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Systemsteuerung im Case Management

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fallbezogene <strong>Systemsteuerung</strong> aus Sicht des Verfassers unzureichend sind. Ob<br />

aber alle nach Typ B organisierten Grundsicherungsträger nach diesem Modell<br />

(Projektbüro) verfahren, darf aufgrund der mehrfach geschilderten Vielfalt der<br />

Organisationsausgestaltung eher bezweifelt werden.<br />

Es bleibt allein das Kriterium der (weitgehend) autonomen Fallzuständigkeit des<br />

<strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s, in Falle des SGB II also durch die FM bzw. PAP’s. Diese<br />

erfordert eine ‚beherrschende’ Rolle des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s <strong>im</strong> Leistungsprozess<br />

der jeweiligen Grundsicherungsträger, so dass vom <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> aus die<br />

einzelnen Leistungen gesteuert werden müssten und nicht das <strong>Case</strong> <strong>Management</strong><br />

‚subsidiär’ anderen Leistungen, wie z.B. der Gewährung materieller Hilfen,<br />

nachgeordnet ist.<br />

Wendet man dieses (allein verbleibende) Kriterium nun auf die unterschiedlichen<br />

Modelle an (vgl. dazu auch Abb. 17), so ist zunächst zu erkennen, dass man so<br />

Organisationstypen, bei denen das eigentliche Fallmanagement nur eine der<br />

Arbeitsvermittlung oder der Leistungssachbearbeitung nachgeordnete Rolle spielt,<br />

als wenig tauglich für eine auf gelingende <strong>Systemsteuerung</strong> orientiertes <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> ‚aussortieren’ kann. Dies betrifft in dem dargestellten Modell die Typen<br />

A1b, A2b und C1 (FM ist hier von der AV getrennt und hat lediglich<br />

‚Vermittlungsfähigkeit’ herzustellen). Eine Zugangssteuerung über die<br />

Leistungssachbearbeitung ist weiterhin als eher ungünstig einzuschätzen, da hier<br />

das entsprechende Know-how, um wirklich bedarfsgerecht eine Zuordnung zu der<br />

Art der nachfolgenden (integrationsorientierten) Betreuung vornehmen zu können,<br />

doch eher fehlen wird. Dies betrifft dann die Typen A1 und B1. Durch Verstärkung<br />

der für das ‚Screening’ verantwortlichen Mitarbeiter mittels erfahrener Fallmanager<br />

(z.B. <strong>im</strong> Rotationsverfahren für ½ oder 1 Tag pro 1-2 Wochen) könnte das fehlende<br />

Know-how aber verfügbar gemacht werden, so dass diese Organisationstypen<br />

prinzipiell eine ‚Kompatibilität’ zu den Anforderungen von <strong>Case</strong> <strong>Management</strong><br />

herstellen könnten. Ähnliches gilt für die Integration von materiellen und integrativen<br />

Leistungen in das ‚Workload’ der Fallmanager. Wie bereits von bei den Typen D und<br />

insbesondere bei C dargelegt, ist dieses Verfahren aus Sicht des Verfassers eher<br />

unzweckmäßig, da neben einer deutlichen Ausweitung der Wissensanforderungen<br />

auch die persönlichen Kompetenzen bei der Bearbeitung von Leistungsprüfung und<br />

–gewährung sich vielfach von denen bei der am <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> orientierten<br />

Fallführung unterscheiden. Sofern dies aber tatsächlich von so eingesetzten<br />

Mitarbeitern geleistet werden kann, bestehen hier zumindest keine prinzipiellen<br />

Bedenken gegen die Fähigkeit zur Umsetzung von <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> <strong>im</strong> Bereich<br />

der beruflichen Integration von SGB II – Leistungsberechtigten.<br />

Damit bietet aus Sicht des Verfassers rein vom Organisationsmodell her gesehen<br />

der Typ B2 die besten Voraussetzungen für ein gelingendes <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> und<br />

so auch für eine entsprechende <strong>Systemsteuerung</strong>. Die Typen A1a, A2a, B2, C2 und<br />

D können zusätzlich unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen (s.o.) ebenfalls als<br />

‚kompatibel’ zum <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> angesehen werden. Wie aber bereits<br />

ausgeführt, ist für eine eingehendere Betrachtung der Bedingungen für das <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> <strong>im</strong> SGB II ein tieferer Blick in die Grundsicherungsträger erforderlich,<br />

als sie durch die o.a. Quelle leistbar war. Aus diesem Grund soll <strong>im</strong> folgenden die<br />

Bedingungen für das Fallmanagement <strong>im</strong> SGB II noch weiter beleuchtet werden, um<br />

auf dieser Basis dann die Bedingungen für die <strong>Systemsteuerung</strong> herausarbeiten zu<br />

können.<br />

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