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Systemsteuerung im Case Management

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Leistungsbeschaffung ist die Bewertung der Prüfer von Bedeutung, dass bei 23,9%<br />

der Fälle keine Vereinbarungen bezüglich den <strong>im</strong> Rahmen der AGL zu leistenden<br />

Tätigkeiten bzw. den Arbeitsinhalten zu finden war und bei über der Hälfte (52,1%)<br />

keine Angaben zur Arbeitszeit. 1024 Vor allem in fast einem Viertel der AGL kann<br />

daher davon ausgegangen werden, dass eine bedarfsgerechte Ausgestaltung - z.B.<br />

damit „die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder<br />

wiederhergestellt“ 1025 werden kann – nicht zu erkennen ist. Ähnliches gilt, wenn auch<br />

in abgeschwächter Form, für die Nichtregelung der Arbeitszeit, da diese auch ein<br />

Faktor darstellt, der zur Anpassung an den Bedarf und vor allem an die<br />

Leistungsfähigkeit des Klienten berücksichtigt werden muss. Damit ist eine<br />

entsprechende Gestaltung der Arbeitszeit erforderlich, die zudem die parallele<br />

Suche nach einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin ermöglichen<br />

soll. 1026 Weitere Erkenntnisse aus der Prüfung, wie z.B. die hohe Anteil von nicht<br />

vorliegenden Zwischenberichten über den Stand der Maßnahmen durch die<br />

Maßnahmeträger (es fehlten 63,2%), nicht vorliegende Endberichte (47,8% fehlten)<br />

und fehlender Teilnehmerbeurteilungen (45,3%) weisen darauf hin, dass für die<br />

Steuerung der Hilfeleistung AGL wichtige Merkmale nur unzureichend Gegenstand<br />

der Leistungsvereinbarungen wurden bzw. die durch die Nichtvorlage von<br />

Unterlagen (eigentlich) eingetretenen Leistungsstörungen vom Auftraggeber<br />

unbeachtet blieben. Der Untersuchungsbericht schließt an dieser Stelle mit der<br />

Bemerkung: „Die Vorlage der Unterlagen wurden durch die ARGEn nicht<br />

nachgehalten.“ 1027<br />

Die zuvor zur Bewertung der Leistungsbeschaffung entwickelten Prüfkriterien nach<br />

Einforderung flexibel auggestaltbarer Hilfen und Schaffung hierfür adäquater<br />

Steuerungsanreize, sowie die Verfügbarhaltung einer Flexibilitätsreserve sind<br />

aufgrund der zuvor dargestellten Erkenntnisse leider nur ansatzweise beurteilbar.<br />

Lediglich zur Leistungsbeschaffung lässt sich insofern eine Aussage treffen, als hier<br />

doch zu einem erheblichen Teil Leistungen ohne größere Klarstellung der konkreten<br />

Inhalte und/oder Ausgestaltung beschafft wurden, was eindeutig nicht als <strong>im</strong> Sinne<br />

der o.a. Forderungen nach Beschaffung bedarfsorientierter und flexibler Hilfen<br />

bewertet werden kann. Eine mögliche Erwiderung, dass gerade aufgrund der<br />

Flexibilitätserhaltung auf konkrete Regelungen verzichtet wurde, ist aus Sicht des<br />

Verfassers entgegenzuhalten, dass Flexibilität sich stets am Bedarf der betreuten<br />

Klienten (eHb) zu orientieren hat und nicht als eine Art von Arbeitserleichterung für<br />

den Hilfeanbieter dient. Zudem ist anzumerken, dass das mangelhafte Interesse an<br />

Informationsrückflüssen (Zwischen-, Endberichte, Teilnehmerbeurteilungen) nicht<br />

gerade darauf hinweist, dass es dem Auftraggeber an einer flexiblen Anpassung an<br />

Klientenbedürfnissen gelegen war, ansonsten hätte deren Ergebnis deutlich<br />

sorgfältiger überprüft werden müssen.<br />

1024<br />

ders. S. 8<br />

1025<br />

Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB II, d.h. eines der Ziele des Gesetzes<br />

1026<br />

die Forschung spricht hier von „Einsperreffekten“, d.h. die Betreffenden haben wenig<br />

Möglichkeiten, sich neben der Tätigkeit aktiv um die Jobsuche zu kümmern – vgl. dazu z.B. Wolff,<br />

Hohmeyer 2008 oder Hohmeyer et al. 2006<br />

1027<br />

Bundesagentur für Arbeit 2008b, S. 8<br />

Seite 307

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