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Systemsteuerung im Case Management

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4.3.5 Bewertung der Fallebene<br />

Die zu Beginn des Kap. 4.3 gestellten Fragestellung, inwieweit auf der Fallebene<br />

derzeit <strong>im</strong> SGB II die Voraussetzungen für eine gelingende <strong>Systemsteuerung</strong><br />

realisiert sind, kann auf der Basis der zuvor gemachten Aussagen nun beantwortet<br />

werden. Als Prüfkriterien dienten die Qualifizierung der Fallmanager sowie deren<br />

‚<strong>Case</strong>load’, die umfassende Zuständigkeit des Fallmanagements für ihre Klienten,<br />

die Arbeit in Teamsettings, die fallweise Allokation bedarfsgerechter Hilfen sowie die<br />

Etablierung eines ‚Linkings’ zwischen Fall- und Systemebene.<br />

Nur <strong>im</strong> Bereich der Qualifizierung konnte ein ‚Licht am Ende des Tunnels’<br />

ausgemacht werden. Während derzeit noch viele Fallmanager mit einer eher<br />

unzureichenden Qualifikation für das Fallmanagement ihre Arbeit nachgehen<br />

müssen, ist anzuerkennen, dass die BA durch die Übernahme der Standards der<br />

DGCC für die Ausbildung ihrer Fallmanager mittlerweile auf Qualität setzt und nun<br />

eine den Anforderungen adäquate Ausbildung durchführt. Bis damit aber die Masse<br />

der Fallmanager erreicht werden, wird wohl noch eine beträchtliche Zeit vergehen.<br />

Zudem muss berücksichtigt werden, dass viele der Fallmanager nur befristet<br />

beschäftigt sind, und viele Grundsicherungsträger sich die Frage stellen werden, ob<br />

die durchaus nicht unbeträchtliche Investition in die <strong>Case</strong> Manager Qualifizierung 983<br />

sich für diesen Personenkreis ‚rechnet’. Es ist daher anzunehmen, dass auch trotz<br />

der o.a. Bemühungen der BA auch in absehbarer Zukunft ein Teil der Fallmanager<br />

mit unzureichender Qualifikation vorzufinden sein werden.<br />

In allen anderen der o.a. Prüfkriterien waren die Ergebnisse eher ernüchternd – in<br />

Teilen sogar erschreckend. Das ‚<strong>Case</strong>load’ ist in der Fläche noch <strong>im</strong>mer viel zu<br />

hoch, als dass eine intensive Betreuung und Fallführung möglich wäre. Ohne diese<br />

ist aber keine Bewertung systemrelevanter Umstände möglich, oder bleibt, wenn sie<br />

überhaupt erfolgt, an der Oberfläche. Auch ist die umfassende Zuständigkeit der<br />

Fallmanager in der Mehrzahl der Grundsicherungsträger aufgrund des Splittings in<br />

der Fallzuständigkeit zwischen Fallmanager und Arbeitsvermittler bzw. in der<br />

subsidiär etablierten Art des Fallmanagement (Fallmanager werden nachrangig <strong>im</strong><br />

Auftrag von PAP tätig und arbeiten diesen zu) nicht gegeben, was eine umfassende<br />

Betreuung des Falles verhindert und zusätzliche Schnittstellenprobleme schafft. Vor<br />

allem die Allokation bedarfsgerechter Hilfen ist deutlich verbesserungsbedürftig (von<br />

reiner Opt<strong>im</strong>ierung ist hier nicht zu sprechen), da durch ein mangelhaftes<br />

Assessment der hierzu erforderliche Bedarf erst gar nicht umfassend erhoben wird.<br />

Manche der Hilfen erscheinen daher eher als zufällig oder als Folge einer<br />

standardisierten Fallbearbeitung, zumal sie zum Teil bereits erfolgen, bevor der<br />

erste Kontakt zum Fallmanager überhaupt stattgefunden hat. Man könnte hier<br />

sagen, dass die Ausführung vor der Planung stattfindet. Dass diese Hilfen dann alles<br />

andere als auf den konkreten Bedarf zugeschnitten sind, also den vom Gesetzgeber<br />

geforderten ‚Maßanzug’ beinhalten, ist augenfällig. Es verwundert daher auch kaum,<br />

dass auch die Auswertung von Hilfeleistungen nur in Teilen erfolgt und aufgrund von<br />

(zuvor dargestellten) Versäumnissen bei der Planung auch keine wirklich<br />

eingehende Ursachenforschung bei Nichterreichen der intendierten Ziele möglich ist.<br />

983 mindestens 210 Stunden, ggfs. zusätzlich noch weitere Stunden zum Erreichen der geforderten<br />

Voraussetzungen - s. Deutsche Gesellschaft für Care und <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> (DGCC) 2004,<br />

Seite 294

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