28.01.2013 Aufrufe

Symbol für eine PDF-DateiKindergartenbeiträge ab 01.08 - Rheda ...

Symbol für eine PDF-DateiKindergartenbeiträge ab 01.08 - Rheda ...

Symbol für eine PDF-DateiKindergartenbeiträge ab 01.08 - Rheda ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Stadt <strong>Rheda</strong>-Wiedenbrück<br />

Fachbereich Jugend, Bildung und Sport<br />

Abt. Kinderbetreuung und Jugendförderung<br />

Rathausplatz 13<br />

33378 <strong>Rheda</strong>-Wiedenbrück<br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

Samuyel Ayiz<br />

Zimmer: 226, 2. Etage<br />

Tel.: 05242 / 963 - 587<br />

Fax: 05242 / 963 - 599<br />

Samuyel.Ayiz@gt-net.de<br />

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW<br />

(Kinderbildungsgesetz NRW - KiBiz)<br />

Erklärung zum Elterneinkommen zur Festsetzung des Elternbeitrages <strong>für</strong> die Zeit<br />

vom <strong>01.08</strong>.2012 bis 31.07.2013<br />

Sehr geehrte Eltern,<br />

Sie werden gebeten, die nachstehende Erklärung - vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt -<br />

bis zum 15. Juni 2012 <strong>ab</strong>zugeben.<br />

Die Erklärung ist auch dann <strong>ab</strong>zugeben, wenn Ihr Kind bisher schon in <strong>eine</strong>r Kindertageseinrichtung<br />

betreut wird.<br />

Soweit Sie k<strong>eine</strong> Erklärung <strong>ab</strong>geben oder die erforderlichen Nachweise zur Einkommenshöhe<br />

nicht vorlegen, ist der jeweils höchste Elternbeitrag, der <strong>für</strong> die entsprechende Kindertageseinrichtung<br />

festgelegt ist, zu entrichten.<br />

Ang<strong>ab</strong>e über Kinder, Ort und Art der Betreuung<br />

der Ehegatten gemeinsam der Mutter des Vaters<br />

<strong>für</strong> folgende(s)<br />

Kindergartenkind(er)<br />

Geburtsdatum<br />

Name des Kindergartens<br />

Name, Vorname<br />

(siehe Erläuterungen Seite 4)<br />

Wochenstunden<br />

25<br />

WStd<br />

35<br />

WStd<br />

Ang<strong>ab</strong>e der sonstigen im Haushalt lebenden Kinder:<br />

Name, Vorname geb. am Name, Vorname geb. am<br />

45<br />

WStd


Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen:<br />

1. Ang<strong>ab</strong>en der Mutter/Personensorgeberechtigten<br />

Name, Vorname<br />

- 2 -<br />

Straße, Hausnummer, PLZ, Ort Tel:<br />

Erwerbstätig als seit: .<br />

Beamtin ja nein<br />

Selbständig<br />

Arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld oder ALG-II-Leistungen<br />

Geringfügig beschäftigt i. R. <strong>eine</strong>s 400 € Jobs nein Wohngeld<br />

Im Elternurlaub und zusätzlich erwerbstätig: ja nein<br />

All<strong>eine</strong>rziehend mit Bezug von Unterhaltsgeld oder Unterhaltsvorschuss<br />

Studentin mit Bezug von Bafög i.H.v. € monatlich.<br />

Hausfrau (k<strong>eine</strong> eigenen Einkünfte!)<br />

2. Ang<strong>ab</strong>en des Vaters/Personensorgeberechtigten<br />

Name, Vorname<br />

Straße, Hausnummer, PLZ, Ort Tel:<br />

Erwerbstätig als seit: .<br />

Beamter ja nein<br />

Selbständig<br />

Arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld oder ALG-II-Leistungen<br />

Geringfügig beschäftigt i. R. <strong>eine</strong>s 400- Euro-Jobs nein Wohngeld<br />

Im Elternurlaub und zusätzlich erwerbstätig: ja nein<br />

All<strong>eine</strong>rziehend mit Bezug von Unterhaltsgeld oder Unterhaltsvorschuss<br />

Student mit Bezug von Bafög i.H.v. € .<br />

Hausmann (k<strong>eine</strong> eigenen Einkünfte!)<br />

Sonstiges:


- 3 -<br />

Bitte kreuzen Sie die Höhe Ihrer gemeinsamen Brutto-Jahreseinkünfte an<br />

1 0 Euro bis 20.000 Euro 4 37.001 Euro bis 50.000 Euro<br />

2 20.001 Euro bis 25.000 Euro 5 50.001 Euro bis 62.000 Euro<br />

3 25.001 Euro bis 37.000 Euro 6 62.001 Euro bis 75.000 Euro<br />

7 über 75.000 Euro (kein Nachweis nötig!)<br />

Maßgebend ist das Einkommen in dem der Ang<strong>ab</strong>e vorangegangenen Kalenderjahr. Wenn sich das<br />

Einkommen voraussichtlich verändert, ist <strong>ab</strong>weichend von Satz 1 ein fiktives Jahreseinkommen<br />

zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall<br />

sind zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Bei<br />

unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde<br />

zu legen. Der Elternbeitrag ist <strong>ab</strong> dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.<br />

Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist <strong>ab</strong>weichend von Satz 2 auf das zu erwartende<br />

Jahreseinkommen <strong>ab</strong>zustellen.<br />

Bitte belegen Sie Ihre angekreuzten Ang<strong>ab</strong>en mit Einkommensnachweisen.<br />

Folgende Nachweise sind der “Verbindlichen Erklärung” dann in Kopie beizufügen:<br />

- Dezemberverdienst<strong>ab</strong>rechnung und/oder<br />

- aktuelle Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers und/oder<br />

- Einkommensteuerbescheid des Vorjahres (komplett)<br />

- Wohngeldbescheid,<br />

- Bescheinigung über Bewilligung des Arbeitslosengeldes,<br />

- Bescheinigung über ALG II,<br />

- Elterngeldbescheid<br />

Bei geschiedenen bzw. getrennt lebenden Eltern ist nur das Einkommen des Elternteils maßgebend, bei<br />

dem das Kind lebt. Diesem Einkommen sind die Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils <strong>für</strong> das Kind<br />

jedoch hinzuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn das Personensorgerecht gemeinsam ausgeübt wird.<br />

Mir ist bekannt,<br />

a) dass ich verpflichtet bin, zu wenig gezahlte Beiträge, die durch falsche bzw. unvollständige Ang<strong>ab</strong>en oder nicht<br />

mitgeteilte Änderungen entstanden sind, zu ersetzen,<br />

b) dass ich verpflichtet bin, den jeweiligen Höchstbetrag zu zahlen, soweit ich bis zum gesetzten<br />

Termin k<strong>eine</strong> Ang<strong>ab</strong>en zur Einkommenshöhe gemacht h<strong>ab</strong>e oder wenn ich die erforderlichen Unterlagen zur<br />

Überprüfung der Einkommenshöhe verweigere,<br />

c) dass ich verpflichtet bin, Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung <strong>eine</strong>r höheren<br />

Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben,<br />

Ich versichere, dass m<strong>eine</strong> Ang<strong>ab</strong>en richtig und vollständig sind.<br />

_____________________, den ________________ _______________________________<br />

(Unterschrift der Mutter)<br />

_____________________, den ________________ ____________________________<br />

(Unterschrift des Vaters)<br />

Raum <strong>für</strong> weitere Mitteilungen und Hinweise der Eltern:<br />

Der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres liegt noch nicht vor. Eine Kopie wird umgehend nach<br />

Erhalt an Sie nachgereicht.<br />

Sonstiges:


- 4 -<br />

Erläuterungen<br />

Die Elternbeiträge werden aufgrund des § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von<br />

Kindern (Kinderbildungsgesetzes - KiBiz) und durch die Elternbeitragssatzung der Stadt <strong>Rheda</strong>-<br />

Wiedenbrück vom 15.12.2011 <strong>ab</strong> <strong>01.08</strong>.2012 wie folgt festgesetzt:<br />

Jahreseinkommen<br />

Beitragst<strong>ab</strong>elle <strong>für</strong> Kindertageseinrichtungen <strong>ab</strong> <strong>01.08</strong>.2012<br />

Beiträge <strong>für</strong> Kinder <strong>ab</strong> vollendetem<br />

2. Lebensjahr<br />

25 WStd.<br />

monatl.<br />

Beitrag<br />

35 WStd.<br />

monatl.<br />

Beitrag<br />

45 WStd.<br />

monatl.<br />

Beitrag<br />

Beiträge <strong>für</strong> Kinder bis zur Vollendung des<br />

2. Lebensjahres<br />

25 WStd. 35 WStd. 45 WStd.<br />

monatl.<br />

Beitrag<br />

monatl.<br />

Beitrag<br />

monatl.<br />

Beitrag<br />

bis 20.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €<br />

bis 25.000 € 28,00 € 38,00 € 46,00 € 47,00 € 60,00 € 73,00 €<br />

bis 37.000 € 49,00 € 63,00 € 77,00 € 97,00 € 126,00 € 153,00 €<br />

bis 50.000 € 79,00 € 104,00 € 126,00 € 144,00 € 186,00 € 226,00 €<br />

bis 62.000 € 126,00 € 159,00 € 193,00 € 192,00 € 247,00 € 299,00 €<br />

bis 75.000 € 164,00 € 210,00 € 256,00 € 217,00 € 278,00 € 339,00 €<br />

über 75.000 € 206,00 € 263,00 € 320,00 € 271,00 € 347,00 € 423,00 €<br />

Ein Erlass des Beitrages ist gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII möglich, wenn die Belastung den Eltern, und dem Kind nicht zuzumuten<br />

ist. Zuständig <strong>für</strong> den Erlass ist der Fachbereich Jugend, Bildung und Sport der Stadt <strong>Rheda</strong>-Wiedenbrück (Frau<br />

Döinghaus Tel. 05242/963-593).<br />

Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (Ferien) nicht berührt. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann<br />

ein Entgelt <strong>für</strong> Mahlzeiten verlangen.<br />

Der Besuch <strong>eine</strong>r Kindertageseinrichtung durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr,<br />

das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.<br />

Besuchen zwei oder mehr Kinder <strong>eine</strong>r Familie gleichzeitig <strong>eine</strong> Kindertageseinrichtung, so wird <strong>für</strong> das zweite und jede weitere Kind<br />

kein Beitrag erhoben (Geschwisterbefreiung), wobei das Kind als erstes Kind gilt, <strong>für</strong> das sich der höchste Beitrag ergibt.<br />

Anzugeben sind die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Dazu gehört auch das steuerfreie<br />

Einkommen. Maßgebend sind die Bruttoeinkünfte (s. jeweilige Rubrik in der Verdienst<strong>ab</strong>rechnung/Steuerbescheid).<br />

Es handelt sich hierbei nicht um die zu versteuernden Einkünfte, weil persönliche Freibeträge und Sonderausg<strong>ab</strong>en grundsätzlich<br />

unberücksichtigt bleiben.<br />

Negative Einkünfte bzw. Verluste <strong>eine</strong>r Einkommensart können nicht<br />

- von positiven Einkünften <strong>eine</strong>r anderen Einkunftsart <strong>ab</strong>gezogen oder mit diesen verrechnet werden.<br />

- mit den Einkünften des Ehepartners verrechnet werden.<br />

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit werden in der Regel nach Abrechnung <strong>für</strong> den Monat Dezember (Zeile “Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte”) berechnet, wobei hier die tatsächlichen Werbungskosten bzw. die Werbungskostenpauschale von<br />

z. Zt. 1.000 €/jährlich und die im Steuerbescheid ausgewiesenen Kinderbetreuungskosten <strong>ab</strong>zuziehen sind. Bezieht ein Elternteil<br />

Einkünfte aus <strong>eine</strong>m Beschäftigungsverhältnis mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beitragsleistung (z. B. Beamte, Richter,<br />

Pfarrer, Berufs- oder Zeitsoldaten, Mandatsträger), so ist auf dem ermittelten Einkommen - nach Abzug der Werbungskosten –ein<br />

Betrag in Höhe von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis hinzuzurechnen.<br />

Positive Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind die Einnahmen <strong>ab</strong>züglich der Betriebsausg<strong>ab</strong>en.<br />

(falls noch kein Steuerbescheid vorliegt, bitte vor<strong>ab</strong> Bescheinigung vom Steuerberater erstellen lassen).<br />

Für das dritte und jedes weitere im Haushalt lebende Kind ist außerdem der nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zu<br />

gewährende Freibetrag von z. Zt. 2.184 € je Elternteil (4.368 € gesamt) und der Betreuungsfreibetrag von z. Zt. 1.320 € je Elternteil<br />

(2.640 € gesamt) pro Kind von dem ermittelten Einkommen <strong>ab</strong>zusetzen.<br />

Sonstige anrechenbare Einkünfte:<br />

Hierzu gehören alle übrigen (auch steuerfreien) Geldbezüge einschl. öffentlicher Leistungen <strong>für</strong> die Eltern und das die Einrichtung<br />

besuchende Kind. Voraussetzung ist, dass sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Dies sind zum Beispiel:<br />

a) - Verdienste aus so genannten 400-Euro-Jobs (ohne Abzug von Werbungskostenpauschale)<br />

- Unterhaltsleistungen an die Eltern und das die Tageseinrichtung besuchende Kind<br />

- Altersruhegeld und sonstige Renteneinkünfte (z. B. volle Witwenrente, Halbwaisenrente u. ä.),<br />

b) - Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld,<br />

Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Leistungen nach ALG II, Konkursausfallgeld und seit 2007 auch Elterngeld<br />

c) - Sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Wohngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Übergangsgeld,<br />

Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und dem Wehrpflichtgesetz

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!