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Tarifpolitik im Schweizer Rettungswesen - Zentralstelle für ...

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1.2. Unterschiede <strong>im</strong> UVG, MVG und KVG<br />

Wie aus der untenstehenden Tabelle ersichtlich wird, bieten die Unfall- und die Militärversicherung<br />

einen umfangreicheren Deckungsumfang als die Krankenversicherung. Die Krankenversicherer<br />

zahlen in der Grundversicherung nur einen l<strong>im</strong>itierten Beitrag <strong>für</strong> die Rettung<br />

und den Transport. Die Unfallversicherer und die Militärversicherung übernehmen <strong>im</strong> Inland<br />

die Kosten <strong>für</strong> Rettung und Transport vollumfänglich. Zudem übernehmen die Unfallversicherer<br />

und die Militärversicherung die Kosten <strong>für</strong> Reise-, Bergungs-, Such- und Leichentransporte<br />

<strong>im</strong> Inland.<br />

UVG MVG KVG<br />

Rettungskosten Ja (UVV Art. 20) Ja (MVG Art. 19) KV zahlen 50%,<br />

max. 5000 CHF pro Jahr<br />

(KLV Art. 27)<br />

Transportkosten Ja (UVV Art. 20) Ja (MVG Art. 19) KV zahlen 50%, max.<br />

500 CHF pro Jahr (KLV Art. 26)<br />

Kosten <strong>für</strong> Transporte Ja (UVV Art. 20) Ja (MVG Art. 19) In der Regel über die<br />

zwischen Spitälern Spitaltaxe abgegolten<br />

(KVV Art. 33 Bst. G)<br />

Bergungskosten Ja (UVV Art. 20) Ja (MVG Art. 19) Nein<br />

Reisekosten Ja (UVV Art. 20) Ja (MVG Art. 19) Nein<br />

Suchkosten Ja (über UVV Art. 20) Ja (MVG Art. 19) Nein<br />

Leichentransportkosten Ja (UVV Art. 21) Ja (über MVG Art. 19) Nein<br />

Tabelle 1: Kostenübernahmeregelung <strong>im</strong> Inland <strong>für</strong> die Unfall-, die Militär- und die Krankenversicherung <strong>im</strong> Vergleich<br />

Im Ausland entstehende Rettungs-, Bergungs-, Reise-, Transport-, und Leichentransportkosten<br />

werden von den Unfallversicherern höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages<br />

des versicherten Jahresverdienstes vergütet (UVV Art. 20 und Art. 21). Die oben dargestellte<br />

Regelung der Kostenbeteiligungen von Krankenversicherern <strong>für</strong> Rettungen bezieht<br />

sich nur auf die Schweiz (KLV Art. 27). Gemäss der Interpretation des BSV haben die Krankenversicherer<br />

<strong>für</strong> Transporte <strong>im</strong> Ausland grundsätzlich keine Zahlungen aus der Grundversicherung<br />

zu leisten. 21<br />

21 Vgl. Vereinigung <strong>Schweizer</strong>ischer Krankenhäuser, Zirkular an die Mitglieder, Nr. 12, Mai 1996.<br />

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