Systemsteuerung im Case Management
Systemsteuerung im Case Management Systemsteuerung im Case Management
Geschäftsführung Büro GF / Personal Widerspruchs stelle / Recht Finanzen / Controlling BL Leistung BL FM / stv. GF Planung / Beschaff. Arbeitgeb.service Sozialraum I Bereichsleitung I Eingangszone Leistungsgewährung FM I extensiv FM II intensiv FM III spezialisiert Die zentralen Führungsfunktionen sind dabei grau dargestellt (auf die Linien von der Geschäftsführung zu den Bereichsleitungen wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet), Servicefunktionen schwarz und Stabsstellen gestrichelt. 1069 Zunächst fällt auf, dass das Organisationsmodell einer Matrixorganisation gewählt wurde, d.h. die regionalen Bereichsleitungen sind für alle in ‚ihrem’ Sozialraum angesiedelten Stellen (Eingangszone, Leistungsbearbeitung, Fallmanagement) ‚disziplinarisch’ verantwortlich, zugleich besteht aber eine fachliche Verantwortung durch die ‚zentralen’ Bereichsleitungen für Leistung und für Fallmanagement, denen zur Unterstützung noch Servicefunktionen zugeordnet sind. So untersteht z.B. die Hilfeplanung und –beschaffung wie auch der Arbeitsgerberservice direkt dem BL Fallmanagement, dessen zentrale Funktion durch die Stellvertretung der Geschäftsführung unterstrichen wird. Der Arbeitgeberservice ist dabei zentraler Ansprechpartner der Arbeitgeber und akquiriert von diesen (für das zu betreuende Klientel geeignete) offene Stellen, die dann in ein internes IT-System als besetzbar eingegeben und von den Fallmanagern für Vermittlungsvorschläge genutzt werden können. In besonders ‚sensiblen’ Fällen kann sich der Arbeitgeberservice vorbehalten, vor Kontaktierung des Arbeitgebers die Passgenauigkeit des vorgesehenen Klienten in Zusammenarbeit mit dem Fallmanager zunächst abzugleichen. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn der Betrieb besondere Qualifikationsanforderungen gestellt hat oder mit vorherigen Bewerbern aus der SGB II – Einheit schlechte Erfahrungen gemacht wurden. 1070 Weiterhin können auch als weiterer Service für arbeitsmarktnahe Klienten direkt Arbeitsplätze akquiriert werden, falls die Fallmanager dies wünschen. Ebenfalls zuständig ist der Arbeitgeberservice für den Bereich der Arbeitsgelegenheiten und 1069 die Darstellung wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit aber vereinfacht und weitere mögliche Stabsstellen, wie z.B. QM und IT oder die nach § 45 SGB II mit der Arbeitsagentur einzurichtende Einigungsstelle vernachlässigt 1070 um einen Betrieb als potenziellen Beschäftiger des zu betreuenden Klientels nicht zu verlieren, kann es in solchen Fällen sinnvoll sein, die nächsten Bewerber noch sorgfältiger auszusuchen Seite 320 Sozialraum II Bereichsleitung II Eingangszone Leistungsgewährung FM I extensiv FM II intensiv FM III (ggfs. Sprechstd.) Sozialraum III Bereichsleitung III Eingangszone Leistungsgewährung FM I extensiv FM II intensiv FM III (ggfs. Sprechstd.) Sozialraum IV Bereichsleitung IV Eingangszone Leistungsgewährung FM I extensiv FM II intensiv FM III (ggfs. Sprechstd.) Abb. 25: Aufbauorganisation Grundsicherungsträger
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, da hier besser die rechtlichen wie inhaltlichen Anforderungen an solche Programme geprüft werden können, insbesondere, ob damit Konkurrenz zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ‚produziert’ werden könnte. Das Fallmanagement selbst ist im o.a. Modell in drei grundsätzliche Bereiche untergliedert, die FM I – III genannt wurden. Fallmanagement I stellt daher ein eher extensives Fallmanagement für arbeitsmarktnähere Klienten 1071 und FM II ein eher intensives Fallmanagement für Klienten mit höherem Betreuungsaufwand dar. FM III schließlich ist auf besondere Zielgruppen wie z.B. Migranten, Alleinerziehende und Rehabilitanden ausgerichtet, um Spezialwissen (z.B. Sprachkenntnisse) in der Integrationsarbeit mit diesen Gruppen von Klienten konzentrieren zu können. Dabei wurde darauf geachtet, dass, mit Ausnahme der Zielgruppe Rehabilitanden, keine Zielgruppendifferenzierung in der Weise vorgenommen wird, dass erwerbsfähige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft von unterschiedlichen Fallmanagern (oder sogar unterschiedlichen Teams / Gruppen) betreut werden und damit zusätzliche Schnittstellen bei der ganzheitlichen Betreuung der Bedarfsgemeinschaft entstehen würden. Eine Unterteilung nach extensiv und intensiv in einzelnen Gruppen / Abteilungen ist dabei nicht zwingend, wurde aber vom Verfasser daher gewählt, weil durch eine Spezialisierung extensiv/intensiv die einzelnen Fallmanager mit größerem Fokus sich besser auf arbeitsmarktintegrative bzw. auf sozialintegrative Prozesse konzentrieren können. Es muss aber bei dieser Organisationsvariante sichergestellt sein, dass erwerbsfähige Klienten aus einer Bedarfsgemeinschaft auch bei unterschiedlicher Arbeitsmarktnähe (und unterschiedlichem Betreuungsbedarf) von demselben Fallmanager betreut werden. Die Differenzierung nach extensiven bzw. intensiven Fallmanagement ist daher lediglich eine Regel, die aber Ausnahmen zulässt. Ein weiterer Grund für die Differenzierung liegt in der Bemessung des zu leistenden ‚Caseloads’, das bei extensivem Fallmanagement natürlich höher liegen kann, als bei intensiven. Durch die Spezialisierung (FM III) nur nach Migranten und Alleinerziehende ist weiterhin sichergestellt, dass auch hier die einheitliche Betreuung der Bedarfsgemeinschaft nicht durchbrochen wird. Lediglich der Bereich der Rehabilitanden stellt hier eine Ausnahme dar, die sich aber in dem hierfür erforderlichen Spezialwissen (z.B. zum SGB IX, zu körperlichen und seelischen Einschränkungen, usw.) begründet. Es ist aber auch denkbar, dies nur als eine zentrale Servicestelle zu organisieren, die die Rehabilitanden betreuenden Fallmanager berät und so den ‚Transport’ des erforderlichen Spezialwissens in die Fallbearbeitung sicherstellt. Da in den sozialräumlich dislozierten Bereichen die Klienten für ein ‚spezielles Fallmanagement’ möglicher Weise nicht ausreichen können, um eigene Teams zu bilden, kann die Betreuung durch die entsprechenden Teams anderer Bereiche übernommen werden, die dann z.B. tageweise im betreffenden Sozialraum tätig sind. Auf diese Weise kann Wohnortnähe mit betriebswirtschaftlichen Erfordernissen vereint werden. Das Fehlen spezieller U25- Teams ist ebenfalls mit dem Fokus auf die einheitliche Betreuung der 1071 Wirklich arbeitsmarktnahe Klienten stellen im SGB II eher die deutliche Ausnahme dar, da das SGB II per se als letztes soziale Netz für diejenigen Unterstützung leistet, für die andere Sicherungssysteme (wie z.B. das SGB III) nicht mehr greifen bzw. wirkungslos blieben. Vgl. dazu Kap. 4.3.2 und insbesondere Abb. 19, wo bei einer exemplarischen Sichtung von drei Jahresberichten von Grundsicherungsträgern durchschnittlich von nur einem Anteil von 14% (!) der eHb ausgegangen wird, die mit einem geringen Aufwand in Beschäftigung integrierbar sind. (Intensives) Fallmanagement sollte daher im SGB II den Regelfall und nicht die Ausnahme darstellen. Seite 321
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Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, da hier besser die rechtlichen wie inhaltlichen<br />
Anforderungen an solche Programme geprüft werden können, insbesondere, ob<br />
damit Konkurrenz zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ‚produziert’<br />
werden könnte.<br />
Das Fallmanagement selbst ist <strong>im</strong> o.a. Modell in drei grundsätzliche Bereiche<br />
untergliedert, die FM I – III genannt wurden. Fallmanagement I stellt daher ein eher<br />
extensives Fallmanagement für arbeitsmarktnähere Klienten 1071 und FM II ein eher<br />
intensives Fallmanagement für Klienten mit höherem Betreuungsaufwand dar. FM III<br />
schließlich ist auf besondere Zielgruppen wie z.B. Migranten, Alleinerziehende und<br />
Rehabilitanden ausgerichtet, um Spezialwissen (z.B. Sprachkenntnisse) in der<br />
Integrationsarbeit mit diesen Gruppen von Klienten konzentrieren zu können. Dabei<br />
wurde darauf geachtet, dass, mit Ausnahme der Zielgruppe Rehabilitanden, keine<br />
Zielgruppendifferenzierung in der Weise vorgenommen wird, dass erwerbsfähige<br />
Personen in einer Bedarfsgemeinschaft von unterschiedlichen Fallmanagern (oder<br />
sogar unterschiedlichen Teams / Gruppen) betreut werden und damit zusätzliche<br />
Schnittstellen bei der ganzheitlichen Betreuung der Bedarfsgemeinschaft entstehen<br />
würden. Eine Unterteilung nach extensiv und intensiv in einzelnen Gruppen /<br />
Abteilungen ist dabei nicht zwingend, wurde aber vom Verfasser daher gewählt, weil<br />
durch eine Spezialisierung extensiv/intensiv die einzelnen Fallmanager mit<br />
größerem Fokus sich besser auf arbeitsmarktintegrative bzw. auf sozialintegrative<br />
Prozesse konzentrieren können. Es muss aber bei dieser Organisationsvariante<br />
sichergestellt sein, dass erwerbsfähige Klienten aus einer Bedarfsgemeinschaft<br />
auch bei unterschiedlicher Arbeitsmarktnähe (und unterschiedlichem<br />
Betreuungsbedarf) von demselben Fallmanager betreut werden. Die Differenzierung<br />
nach extensiven bzw. intensiven Fallmanagement ist daher lediglich eine Regel, die<br />
aber Ausnahmen zulässt. Ein weiterer Grund für die Differenzierung liegt in der<br />
Bemessung des zu leistenden ‚<strong>Case</strong>loads’, das bei extensivem Fallmanagement<br />
natürlich höher liegen kann, als bei intensiven. Durch die Spezialisierung (FM III) nur<br />
nach Migranten und Alleinerziehende ist weiterhin sichergestellt, dass auch hier die<br />
einheitliche Betreuung der Bedarfsgemeinschaft nicht durchbrochen wird. Lediglich<br />
der Bereich der Rehabilitanden stellt hier eine Ausnahme dar, die sich aber in dem<br />
hierfür erforderlichen Spezialwissen (z.B. zum SGB IX, zu körperlichen und<br />
seelischen Einschränkungen, usw.) begründet. Es ist aber auch denkbar, dies nur<br />
als eine zentrale Servicestelle zu organisieren, die die Rehabilitanden betreuenden<br />
Fallmanager berät und so den ‚Transport’ des erforderlichen Spezialwissens in die<br />
Fallbearbeitung sicherstellt. Da in den sozialräumlich dislozierten Bereichen die<br />
Klienten für ein ‚spezielles Fallmanagement’ möglicher Weise nicht ausreichen<br />
können, um eigene Teams zu bilden, kann die Betreuung durch die entsprechenden<br />
Teams anderer Bereiche übernommen werden, die dann z.B. tageweise <strong>im</strong><br />
betreffenden Sozialraum tätig sind. Auf diese Weise kann Wohnortnähe mit<br />
betriebswirtschaftlichen Erfordernissen vereint werden. Das Fehlen spezieller U25-<br />
Teams ist ebenfalls mit dem Fokus auf die einheitliche Betreuung der<br />
1071 Wirklich arbeitsmarktnahe Klienten stellen <strong>im</strong> SGB II eher die deutliche Ausnahme dar, da das<br />
SGB II per se als letztes soziale Netz für diejenigen Unterstützung leistet, für die andere<br />
Sicherungssysteme (wie z.B. das SGB III) nicht mehr greifen bzw. wirkungslos blieben. Vgl. dazu<br />
Kap. 4.3.2 und insbesondere Abb. 19, wo bei einer exemplarischen Sichtung von drei<br />
Jahresberichten von Grundsicherungsträgern durchschnittlich von nur einem Anteil von 14% (!) der<br />
eHb ausgegangen wird, die mit einem geringen Aufwand in Beschäftigung integrierbar sind.<br />
(Intensives) Fallmanagement sollte daher <strong>im</strong> SGB II den Regelfall und nicht die Ausnahme darstellen.<br />
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