Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...
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6. Subventionen und Gönnerbeiträge<br />
Während die Rettungsdienste öffentlichen Rechts in der Regel Subventionen erhalten, ist<br />
dies bei privaten Rettungsdiensten eher selten der Fall. Die Höhe und die Art der Beiträge<br />
an die Rettungsdienste variieren allerdings stark. Gemäss U.B. Krieger, Geschäftsführer<br />
IVR, liegt der Deckungsgrad, welcher sich in den letzten Jahren erhöhte, heute zwischen<br />
65 und 80%. Die Subventionen erfolgen teilweise auf kantonaler und teilweise auf Gemeindeebene.<br />
Dabei übern<strong>im</strong>mt der Kanton oder die entsprechende Gemeinde ein eventuelles<br />
Defizit. Oft beteiligen sich die Kantone oder die Gemeinden auch an den Infrastrukturkosten.<br />
Im Kanton Aargau beispielsweise werden die Investitionskosten vollumfänglich durch den<br />
Kanton bzw. die Gemeinden übernommen. Die Betriebskosten sollen möglichst durch die<br />
Versicherer gedeckt werden, d.h., die Tarifverträge wurden so ausgestaltet, dass die Betriebskosten<br />
möglichst gedeckt sind. Ein allfälliges Defizit übern<strong>im</strong>mt der Kanton bzw. die<br />
Gemeinden. Die privaten Rettungsdienste erhalten keinerlei Subventionen bzw. keine Defizitdeckung.<br />
Die Sanität Basel wies 1999 bei einem Gesamtaufwand von 10.2 Mio. CHF ein Defizit von<br />
4.2 Mio. CHF aus, welches vom Kanton übernommen wurde. Ausserdem wird der Sanität<br />
Basel keine Miete <strong>für</strong> die Benutzung der Immobilien verrechnet. Sie muss nur <strong>für</strong> die Unterhaltskosten<br />
aufkommen.<br />
Verschiedene Kantone haben die Handhabung der Subventionierung in ihren Gesetzen<br />
oder Verordnungen festgelegt. Im Kanton Bern beispielsweise wird gesetzlich festgelegt,<br />
dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Kosten <strong>für</strong> die Anschaffung und den<br />
Unterhalt des sanitätsdienstlichen Materials in den kantonalen Stützpunkten übern<strong>im</strong>mt.<br />
Weiter trägt sie die Kosten <strong>für</strong> die Rekrutierung und die Ausbildung des sanitätsdienstlichen<br />
Fachpersonals sowie die Kosten <strong>für</strong> die Sanitätsnotrufzentrale. Die Polizei- und Militärdirektion<br />
trägt die Kosten <strong>für</strong> die ständige Verfügbarkeit des sanitätsdienstlichen Fach- und<br />
Laienpersonals. 55 Im Wallis beteiligt sich der Kanton an den Weiterbildungs- und Investitionskosten<br />
<strong>für</strong> die Sanitätsnotrufzentrale. 56 Weiter übern<strong>im</strong>mt er max<strong>im</strong>al 40% der Betriebskosten<br />
der Sanitätsnotrufzentrale und der Kantonalen Dachorganisation (KWRO). 57 Schliesslich<br />
beteiligt sich der Kanton an der Beschaffung der Fahrzeuge und der Ausrüstung <strong>für</strong> die<br />
55 Vgl. Verordnung über den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen (521.15), Art. 21.<br />
56 Vgl. Gesetz über die Organisation des <strong>Rettungswesen</strong>s (541), Art. 15 und 17.<br />
57 Vgl. Gesetz über die Organisation des <strong>Rettungswesen</strong>s (541), Art. 18.<br />
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