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Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...

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● Zeitpunkt (Nacht, Wochenende, Feiertage)<br />

● Kosten <strong>für</strong> Material, Medikamente, Administration, Reinigung usw.<br />

● Gefahrene Kilometer<br />

Nicht in allen Verträgen werden jedoch alle Elemente berücksichtigt.<br />

Be<strong>im</strong> ersten Element, dem Dringlichkeitsgrad, wird häufig zwischen Pr<strong>im</strong>är- und Sekundärtransporten<br />

unterschieden. Bei Pr<strong>im</strong>äreinsätzen (Notfalltransporte bzw. Rettungen) handelt<br />

es sich um einen nicht planbaren Einsatz der Dringlichkeitsstufe 1 oder allenfalls 2. Sekundärtransporte<br />

(Krankentransporte) sind medizinisch notwendige Transporte und meistens<br />

planbar. Es kann sich dabei sowohl um einen Verlegungstransport von einem Spital ins andere<br />

oder auch um einen Transport zu einem zugelassenen Leistungserbringer handeln. 62<br />

Alle Tarife der UV/MV/IV unterscheiden zwischen Pr<strong>im</strong>är- und Sekundärtransporten. Die<br />

Kantone Aargau und das Wallis kennen eine zusätzliche Unterscheidung der Pr<strong>im</strong>ärtransporte<br />

in drei Dringlichkeitsstufen. Baselland unterscheidet die Pr<strong>im</strong>ärtransporte in Einsätze,<br />

die mit dem Rettungstransportwagen und Einsätze, die mit der Einsatzambulanz durchgeführt<br />

werden, wie dies die Tarifnomenklatur IVR/santésuisse/H+ vorschlägt (vgl. Abschnitt<br />

7.3. und Anhang). Allerdings verrechnet Baselland <strong>für</strong> beide Fahrzeuge den gleichen Tarif.<br />

In allen UV/MV/IV-Tarifen wird die Zeitdauer der Pr<strong>im</strong>ärtransporte berücksichtigt. In der<br />

Grundtaxe ist jeweils die erste Stunde inbegriffen. Jede zusätzlich zur Grundtaxe geleistete<br />

Viertelstunde kann separat verrechnet werden. Aargau, Basel-Stadt, Zürich und das Wallis<br />

kennen zudem auch eine Verrechnung der Zeitdauer <strong>für</strong> die Sekundärtransporte. Die Anzahl<br />

der eingesetzten Personen mit einer best<strong>im</strong>mten Ausbildung wird nur <strong>im</strong> Kanton Baselland<br />

explizit <strong>im</strong> Vertrag erwähnt. Der Vertrag in Baselland spricht von zwei Rettungssanitätern<br />

<strong>für</strong> Pr<strong>im</strong>ärtransporte und von einem Rettungssanitäter und einem Transporthelfer <strong>für</strong><br />

Sekundärtransporte. Bei der Vergütung des Notarzteinsatzes verweisen die Krankenversicherer<br />

mit Ausnahme von Basel-Stadt auf den kantonalen Arzttarif. Die UV/MV/IV hingegen<br />

beziehen sich nur <strong>im</strong> Kanton Aargau auf den Arzttarif und den Spitalleistungskatalog. In<br />

den übrigen Verträgen der UV/MV/IV (mit Ausnahme von Freiburg) werden der Notarzt und<br />

das Notfalleinsatzfahrzeug inkl. Fahrer tarifiert. Ausser dem Kanton Aargau und dem Service<br />

d'Ambulance de la Sarine enthalten alle Verträge der UV/MV/IV einen Nacht-, Wochenend-<br />

und Feiertagszuschlag. Allerdings wird die Dauer der Nacht unterschiedlich definiert,<br />

und teilweise gelten keine Zuschläge <strong>für</strong> den Samstag, sondern nur <strong>für</strong> den Sonntag. Die<br />

Kosten <strong>für</strong> Material, Medikamente, Administration usw. werden mit Ausnahme von Baselland<br />

und Waadt separat in Rechnung gestellt.<br />

62 Für eine detaillierte Definition der Begriffe «Pr<strong>im</strong>är- und Sekundärtransporte» vgl. auch die Vereinbarung<br />

IVR/santésuisse/H+ <strong>im</strong> Anhang.<br />

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