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Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...

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Diese erste Version der «Best<strong>im</strong>mungen über die Anerkennung von Rettungsdiensten»<br />

stiess in der Vernehmlassung auf Ablehnung. Es wurde gemäss U. B. Krieger, Geschäftsführer<br />

IVR, v. a. kritisiert, dass bei der Dringlichkeitsstufe 1 nur ein Rettungssanitäter vorgesehen<br />

war. Aufgrund dieser Kritik formulierte der IVR die Best<strong>im</strong>mungen in einer zweiten<br />

Fassung 38 strenger. Verschiedene Kantone wie z.B. der Kanton Waadt sind der Ansicht,<br />

dass die Qualitätsanforderungen der zweiten Fassung übertrieben hoch angesetzt sind.<br />

Eine IVR-Kommission wird nun neue Übergangsbest<strong>im</strong>mungen ausarbeiten, welche der<br />

SDK vorgelegt werden sollen. Der IVR möchte die hochgesteckten Qualitätsanforderungen<br />

bzgl. des Personals nochmals überdenken. Ziel des IVR ist es schliesslich, dass die Zertifizierung<br />

eines Rettungsdienstes in Zukunft grundlegende Voraussetzung bildet, damit die<br />

Versicherer die Leistungen bezahlen. Zudem sollen nur anerkannte Rettungsdienste Lehrverträge<br />

<strong>für</strong> Rettungssanitäter SRK abschliessen dürfen.<br />

Einzelne v.a. kleinere Rettungsdienste erfüllen bereits heute die vom IVR geforderten Qualitätsanforderungen<br />

und erhielten die Urkunde «Anerkannter Rettungsdienst IVR». Als erster<br />

schaffte es der kleine Rettungsdienst «Ambulance du Val de Travers» in Couvet, die Urkunde<br />

zu erhalten. Basel-Stadt bietet bzgl. der Aus- und Weiterbildung des Personals mehr,<br />

als die «Best<strong>im</strong>mungen über die Anerkennung von Rettungsdiensten» empfehlen. In Basel-<br />

Stadt erscheinen jeweils zwei Rettungssanitäter am Notfallort. Basel-Stadt hat keine Mitarbeiter<br />

angestellt, die nur eine Transportausbildung oder einen Samariterkurs besuchten.<br />

Bzgl. des Materials bestehen noch einige Kleinigkeiten, die nicht erfüllt sind. Die Rettungsdienste<br />

der Regionalspitäler <strong>im</strong> Kanton St. Gallen erfüllen die technischen Anforderungen<br />

der «Best<strong>im</strong>mungen über die Anerkennung der Rettungsdienste» des IVR. Da nicht genügend<br />

ausgebildete Rettungssanitäter zur Verfügung stehen, können die Anforderungen<br />

bzgl. des Personals nicht erfüllt werden. Auch die Richtwerte <strong>für</strong> die Einsatzzeiten werden<br />

nur teilweise erreicht. Graubünden erfüllt die Richtwerte <strong>für</strong> die Einsatzzeiten aufgrund der<br />

topographischen Gegebenheiten nicht. In abgelegenen, unwegsamen Regionen ist es<br />

ausserdem aufgrund der Grösse des Rettungswagens nicht möglich, diesen einzusetzen.<br />

Die Betreiber der Stützpunkte (vgl. Kapitel 4) haben zudem oft nur eine Samariterausbildung.<br />

Verschiedene Kantone beziehen sich <strong>im</strong> Gesetz bzw. in der Verordnung auf die IVR-Richtlinien.<br />

Im Kanton Baselland 39 wird beispielsweise gesetzlich festgelegt, dass die IVR-Richtlinien<br />

bzgl. Verfügbarkeit der Dienste, der Ausrüstung und der Ausbildung des Personals zu<br />

erfüllen sind. Im Kanton St. Gallen müssen die Rettungsmittel den Richtlinien des IVR entsprechen.<br />

40 Der Kanton Graubünden bezieht sich <strong>im</strong> Rettungskonzept auf die IVR-Richt-<br />

38 Vgl. Interverband <strong>für</strong> <strong>Rettungswesen</strong>. 2000. Best<strong>im</strong>mungen über die Anerkennung von<br />

Rettungsdiensten.<br />

39 Vgl. Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports (281), § 4.<br />

40 Vgl. Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (325.11), Art. 16ter.<br />

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