

Erstbehandlung dienen.<br />

Zu diesem Zweck werden Fahrzeuge vom Typ Rettungstransportwagen (RTW) nach IVR mit<br />

2 RS und 1 Notarzt nach IVR eingesetzt und bezahlt.<br />

Der Verdacht auf Störung der Vitalfunktionen muss vom Notarzt oder vom aufnehmenden<br />

Spitalarzt ärztlich bestätigt werden. Ansonsten erfolgt die Tarifierung gemäss 1.B. (übrige<br />

Notfalltransporte).<br />

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