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Systemsteuerung im Case Management

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in weiteren 30% ist zumindest die Zuordnung der eHb deckungsgleich, so dass ein<br />

FM für ‚seine’ Klienten einen einzigen Ansprechpartner in der LSB hat. 951<br />

Zusammenfassend ist also auch in diesem Bereich aus Sicht des Verfassers<br />

festzustellen, dass das Fallmanagement, unabhängig von der Qualität der<br />

Durchführung, nur für einen als - mit Ausnahme der zkT – unzureichend<br />

einzuschätzenden Teil der eHb zuständig ist. Zudem hat das Fallmanagement in<br />

Teilbereichen Zuständigkeiten an Vermittler abzugeben und enthält ungeklärte<br />

Schnittstellen zur Leistungsbearbeitung, die eine klare und umfassende<br />

Zuständigkeit für den Klienten deutlich einschränkt. 952<br />

Die Bedeutung dieser Einschränkungen für die <strong>Systemsteuerung</strong> ist leicht zu<br />

illustrieren: Einerseits ist die Erkenntnisbasis für systemsteuernde Aktivitäten<br />

aufgrund der z.T. deutlichen Eingrenzung des Fallmanagements <strong>im</strong> Vergleich zu<br />

denjenigen eHb, die diese Unterstützung bedürften, klar verringert. Auf der Basis<br />

weniger Fälle lassen sich auch weniger abgesicherte Erkenntnisse gewinnen, wie<br />

Hilfen wirken und wo Änderungsbedarf besteht. Durch eine organisatorische<br />

Trennung von Fallmanagement und Vermittlung entstehen zusätzliche<br />

Schnittstellen, um Erkenntnisse z.B. aus der Inanspruchnahme von Hilfen zu<br />

steuerungsrelevanten Informationen ‚verarbeiten’ zu können. Vor allem die Wirkung<br />

von beschäftigungsvorbereitenden Maßnahmen ist deutlich schlechter evaluierbar,<br />

wenn nicht dieselbe Person (FM), die diese Maßnahmen initiiert und gesteuert hat,<br />

auch durch die direkten Kontakte zu den Arbeitgebern deren Nutzen und<br />

beispielsweise durch eine Nachbetreuung nach Arbeitsaufnahme deren<br />

längerfristige Wirkungen erfahren kann. Ist nicht der Fallmanager selbst mit der<br />

Anbahnung des Arbeitsverhältnisse (oder Ausbildung, Praktikum usw.) befasst, so<br />

können Diskrepanzen zwischen betrieblichen Anforderungen und gezeigten<br />

Kompetenzen des Klienten nicht nur durch Defizite in den vorbereitenden<br />

Maßnahmen oder in der Person des Klienten liegenden Ursachen bedingt sein,<br />

sondern auch durch ‚Mismatch’ bei der Auswahl der Stelle. Liegen aber<br />

Vorbereitung (für eine Beschäftigung) und Matching (von Stellen und Bewerbern) in<br />

unterschiedlichen Händen, so ist eine Ursachenanalyse ungleich schwerer. Gerade<br />

aus solchen Erkenntnissen heraus ist eine der Grundprämissen des <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong>s die einer umfassenden Fallzuständigkeit, um eben die sonst<br />

entstehenden Schnittstellenprobleme zu überwinden.<br />

4.3.3 Fallweises Arrangement bedarfsgerechter Hilfen<br />

Im UF konnte <strong>im</strong> Vergleich von 2005 und 2006 festgestellt werden, dass schriftliche<br />

Maßnahmeempfehlungen zunehmen. 38% aller Grundsicherungsträger hatten<br />

solche 2006 eingeführt – 2005 waren es noch 30%. Besonders stark war die<br />

Zunahme bei den zkT, wo sie von 35% auf 63% anstiegen, während bei den gA<br />

interessanter Weise eine Abnahme von 56% auf 28% zu verzeichnen war. 953 Eine<br />

Möglichkeit der bei zkT vorhandenen Maßnahmeempfehlungen ist in Ansätzen aus<br />

951 s. Strotmann, u.a. 2007 S. 44 f.<br />

952 vgl. dazu auch die Ausführungen zu der Auswirkung der unterschiedlichen Organisationsmodelle<br />

auf die Zuständigkeiten des Fallmanagements in Kap. 3.2.6<br />

953 s. Strotmann, u.a. 2007, S. 77<br />

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