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Systemsteuerung im Case Management

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nicht als ausgesprochener Einzelfall gelten kann. 970 Gleiches gilt für eine<br />

Qualifizierung zum Fachlageristen, bei dem die Revision feststellte: „In keiner der<br />

von uns geprüften Einzelakten ist dokumentiert, warum die Qualifizierung zum/r<br />

Fachlagerist/in als geeignete Maßnahme für den jeweiligen Teilnehmer ausgewählt<br />

wurde.“ 971<br />

In Abb. 23 und der anschließenden Kommentierung wurde bereits die aus Sicht des<br />

Verfassers überhöhte Wertigkeit von Arbeitsgelegenheiten / Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />

dargestellt. Neben der durchaus anerkennenswerten Absicht,<br />

Arbeitslose ‚von der Straße’ zu holen und in einen geregelten Tagesablauf zu<br />

bringen, ist aber auch noch eine weitere Begründung ihrer großen Verbreitung<br />

erkennbar: Bei der Evaluation der Deutungsmuster <strong>im</strong> Fallverstehen von<br />

Fachkräften aus BA und ARGEn kam eine sicher nicht als repräsentativ<br />

anzusehende Untersuchung zu der Erkenntnis, dass zumindest partiell<br />

Arbeitsgelegenheiten neben Qualifizierungsintentionen auch als „das wichtigste<br />

Sanktionsinstrument“ genutzt wurden: „Jetzt haben Sie mal 4 Wochen für konkrete<br />

Bemühungen um eine Stelle. Wenn Sie nichts tun, dann schicke ich Sie nächste<br />

Woche in eine Arbeitsgelegenheit …“ 972 Mit einer solchen Vorgehensweise wird aber<br />

das Instrument Arbeitsgelegenheiten mit negativen Aspekten besetzt und damit<br />

‚verbrannt’. Auch ist <strong>im</strong> Gesetz oder in seiner Begründung kein Hinweis zu finden,<br />

dass dies vom Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Instruments so beabsichtigt<br />

war. Als Hilfe ist es dann auf jeden Fall nicht mehr zu bezeichnen.<br />

Im Ergebnis ist damit auch die sowohl vom Gesetzgeber geforderte (‚Maßanzug’)<br />

und vom <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> als Qualitätsmerkmal verankerte 973 bedarfsgerechte<br />

fallweise Allokation von Hilfen zumindest in der Fläche nicht ausreichend umgesetzt.<br />

Einerseits fehlt durch ein unzureichendes und eher oberflächliches Assessment<br />

jegliche Planungsgrundlage für wirklich bedarfsgerechte Hilfen und die Planung<br />

selbst, was durch den schnellen Abschluss von EGV ersichtlich ist, scheint ebenfalls<br />

eher oberflächlich und/oder nach vorgegebenen Handlungsprogrammen zu erfolgen.<br />

Bei der von Baethge-Kinsky et al. untersuchten Grundsicherungsträger kamen sie<br />

bei einem der Grundsicherungsträger zum Ergebnis, dass dort „die gesamte<br />

Fallbearbeitung als eine Verkettung von Routinen interpretiert“ 974 wurde, bei der die<br />

begleiteten ‚U25’ monatlich vorsprechen und ihre Bewerbungen nachweisen<br />

mussten (die Gespräche dauerten entsprechend kurz – der Mittelwert lag bei 17<br />

Minuten) und alle drei Monate über Gruppenveranstaltungen eine<br />

Maßnahmeteilnahme erfolgte. Entsprechend ‚intensiv’ vorbereitet erfolgte dann auch<br />

die EGV: „Nach einer Begrüßung auf dem Flur führte der Vermittler ohne weitere<br />

Datensammlung oder vorbereitendes Gespräch in die Inhalte einer EinV ein, und<br />

diese wird unmittelbar anschließend ausgedruckt und unterschrieben.“ 975 Plastischer<br />

kann man nicht darlegen, wie Fallmanagement mit seinen Instrumenten (u.a. die<br />

EGV) durch Schematismus ins Gegenteil verkehrt werden kann.<br />

970<br />

s. Bundesagentur für Arbeit 2008b, S. 15<br />

971<br />

Kreis Bergstraße - Revisionsamt 2006, S. 21 – inhaltliche Angaben zuvor auf S. 12 ff.<br />

972<br />

Behrend et al. 04.12.2006, S. 5<br />

973<br />

vgl. dazu die Rahmenempfehlungen der DGCC zum <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> - Deutsche Gesellschaft<br />

für Care und <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> (DGCC) 2008<br />

974<br />

Baethge-Kinsky, Volker, Barthelhe<strong>im</strong>er, Peter, Henke, Jutta et al. 2007, S. 46<br />

975 ders. S.. 47 – EinV wird hier als Abkürzung für die Eingliederungsvereinbarung (EGV) verwendet<br />

Seite 291

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