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Systemsteuerung im Case Management

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umfassenden Fallzuständigkeit hier am ausgeprägtesten vorhanden zu sein. In wie<br />

weit sie allerdings auch praktisch leistbar ist, bleibt aufgrund der hier leider<br />

unspezifischen Angaben <strong>im</strong> Untersuchungsbericht <strong>im</strong> Unklaren. Die grundsätzlichen<br />

Bedenken des Verfassers hinsichtlich der Kombination von leistungsrechtlichen und<br />

integrativen Aufgaben müssen zudem aufrecht gehalten werden. Auch ohne nähere<br />

Angaben über die Praxissituation ist es leicht vorstellbar, dass bei Zuständigkeit für<br />

nahezu ‚alles’ das Einzelne nicht durchgängig in gebotener Tiefe bearbeitet werden<br />

kann, zumal auch nach dem Bekunden der FM (s.o.) die LSB beträchtliche<br />

Arbeitskapazitäten ‚frisst’. Ob unter solchen Rahmenbedingungen ein gelingendes<br />

<strong>Case</strong> <strong>Management</strong> praktiziert werden kann, bleibt fraglich. Und diese ‚Fraglichkeit’<br />

erhöht sich noch weiter, wenn dies auch über die Fallebene hinaus auf die<br />

Systemebene ausgedehnt wird.<br />

4.2.5 <strong>Systemsteuerung</strong>s-bezogene Bewertung der<br />

Organisationstypen<br />

Zunächst ist festzustellen, dass von der Art der Aufgabenwahrnehmung her die<br />

ARGEN deutlich den Typ A favorisieren, während die zkT trotz breiterer Streuung in<br />

den Organisationstypen am häufigsten <strong>im</strong> Typ B anzutreffen sind. Bei den gA ist die<br />

Präferenz für den der BA-Organisation am ähnlichsten Typ A noch deutlicher. Bei<br />

der Analyse der Verteilung der einzelnen Organisationsformen in Abhängigkeit von<br />

Regionen und von der Art der Gebietskörperschaft (kreisfreie Stadt vs. Landkreis)<br />

ergeben sich allerdings deutliche Unterschiede. So sind z.B. 100% der ARGEn in<br />

den östlichen Bundesländern nach Typ A organisiert (Bundesdurchschnitt der<br />

ARGEn 76%), in Baden-Württemberg / Rheinland-Pfalz zusammen aber nur 47%<br />

und in Hessen sogar lediglich 43%. Umgekehrt verfahren 43% der hessischen zkT<br />

nach dem Typ D (Bundesdurchschnitt der zkT 11%), der ansonsten in keinem<br />

anderen Bundesland übernommen wurde. 918 Bei der Analyse der Art der<br />

Gebietskörperschaft lässt sich ein klares ‚Plus’ bei den Städten zugunsten des Typs<br />

A (73%) <strong>im</strong> Vergleich zu den Landkreisen (59%) erkennen – umgekehrt organisieren<br />

sich 31% der Kreise, aber nur 20% der Städte nach Typ B. Interessanter Weise<br />

konnten die Autoren der Studie keine klare Abhängigkeit des Organisationstyps von<br />

der Anzahl der zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften (BG), wie es eigentlich zu<br />

erwarten gewesen wäre, nachweisen. Auch wenn <strong>im</strong> Typ D (der sowieso nur von<br />

einigen hessischen Landkreisen verwendet wird) mit durchschnittlich 4.086 BG<br />

deutlich weniger BG betreut werden als in den anderen Typen, so liegt der<br />

Durchschnitt der BG’s bei den anderen Typen sogar mit Typ C (7.813 BG) am<br />

höchsten, gefolgt von 7.405 bei Typ A und 7.267 bei Typ B. Die ursprüngliche<br />

Annahme, dass die Spezialisierung der einzelnen Funktionen (LSB, FM/PAP und<br />

AV) eine Abhängigkeit zur Größe der Grundsicherungsträger aufweist (je größer der<br />

Träger, desto größer die Spezialisierung), konnte so nicht bestätigt werden. 919<br />

Wie sind aber nun die verschiedenen Organisationsformen in Bezug auf die<br />

Ermöglichung eines gelingenden <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s und hier insbesondere in<br />

Bezug auf eine wirksame <strong>Systemsteuerung</strong> zu bewerten? Wenn die in Kap. 2.9<br />

918 s. ders. S. 269<br />

919 s. ders. S. 270<br />

Seite 273

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