Systemsteuerung im Case Management
Systemsteuerung im Case Management Systemsteuerung im Case Management
Bew.-typ A B C D E X Y Z Zielbeschreibung Typische Leistungen des Fallmanagements Dauer d. Unterstütz. direkte Arbeitsmarktintegration Bewerbungsstrategie,Eigenbewerbungen , Stellenvorschläge, ggf. aktive Stellenakquise, ggf. Nachbetreuung direkte Arbeitsmarkt- integration mit finanzieller/ qualifikatorischer Förderung Bewerbungsstrategie, Klärung Förderbedarf, Stellenvorschläge, aktive Stellenakquise,Nachbetreuung 3-6 Monate 12 Monate Orientierung und Qualifizierung mittelfristig für den ersten Arbeitsmarkt zunächst Arbeitserprobung und - gewöhnung, soziale Stabilisierung Seite 282 AGL z. sozialen Stabilisierung , Arbeitsmarktintegration auch längerfristig unwahrscheinlich vorübergehend keine Arbeitsmarktintegration möglich - vorübergehend materielle Grundsicherung Klärung Klärung Klärung Beratung, sozialer/ sozialer/ sozialer/ Profiling, beruflicher beruflicher beruflicher EGV, Krisen- Kompetenzen Kompetenzen Kompetenzen intervention, u. Motivation, u. Motivation, u. Motivation, Planung vorberufliche Orientierung Vermittlung in bereitender Orientierung, auf Arbeit, AGL, EingliedIntegrationsIntegrations- Unterstützung erungsplanung,planung, bei aktivitäten Bearbeitung Bearbeitung Problemlagen sozialer Problemlagen / Krisen Problemlagen 12 Monate und mehr 12 - 24 Monate unbestimmt nicht länger als 24 Monate längerfristig keine Arbeitsintegration möglich und gewünscht - materielle Grundsicherung Beratung, EGV, Ansprechpartner in Krisen langfristig Bedarfslage und Profil derzeit ungeklärt - in Warteposition Beratung, erste formale EGV nicht länger als 2 Monate Abb. 20: Bewerbertypen nach Brülle 2005 S. 8 Wie aus Abb. 19 zu ersehen ist, wurde vom Verfasser die in den Bewerbertypen A und B erfassten eHb der zkT Salzlandkreis und Borken den als mit geringem Aufwand vermittelbaren eHb des Landkreises Berneburg gleichgesetzt, sowie die Bewerbertypen C – E den mit hohem Aufwand Vermittelbaren. Dies Aufteilung lässt sich damit begründen, dass in der Abb. 20 ersichtlich ist, dass ab Bewerbertyp C eine Integrationsplanung gefordert wird, was der Hilfeplanung des Case Managements entspricht und daher eine Bearbeitung durch das Fallmanagement impliziert. 943 Die %-Werte in Abb. 19 ergeben summiert weniger als 100%, da in der Aufstellung der Bewerbertyp „Z“ (Profil ungeklärt) ebenso vernachlässigt wurde, wie im Landkreis Berneburg der Anteil der Neuzugänge, die aus Sicht des Verfassers ähnlich einzustufen wären. Festzuhalten ist jedoch, dass mehr als die Hälfte der eHb einen intensiven Hilfebedarf benötigen und hier aus diesem Grund ein Fallmanagement auf jeden Fall angezeigt wäre. 944 Vergleicht man diese Werte jedoch mit den zuvor gemachten Angaben über den Anteil der eHb, die ein Fallmanagement erhalten, so ist festzustellen, das bei den zkT zuminderst im Mittelwert (64%) Fallmanagement im adäquaten Umfang bereitgestellt wird, während bei den gA (22%) und vor allem der ARGEn (15%) dieser als deutlich zu gering eingestuft werden muss. Allein aus der quantitativen Analyse heraus bestehen daher 943 eine Bestätigung dieser Einschätzung findet sich z.B. beim Jahresbericht 2006 des Kreises Borken, wo ca. 30% als arbeitsmarktnah eingeschätzt wurden, was die Summe der Bewerbertypen A und B darstellt – dort findet sich auch eine Einschätzung, dass bei 47% der eHb drei und mehr Vermittlungshemmnisse vorzufinden sind – s. Service-Punkt Arbeit 2007, S. 6 – 2007 waren es dann bereits 50,7 % - s. Service-Punkt Arbeit 2008, S. 9 944 eine umfassendere Analyse der Hilfebedürftigkeit der eHb wäre sicher besser gewesen, leider veröffentlichen die Grundsicherungsträger in ihren Jahresberichten nach einer Recherche des Verfassers bis auf die o.a. Ausnahmen bis auf zumeist eine Fülle demografischer Daten (Alter, Geschlecht, Qualifikation, usw.) keine für die o.a. Tabelle erforderlichen Informationen über die Hilfebedürftigkeit, obwohl laut den Analysen des UF 1 67% aller Grundsicherungsträger eine Kundensegmentierung vornehmen – s. Strotmann, u.a. 2007, S. 64
ei der Masse von ARGEn und gA deutliche Defizite in der Zuständigkeit des Fallmanagements für diejenigen eHb, die aufgrund ihrer Vermittlungshemmnisse genau dieser Unterstützung (eigentlich) bedürften. Diese Einschätzung wird auch durch die Ergebnisse des UF 3 erhärtet, wo festgestellt wurde, dass nur 30,7% der eHb einen einzigen festen Ansprechpartner hatten, 40,2 % mehrere und 19,5 % keinen. 945 Auch diese rein quantitative Analyse verdeutlicht aus Sicht des Verfassers den leider als nur zu gering zu wertenden Stellenwert des Fallmanagements im SGB II. Neben der quantitativen Analyse der Zuständigkeit des Fallmanagements sind aber auch qualitative Faktoren mit zu berücksichtigen. So zeigt z.B. der Zwischenbericht im UF 1, dass durchschnittlich in 63% der Grundsicherungsträger der Arbeitgeberservice (AGS) selbst die Vermittlung übernimmt (bei zkT nur 51%) 946 , d.h. in fast zwei Drittel der Fälle endet die Zuständigkeit des Fallmanagements bei der Herstellung der ‚Vermittlungsfähigkeit’ und begrenzt damit die vom Verfasser geforderte umfassende Fallzuständigkeit. Dies könnte zwar damit begründet werden, dass der AGS die Anforderungen des Arbeitgebers besser kennt – dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Fallmanager (FM) den eHb besser kennt, so dass hier eine Kooperation sinnvoll erscheint, ohne dass der FM seinen Klienten abgeben muss. Leider wird ein AGS als Servicefunktion nur bei 17% der zkT und 7% der ARGEn praktiziert 947 , was den o.a. Anforderungen eher entsprechen würde. Auch zeigt der bereits zitierte IAB-Forschungsbericht eine zum Teil dubiose Parallelarbeit zwischen Fallmanagement und Leistungsbearbeitung. So wird z.B. eine eHb von der Leistungssachbearbeitung zu einem Umzug gedrängt (zur Senkung der Unterkunftskosten), seitens der Fallmanagerin sollte diese aber in der Zeit des Umzugs an einer Trainingsmaßnahme teilnehmen. Ein anderer eHb, bei dem klar erkennbar eine Falschberechnung der materiellen Leistungen vorlag (Anrechnung von Kindergeld, das der eHb aber aus Altersgründen nicht mehr erhielt), wurde lapidar an die LSB verwiesen: “Da lehn ich mich auch nicht rein.“ 948 Die Studie kommt daher zum Ergebnis, dass einige Fallverläufe gerade in materiellen Fragen eine Beratungslücke der eHb ausweisen, da die LSB sich für Beratung nicht zuständig erklärt und die FM, wie oben ersichtlich, sich ebenfalls mit diesen Dingen nicht befassen wollen. 949 Zudem wurde festgestellt, dass in 4 von 8 Fällen Klienten mit eindeutigen Vermittlungshemmnissen von der Arbeitsvermittlung und nicht vom Fallmanagement betreut wurden. 950 Die nicht repräsentativen Ergebnisse dieser Studie (es wurden nur drei Grundsicherungsträger evaluiert) decken sich aber insofern mit den Erkenntnissen des UF 1, als dass dort festgestellt wurde, dass in 55% aller Grundsicherungsträger keine irgendwie gelagerte Verzahnung von Leistungsbearbeitung und Fallmanagement erfolgte, bei den gA sogar zu 67% (aber bei den zkT nur 26%), so dass beide Bereiche ‚nebeneinander her’ arbeiten. Lediglich in 12% der Fälle werden funktionsübergreifende Teams geschaffen, in denen FM und LSB einen gemeinsamen Klientenstamm betreuen und 945 s. Bookmann 2007, S. 164 946 s. Strotmann, u.a. 2007, S. 53 947 s. ebd. 948 Baethge-Kinsky, Volker, Barthelheimer, Peter, Henke, Jutta et al. 2007, S. 57 – s. auch S. 56 949 ders. S. 56 950 ders. S. 31 Seite 283
- Seite 231 und 232: Dienstleistungen lassen sich nicht
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ei der Masse von ARGEn und gA deutliche Defizite in der Zuständigkeit des<br />
Fallmanagements für diejenigen eHb, die aufgrund ihrer Vermittlungshemmnisse<br />
genau dieser Unterstützung (eigentlich) bedürften. Diese Einschätzung wird auch<br />
durch die Ergebnisse des UF 3 erhärtet, wo festgestellt wurde, dass nur 30,7% der<br />
eHb einen einzigen festen Ansprechpartner hatten, 40,2 % mehrere und 19,5 %<br />
keinen. 945 Auch diese rein quantitative Analyse verdeutlicht aus Sicht des Verfassers<br />
den leider als nur zu gering zu wertenden Stellenwert des Fallmanagements <strong>im</strong> SGB<br />
II.<br />
Neben der quantitativen Analyse der Zuständigkeit des Fallmanagements sind aber<br />
auch qualitative Faktoren mit zu berücksichtigen. So zeigt z.B. der Zwischenbericht<br />
<strong>im</strong> UF 1, dass durchschnittlich in 63% der Grundsicherungsträger der<br />
Arbeitgeberservice (AGS) selbst die Vermittlung übern<strong>im</strong>mt (bei zkT nur 51%) 946 ,<br />
d.h. in fast zwei Drittel der Fälle endet die Zuständigkeit des Fallmanagements bei<br />
der Herstellung der ‚Vermittlungsfähigkeit’ und begrenzt damit die vom Verfasser<br />
geforderte umfassende Fallzuständigkeit. Dies könnte zwar damit begründet<br />
werden, dass der AGS die Anforderungen des Arbeitgebers besser kennt – dem ist<br />
allerdings entgegenzuhalten, dass der Fallmanager (FM) den eHb besser kennt, so<br />
dass hier eine Kooperation sinnvoll erscheint, ohne dass der FM seinen Klienten<br />
abgeben muss. Leider wird ein AGS als Servicefunktion nur bei 17% der zkT und<br />
7% der ARGEn praktiziert 947 , was den o.a. Anforderungen eher entsprechen würde.<br />
Auch zeigt der bereits zitierte IAB-Forschungsbericht eine zum Teil dubiose<br />
Parallelarbeit zwischen Fallmanagement und Leistungsbearbeitung. So wird z.B.<br />
eine eHb von der Leistungssachbearbeitung zu einem Umzug gedrängt (zur<br />
Senkung der Unterkunftskosten), seitens der Fallmanagerin sollte diese aber in der<br />
Zeit des Umzugs an einer Trainingsmaßnahme teilnehmen. Ein anderer eHb, bei<br />
dem klar erkennbar eine Falschberechnung der materiellen Leistungen vorlag<br />
(Anrechnung von Kindergeld, das der eHb aber aus Altersgründen nicht mehr<br />
erhielt), wurde lapidar an die LSB verwiesen: “Da lehn ich mich auch nicht rein.“ 948<br />
Die Studie kommt daher zum Ergebnis, dass einige Fallverläufe gerade in<br />
materiellen Fragen eine Beratungslücke der eHb ausweisen, da die LSB sich für<br />
Beratung nicht zuständig erklärt und die FM, wie oben ersichtlich, sich ebenfalls mit<br />
diesen Dingen nicht befassen wollen. 949 Zudem wurde festgestellt, dass in 4 von 8<br />
Fällen Klienten mit eindeutigen Vermittlungshemmnissen von der Arbeitsvermittlung<br />
und nicht vom Fallmanagement betreut wurden. 950 Die nicht repräsentativen<br />
Ergebnisse dieser Studie (es wurden nur drei Grundsicherungsträger evaluiert)<br />
decken sich aber insofern mit den Erkenntnissen des UF 1, als dass dort festgestellt<br />
wurde, dass in 55% aller Grundsicherungsträger keine irgendwie gelagerte<br />
Verzahnung von Leistungsbearbeitung und Fallmanagement erfolgte, bei den gA<br />
sogar zu 67% (aber bei den zkT nur 26%), so dass beide Bereiche ‚nebeneinander<br />
her’ arbeiten. Lediglich in 12% der Fälle werden funktionsübergreifende Teams<br />
geschaffen, in denen FM und LSB einen gemeinsamen Klientenstamm betreuen und<br />
945<br />
s. Bookmann 2007, S. 164<br />
946<br />
s. Strotmann, u.a. 2007, S. 53<br />
947<br />
s. ebd.<br />
948<br />
Baethge-Kinsky, Volker, Barthelhe<strong>im</strong>er, Peter, Henke, Jutta et al. 2007, S. 57 – s. auch S. 56<br />
949 ders. S. 56<br />
950 ders. S. 31<br />
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