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Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...

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gemeinnützig anerkannten Ambulanzunternehmen. 58 Zur Erhaltung von Subventionen müssen<br />

entsprechende Gesuche eingereicht werden, die von der KWRO geprüft werden. 59<br />

Im Kanton Graubünden leistet der Kanton Beiträge von 50% der anrechenbaren Kosten an<br />

die Anschaffung und Einrichtung von Fahrzeugen <strong>für</strong> den Notfall- und Krankentransport auf<br />

der Strasse, sofern der entsprechende Dienst in das Rettungskonzept des Kantons eingebunden<br />

ist und er die Auflagen und Bedingungen des Kantons erfüllt. Bei Bedarf kann er<br />

sich auch an den Aus- und Weiterbildungskosten beteiligen. 60 In Spitalregionen, in denen<br />

sich kein beitragsberechtigtes Spital befindet, übern<strong>im</strong>mt der Kanton die nach Abzug eines<br />

angemessenen Beitrages der Gemeinden verbleibenden Kosten der regionalen Organisation<br />

<strong>für</strong> den Notfall- und Krankentransportdienst. 61<br />

In einigen Kantonen wie Freiburg oder Zürich zahlen die Gemeinden einen best<strong>im</strong>mten<br />

Betrag pro Einwohner an die Rettungsdienste. Die Flughafensanität Zürich erhält von den<br />

29 Mitgliedergemeinden 4.– CHF pro Einwohner.<br />

Gönnerbeiträge erhalten jene Rettungsdienste, die sich aktiv darum bemühen. Vor allem<br />

private Anbieter zeigen hier Initiative.<br />

58 Vgl. Gesetz über die Organisation des <strong>Rettungswesen</strong>s (541), Art. 19.<br />

59 Vgl. Verordnung über die Organisation des <strong>Rettungswesen</strong>s (542), Art. 13.<br />

60 Vgl. Gesetz über die Förderung der Krankenpflege (506.000), Art. 39.<br />

61 Vgl. Gesetz über die Förderung der Krankenpflege (506.000), Art. 38.<br />

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