Systemsteuerung im Case Management

Systemsteuerung im Case Management Systemsteuerung im Case Management

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28.01.2013 Aufrufe

wirksame Anreizsysteme mit ein, die Hilfeanbietern einen auch aus deren Sicht anzustrebenden Nutzen für den Fall versprechen, dass Qualitäts- und Kooperationsstandards erfüllt worden sind. • Die Grundsicherungsträger etablieren ein qualitatives Controlling, das sich an der Evaluation der Hilfen und Fallführungen in der Hinsicht orientiert, als dass die intendierten Ziele mit dem erreichten ‚Outcome’ verglichen und wirtschaftliche Aufwendungen ebenfalls mit dem ‚Outcome’ (und nicht mit dem reinen ‚Output’) in Beziehung gesetzt werden. • Zudem wird eine umfassende Systembildung mit allen tatsächlichen und potenziellen Systempartnern wie auch mittels Lobbyarbeit mit übergeordneten kommunalpolitischen und verbandspolitischen Strukturen unternommen, die ein ‚Commitment’ aller relevanten Akteure zu den Zielen der vom SGB II vorgegebenen Prioritäten erreichen soll. Auch wenn diese zwölf Punkte sehr anspruchsvoll und umfassend aussehen mögen, von den grundsätzlichen Möglichkeiten her sind sie alle erfüllbar und benötigen vor allem einen entsprechenden politischen Willen vor Ort, diese umzusetzen. Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass auch seitens der übergeordneten Akteure förderliche Rahmenbedingungen geschaffen bzw. erhalten werden müssen. Dies bezieht sich vor allem auf die Bundesregierung, die sich tunlichst einschränkenden Vorschriften im SGB II in der Hinsicht entsagen sollte, die prinzipielle Offenheit der Gestaltung von Hilfen im SGB II zu unterbinden oder an einen umfangreichen rechtlichen Prüfungsaufwand zu knüpfen. Gleiches gilt für die BA bezüglich ihrer Versuche, die Bandbreite von möglichen Hilfen durch Vorschriften wie „SWL“ einengen zu wollen. 1065 5 Zusammenfassung und Ausblick In Kap. 3.9 (Fazit 2) wurde vom Verfasser bereits auf den Handlungsbedarf für die Systemsteuerung im Case Management allgemein hingewiesen. Dies soll an dieser Stelle nicht noch einmal wiederholt werden. Mit den Ausführungen im Kap. 4.6 (Fazit 3) wurde zudem versucht, die eher allgemein gehaltenen Forderungen an die Etablierung einer wirklichen Systemsteuerung auf die Praxis im Bereich der Grundsicherungsträger anzuwenden, so dass sich die in Fazit 2 erhobenen Ansprüche deutlichere Konturen gewinnen können. Absicht des Verfassers ist es daher, mit diesem Ausblick konkrete Vorschläge zu unterbreiten, wie eine Umsetzung dieser Anforderungen aussehen könnte. Diese Vorschläge können zudem nur auf diejenigen der zwölf Punkte (aus Kap. 4.6) beschränkt werden, die auch einer näheren Erläuterung bedürfen. Die Forderung nach einer durchgehenden, sich an den Standards der DGCC orientierenden Qualifizierung der Fallmanager benötigt z.B. keine weitere Erläuterung zur Umsetzung. Sinnvoll sind 1065 vgl. zu einem Teil der gestellten Forderungen auch einen aktuellen Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: „Rechte von Arbeitslosen stärken – Kompetentes Fallmanagement sicherstellen“: (Deutscher Bundestag 2008c), wo u.a. gefordert wird: „Die schematische Fallbearbeitung mittels EDV-Masken muss einem qualifizierten, individuellen und umfassenden Fallmanagement weichen, das mehr als bloße Beratung und Vermittlung ist. […] Sie muss den Hilfebedürftigen auf Grundlage eines individuellen, auf Stärken und Schwächen zugeschnittenen Plans Schritt für Schritt begleiten.“ (S. 1) Seite 318

weitere Erläuterungen aber für Aussagen zur Anpassung der Organisation an Erfordernisse des Case Managements. Im Folgenden sollen daher lediglich zwei Aspekte im Bereich der Grundsicherungsträger exemplarisch näher beleuchtet und Vorschläge zu einer besser mit Erfordernissen der Systemsteuerung kompatiblen Gestaltung gemacht werden: Die Organisation und die Hilfeplanung und -gestaltung. 5.1. Organisation von Grundsicherungsträgern Um die Forderungen nach einer sozialräumlich orientierten, auf kleinen ‚Basis- Teams’ aufbauenden und ‚umgebende Leistungen’ ins Fallmanagement integrierende Organisation zu verwirklichen, ist eine zumindest in Teilen völlig neue Organisationsstruktur erforderlich, für die ein Vorschlag zur konkreten Ausgestaltung im nachfolgenden skizziert werden soll. Es sind daher durchaus auch andere Gestaltungsmodelle denkbar, wenn sie den Anforderungen der organisationsrelevanten Punkte aus Kap. 4.6 genügen. Theoretisch ist daher auch eine Organisationsform wie der „Typ D“ 1066 mit seiner Integration von Fallmanagement, Leistungsbearbeitung und Vermittlung in einer Person denkbar, sofern die eingesetzten Fallmanager nicht nur die Qualifikationsanforderungen für die Leistungsbearbeitung, sondern auch die für das Fallmanagement (s.o.) vorweisen können und die Bemessung des ‚Caseloads’ die zusätzliche Belastung durch die Leistungsgewährung angemessen (reduzierend) berücksichtigt. Die grundsätzlichen Bedenken des Verfassers gegen eine solche Aufgabenkonzentration in eine Person bleiben damit aber weiterhin bestehen. 1067 Wie könnte nun eine solche Organisation aussehen? In der Grobstruktur zeigen sich bis auf das Fehlen von speziellen U25-Teams noch wenige Unterschiede z.B. zu Organisationstypen wie z.B. „B2“: 1068 1066 vgl. dazu Kap. 4.2.4 und Reis, u.a. 2007 S. 257 ff. 1067 vgl. dazu ebenfalls Kap. 4.2.4 1068 vgl. dazu Kap. 4.2.2 Seite 319

wirksame Anreizsysteme mit ein, die Hilfeanbietern einen auch aus deren Sicht<br />

anzustrebenden Nutzen für den Fall versprechen, dass Qualitäts- und<br />

Kooperationsstandards erfüllt worden sind.<br />

• Die Grundsicherungsträger etablieren ein qualitatives Controlling, das sich an der<br />

Evaluation der Hilfen und Fallführungen in der Hinsicht orientiert, als dass die<br />

intendierten Ziele mit dem erreichten ‚Outcome’ verglichen und wirtschaftliche<br />

Aufwendungen ebenfalls mit dem ‚Outcome’ (und nicht mit dem reinen ‚Output’)<br />

in Beziehung gesetzt werden.<br />

• Zudem wird eine umfassende Systembildung mit allen tatsächlichen und<br />

potenziellen Systempartnern wie auch mittels Lobbyarbeit mit übergeordneten<br />

kommunalpolitischen und verbandspolitischen Strukturen unternommen, die ein<br />

‚Commitment’ aller relevanten Akteure zu den Zielen der vom SGB II<br />

vorgegebenen Prioritäten erreichen soll.<br />

Auch wenn diese zwölf Punkte sehr anspruchsvoll und umfassend aussehen mögen,<br />

von den grundsätzlichen Möglichkeiten her sind sie alle erfüllbar und benötigen vor<br />

allem einen entsprechenden politischen Willen vor Ort, diese umzusetzen. Dabei<br />

darf aber nicht verkannt werden, dass auch seitens der übergeordneten Akteure<br />

förderliche Rahmenbedingungen geschaffen bzw. erhalten werden müssen. Dies<br />

bezieht sich vor allem auf die Bundesregierung, die sich tunlichst einschränkenden<br />

Vorschriften <strong>im</strong> SGB II in der Hinsicht entsagen sollte, die prinzipielle Offenheit der<br />

Gestaltung von Hilfen <strong>im</strong> SGB II zu unterbinden oder an einen umfangreichen<br />

rechtlichen Prüfungsaufwand zu knüpfen. Gleiches gilt für die BA bezüglich ihrer<br />

Versuche, die Bandbreite von möglichen Hilfen durch Vorschriften wie „SWL“<br />

einengen zu wollen. 1065<br />

5 Zusammenfassung und Ausblick<br />

In Kap. 3.9 (Fazit 2) wurde vom Verfasser bereits auf den Handlungsbedarf für die<br />

<strong>Systemsteuerung</strong> <strong>im</strong> <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> allgemein hingewiesen. Dies soll an dieser<br />

Stelle nicht noch einmal wiederholt werden. Mit den Ausführungen <strong>im</strong> Kap. 4.6 (Fazit<br />

3) wurde zudem versucht, die eher allgemein gehaltenen Forderungen an die<br />

Etablierung einer wirklichen <strong>Systemsteuerung</strong> auf die Praxis <strong>im</strong> Bereich der<br />

Grundsicherungsträger anzuwenden, so dass sich die in Fazit 2 erhobenen<br />

Ansprüche deutlichere Konturen gewinnen können. Absicht des Verfassers ist es<br />

daher, mit diesem Ausblick konkrete Vorschläge zu unterbreiten, wie eine<br />

Umsetzung dieser Anforderungen aussehen könnte. Diese Vorschläge können<br />

zudem nur auf diejenigen der zwölf Punkte (aus Kap. 4.6) beschränkt werden, die<br />

auch einer näheren Erläuterung bedürfen. Die Forderung nach einer<br />

durchgehenden, sich an den Standards der DGCC orientierenden Qualifizierung der<br />

Fallmanager benötigt z.B. keine weitere Erläuterung zur Umsetzung. Sinnvoll sind<br />

1065 vgl. zu einem Teil der gestellten Forderungen auch einen aktuellen Antrag der Fraktion BÜNDNIS<br />

90/DIE GRÜNEN: „Rechte von Arbeitslosen stärken – Kompetentes Fallmanagement sicherstellen“:<br />

(Deutscher Bundestag 2008c), wo u.a. gefordert wird: „Die schematische Fallbearbeitung mittels<br />

EDV-Masken muss einem qualifizierten, individuellen und umfassenden Fallmanagement weichen,<br />

das mehr als bloße Beratung und Vermittlung ist. […] Sie muss den Hilfebedürftigen auf Grundlage<br />

eines individuellen, auf Stärken und Schwächen zugeschnittenen Plans Schritt für Schritt begleiten.“<br />

(S. 1)<br />

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