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Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...

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Am 1.7.1997 unterzeichneten der IVR, die santésuisse und die H+ eine Vereinbarung,<br />

welche die «Tarifstruktur 63 <strong>für</strong> Pr<strong>im</strong>är- und Sekundärtransporte sowie Ausführungen zum<br />

Tarif mit bodengebundenen Ambulanz- und Sonderfahrzeugen» regeln sollte (vgl. Anhang).<br />

Die Vertragspartner wollten sich an die vorgegebene Tarifnomenklatur und nach einer Übergangsfrist<br />

von fünf Jahren an die vereinbarten Qualitätskriterien halten. Unter anderem<br />

wurde best<strong>im</strong>mt, dass bei Transporten der Dringlichkeit D1 Rettungswagen nach IVR mit<br />

zwei Rettungssanitätern und einem Notarzt nach IVR eingesetzt werden müssen. Bei Nichteinhaltung<br />

der Qualitätsrichtlinien sollten ab dem 1.1.2003 keine Zahlungen der Krankenversicherer<br />

mehr erfolgen.<br />

Der IVR führte bei verschiedenen Kantonen eine Vernehmlassung zur Vereinbarung IVR/<br />

santésuisse/H+ durch. Schliesslich erklärte sich auch die SDK mit dieser einverstanden.<br />

Die Vereinbarung IVR/santésuisse/H+ von 1997 wurde dem Bundesamt <strong>für</strong> Sozialversicherung<br />

(BSV) zur Genehmigung vorgelegt. Erst Mitte 2001 teilte das BSV den Vertragspartnern<br />

seine Bedenken mit. Das BSV bedauert, dass es sich bei der Vereinbarung nur um<br />

eine Tarifnomenklatur und nicht um eine mit Taxpunkten hinterlegte Tarifstruktur handelt.<br />

Nun wartet das BSV die Stellungnahme der Vertragspartner ab.<br />

Inzwischen hat auch der IVR erkannt, dass die Qualitätskriterien in der Vereinbarung IVR/<br />

santésuisse/H+ von 1997 zu hoch angesetzt waren. Er realisierte, dass in der Schweiz bis<br />

1.1.2003 kaum genügend Rettungssanitäter zur Verfügung stehen werden, um bei jedem<br />

Notfalltransport zwei Rettungssanitäter einzusetzen, wie dies die Vereinbarung IVR/santésuisse/H+<br />

vorsieht. Der IVR möchte sich deshalb von der Vereinbarung IVR/santésuisse/H+<br />

von 1997 zurückziehen und sich da<strong>für</strong> einsetzen, dass die Krankenversicherer nur noch<br />

zahlen, falls die «Best<strong>im</strong>mungen über die Anerkennung von Rettungsdiensten» von 2000<br />

eingehalten werden (vgl. Abschnitt 5.1.1.). Diese Best<strong>im</strong>mungen sind weniger streng als die<br />

Qualitätskriterien in der Vereinbarung von 1997.<br />

Einige Kantone stützten sich bei der Entwicklung der Tarifnomenklatur und des Kostenmodells<br />

auf die Vereinbarung IVR/santésuisse/H+ und auf das vom IVR, der santésuisse<br />

und H+ entwickelte Kostenmodell. Der Kanton Baselland beispielsweise entschied sich <strong>im</strong><br />

grossen und ganzen <strong>für</strong> die Tarifnomenklatur der Vereinbarung IVR/santésuisse/H+. Die<br />

Tarifnomenklatur und die Preise sind in Baselland <strong>für</strong> alle Leistungserbringer gleich und gelten<br />

sowohl <strong>für</strong> die UV/MV/IV als auch <strong>für</strong> die Krankenversicherer. Dieser einheitliche Tarif<br />

wurde vom Kantonsspital Liestal <strong>im</strong> Auftrag der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des<br />

Kantons Baselland ausgearbeitet. Der Kanton Aargau stützte sich sowohl bei der Tarifnomenklatur<br />

als auch be<strong>im</strong> Kostenmodell so weit wie möglich auf die Tarifnomenklatur und<br />

63 In der Vereinbarung IVR/santésuisse/H+ von 1997 wird von einer Tarifstruktur gesprochen. Da die<br />

Vereinbarung nicht mit Taxpunkten oder Preisen hinterlegt wurde, handelt es sich allerdings nur um eine<br />

Tarifnomenklatur.<br />

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