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Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...

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zurzeit aufgrund des fehlenden ausgebildeten Personals in der Praxis nicht umsetzbar. Zur<br />

Überbrückung der Zeit, bis die ersten Rettungssanitäter SRK abschliessen, bieten Bern<br />

und St. Gallen eine verkürzte Ausbildung <strong>für</strong> AKP-Pfleger (1 Jahr) und IPS/OPS/Anästhesiepfleger<br />

(8 Monate) zum Rettungssanitäter SRK an.<br />

Die Ausbildung zum Patiententransporthelfer dauert sechs Tage. Es bestehen IVR-Richtlinien<br />

betreffend Ausbildung und Einsatz von Patiententransporthelfern. 45 Die Weiterbildung<br />

zum Notarzt wird durch die <strong>Schweizer</strong>ische Gesellschaft <strong>für</strong> Notfall- und Rettungsmedizin<br />

(SGNOR) geregelt. 46 Das sogenannte «Fähigkeitsprogramm Notarzt SGNOR» basiert weitgehend<br />

auf den von der Ärztekommission <strong>für</strong> das <strong>Rettungswesen</strong> des <strong>Schweizer</strong>ischen<br />

Roten Kreuzes (AKOR SRK) und vom IVR herausgegebenen Richtlinien vom 4. März 1993<br />

betreffend Weiterbildung zum Notarzt und dessen Tätigkeit.<br />

Unabhängig davon, wie streng der IVR die Richtlinien zum einzusetzenden Personal formulieren<br />

wird, steht fest, dass in Zukunft qualifizierteres Personal eingesetzt werden wird.<br />

Einerseits setzt das SRK in der Ausbildung zum Rettungssanitäter höhere Standards als die<br />

frühere Ausbildung nach den Richtlinien IVR. Andererseits dürften mit der neuen Ausbildung<br />

u.a. aufgrund der besseren Weiterbildungsmöglichkeiten mehr Ausbildungswillige zu finden<br />

sein. Diese ausgebildeten Rettungssanitäter SRK werden vom Markt aufgrund des heutigen<br />

Nachfrageüberhanges sehnlichst erwartet und schnell aufgenommen. Sie werden schlechter<br />

ausgebildetes Personal ersetzen. Dies wird eine Kostensteigerung <strong>im</strong> <strong>Rettungswesen</strong><br />

verursachen.<br />

5.3. Technische und medizinische Ausrüstung<br />

Zur Qualität gehört natürlich auch ein best<strong>im</strong>mter Standard der Fahrzeuge und der medizinischen<br />

Ausrüstung. Die «Best<strong>im</strong>mungen über die Anerkennung von Rettungsdiensten» des<br />

IVR fordern, dass jeder terrestrische Rettungsdienst zumindest über einen Rettungswagen<br />

(Typ C) verfügt, welcher gemäss SN EN 1789 ausgerüstet ist. Der kleinere Einsatzambulanzwagen<br />

(Typ B) soll <strong>für</strong> Rettungsdienste zulässig sein, die nachweislich und mehrheitlich<br />

in schwierigem topographischem Gebiet <strong>im</strong> Einsatz sind oder wenn enge Durchfahrten<br />

oder Unterführungen den Einsatz des Rettungswagens (Typ C) verunmöglichen. 47 Dies ist<br />

zum Beispiel in best<strong>im</strong>mten Gebieten in Graubünden der Fall. Neben dem geforderten<br />

Rettungswagen (Typ C) haben die Rettungsdienste meist auch Krankentransportwagen<br />

45 Vgl. Interverband <strong>für</strong> <strong>Rettungswesen</strong>. 1990. Richtlinien betreffend Ausbildung und Einsatz von Patiententransporthelfern.<br />

46 Vgl. <strong>Schweizer</strong>ische Gesellschaft <strong>für</strong> Notfall- und Rettungsmedizin. 1999. Fähigkeitsprogramm Notarzt.<br />

47 Vgl. Interverband <strong>für</strong> <strong>Rettungswesen</strong>. 2000. Best<strong>im</strong>mungen über die Anerkennung von Rettungsdiensten,<br />

S. 6.<br />

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