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Systemsteuerung im Case Management

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Merten leitet aus seinen Überlegung die funktionale Best<strong>im</strong>mung der Sozialen Arbeit<br />

als „Soziale Integration“ 235 ab, da mit dem Übergang zur modernen Gesellschaft „…<br />

traditionelle Einbindungen ihre Sicherheit und Selbstverständlichkeit eingebüßt“<br />

haben. 236 Als Beispiele nennt er hierfür die nicht mehr (arbeits-) lebenslange<br />

berufliche Integration oder den zunehmenden Verlust der stabilisierenden Funktion<br />

der Familie. Eine weitere inhaltliche Best<strong>im</strong>mung lehnt Merten aber mit Verweis auf<br />

die Erhaltung der Anschlussfähigkeit in sachlicher, sozialer und zeitlicher D<strong>im</strong>ension<br />

ab. 237<br />

Dieser Funktionsbest<strong>im</strong>mung widerspricht Bango mit dem Hinweis, dass der<br />

Integrationsbegriff <strong>im</strong>pliziere, dass „… abweichende oder abweichungsgefährdete<br />

Teile der Gesellschaft in die Mehrheit der Normerfüller (oder Angepassten)<br />

wiedereingeführt werden …“ 238 sollen, was nicht mehr der sozialen Realität<br />

entspräche. Als Alternative schlägt er die Funktionsbest<strong>im</strong>mung mit „Inklusion“, so<br />

dass Soziale Arbeit die gesellschaftliche Funktion übern<strong>im</strong>mt, die Folgen von<br />

Exklusionen aus anderen Funktionssystemen abzumildern oder eine Reinklusion<br />

vorzubereiten. 239<br />

Die Position (B) verneint zwar nicht generell die Stellung der Sozialen Arbeit als<br />

Funktionssystem der Gesellschaft, sieht dieses aber nur als ‚sekundär’ an, da<br />

Soziale Arbeit nicht ohne Bezug zu anderen Funktionssystemen tätig werden kann.<br />

Dies begründet Bango mit der bereits o.a. Funktionszuweisung der Reinklusion<br />

(bzw. Abmilderung der Folgen von Exklusion), da sich Soziale Arbeit lediglich „… mit<br />

den Folgeproblemen der Differenzierung bzw. der Exklusion aus Pr<strong>im</strong>ärsystemen“ 240<br />

beschäftige. Soziale Arbeit übern<strong>im</strong>mt so kein eigenständiges ‚Aufgabenpaket’ der<br />

Gesellschaft in Folge funktionaler Differenzierung (sonst hätten diese Aufgaben<br />

schon bei der beginnenden Funktionsdifferenzierung bestehen müssen), sondern<br />

bearbeitet Aufgaben, die erst durch die funktionale Differenzierung entstanden sind.<br />

Soziale Arbeit ist so gesehen zwar ein Funktionssystem, aber als solches vor allem<br />

‚Dienstleister’ für pr<strong>im</strong>äre Funktionssysteme. 241 Eine eingehendere Diskussion<br />

dieser Position in ihrer Abgrenzung der als (A) skizzierten Position ist aber<br />

vernachlässigbar, da grundsätzlich die Frage nach dem Funktionssystem bejaht<br />

wird. 242<br />

235<br />

Merten 2005, S. 53<br />

236<br />

ebd.<br />

237<br />

s. ders., S. 55<br />

238<br />

Bango 2005, S. 280, vgl. auch Scherr 2001<br />

239<br />

ders., s. 280 ff. – das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) verwendet<br />

anstelle den Begriff der Ermöglichung einer „gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der<br />

Gesellschaft“ (§ 1), was als Inklusion / Exklusionsvermeidung interpretiert werden kann<br />

240<br />

ders. S. 278<br />

241 s. ebd.<br />

242 So könnte unter einem best<strong>im</strong>mten Blickwinkel auch aus Sicht des Verfassers das Rechtssystem<br />

als Folgesystem des Politiksystems angesehen werden, da zum einen das Politiksystem (zumindest<br />

auf Herrschaft reduziert) früher entstand und das Rechtssystem dann Aufgaben, mit denen das<br />

Politiksystem alleine nicht mehr zurechtkam, übernahm. Zudem legt das Politiksystem den Rahmen<br />

fest, in dem das Rechtssystem operieren kann. Selbst das Bundesverfassungsgericht, das in der<br />

Praxis auch autonom (als selbstreferentielles Funktionssystem) über Entscheidungen der Politik<br />

befindet, gründet sich letzten Endes auf eine Entscheidung des Politiksystems. Damit soll aber kein<br />

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