Systemsteuerung im Case Management
Systemsteuerung im Case Management Systemsteuerung im Case Management
Eine Eingliederungsvereinbarung wird bei diesem Grundsicherungsträger erst dann abgeschlossen, wenn hierzu ausreichend Informationen gesammelt wurden oder integrative Leistungen unmittelbar bevorstehen. 914 Durch die Kombination (fast) aller Aufgaben in der Person des FM entstehen fast keine klientenbezogenen Schnittstellen, so dass nach Bekunden der Mitarbeiter eine bessere Beziehungsarbeit geleistet werden kann und die gesamte BG dem FM umfassender bekannt ist. Allerdings gerät der Hilfeberechtigte damit auch in eine umfassende Abhängigkeit von einer Person (dem FM), während der FM selbst aufpassen muss, die mit hohen Ermessensspielräumen ausgestattete Aktivierungs- und Integrationsarbeit nicht mit der (zumindest weitgehend) klar normierten Leistungsgewährung zu vermischen und aus Mitleid mit individuellen Notsituationen unzulässige materielle Leistungen zu gewähren. 915 Der mit der Gewährung materieller Leistungen verbundene erhebliche Arbeitsaufwand (z.B. das „Einpflegen ständig wechselnder Einkommensverhältnisse“ 916 z.B. durch Gelegenheitsjobs) wird von den FM durchaus gesehen, aber bei adäquatem ‚Caseload’ („… wenn die Fallzahlen stimmen“ – ebd.) als bewältigbar eingeschätzt. Wie im Typ C können mit einer derartigen Organisationsform deutlich Schnittstellen eingespart werden, im Typ D allerdings wesentlich konsequenter, da dort die Abtrennung von AV bzw. von FM (C1a bzw. C1b) entfällt und durch eine nach Marktnähe differenzierte Betreuung von Hilfeberechtigten (s. Typ C2) unterbleibt, bei der die verschiedenen Personen einer größeren Bedarfsgemeinschaft von unterschiedlichen FM/PAP betreut werden müssten. Das Schnittstellenmanagement zwischen FM und AGS kann aus Sicht des Verfassers sogar als ‚vorbildlich’ eingeschätzt werden, da hier der Spagat zwischen einem AGS als interne Servicefunktion des Fallmanagements (durch die ‚Freigabe’ akquirierter Stellen) und einer bedarfsorientierten Betreuung der Firmenkunden (durch die ‚Passgenauigkeitsprüfung’ von wahrscheinlich qualifizierterer Stellenangebote) geschafft wurde. Die Fallzuständigkeit bleibt so auch bei der Vermittlung beim FM ohne dass Firmen zu sehr mit unzureichend ‚passenden’ Vermittlungsvorschlägen ‚überschwemmt’ werden. Es verwundert aber doch etwas, das bei diesem umfangreichen und inhaltlich höchst unterschiedlichem ‚Workload’ die Arbeit als dennoch leistbar eingeschätzt wird. 917 Allerdings wurde diese Einschätzung durch die FM selbst getroffen (im Rahmen einer Gruppendiskussion), während die Einschätzung der in der Praxis nicht umfänglich verfügbaren Qualifikationsbündel für PAP/LSB von dem Sozialdezernenten des Landkreises und damit von einer übergeordneten Führungskraft stammen. Da über die Schnittstellen zur Maßnahmeplanung keine näheren Angaben gemacht werden, kann über die ‚Systemsteuerungskompetenz’ der FM in diesem Organisationstyp wenig ausgesagt werden, es scheint aber aufgrund der 914 s. ebd. 915 s. ders. S. 261 916 ebd. 917 vgl. dazu die Bewertungen zum Abschluss des vorherigen Abschnitts 4.2.3 zum Thema der Kompetenzanforderungen bei LSB und bei FM – allerdings muss bei einer vorurteilsfreien Bewertung positiv für den dargestellten Realtyp D (zkT) angemerkt werden, dass hier im Gegenteil zu vielen anderen Grundsicherungsträger eine vorschnelle (oft schon im Erstgespräch) Eingliederungsvereinbarung vermieden wird, was auf eine zutreffende Einschätzung des hierzu erforderlichen Informations- und Planungsbedarfs schließen lässt Seite 272
umfassenden Fallzuständigkeit hier am ausgeprägtesten vorhanden zu sein. In wie weit sie allerdings auch praktisch leistbar ist, bleibt aufgrund der hier leider unspezifischen Angaben im Untersuchungsbericht im Unklaren. Die grundsätzlichen Bedenken des Verfassers hinsichtlich der Kombination von leistungsrechtlichen und integrativen Aufgaben müssen zudem aufrecht gehalten werden. Auch ohne nähere Angaben über die Praxissituation ist es leicht vorstellbar, dass bei Zuständigkeit für nahezu ‚alles’ das Einzelne nicht durchgängig in gebotener Tiefe bearbeitet werden kann, zumal auch nach dem Bekunden der FM (s.o.) die LSB beträchtliche Arbeitskapazitäten ‚frisst’. Ob unter solchen Rahmenbedingungen ein gelingendes Case Management praktiziert werden kann, bleibt fraglich. Und diese ‚Fraglichkeit’ erhöht sich noch weiter, wenn dies auch über die Fallebene hinaus auf die Systemebene ausgedehnt wird. 4.2.5 Systemsteuerungs-bezogene Bewertung der Organisationstypen Zunächst ist festzustellen, dass von der Art der Aufgabenwahrnehmung her die ARGEN deutlich den Typ A favorisieren, während die zkT trotz breiterer Streuung in den Organisationstypen am häufigsten im Typ B anzutreffen sind. Bei den gA ist die Präferenz für den der BA-Organisation am ähnlichsten Typ A noch deutlicher. Bei der Analyse der Verteilung der einzelnen Organisationsformen in Abhängigkeit von Regionen und von der Art der Gebietskörperschaft (kreisfreie Stadt vs. Landkreis) ergeben sich allerdings deutliche Unterschiede. So sind z.B. 100% der ARGEn in den östlichen Bundesländern nach Typ A organisiert (Bundesdurchschnitt der ARGEn 76%), in Baden-Württemberg / Rheinland-Pfalz zusammen aber nur 47% und in Hessen sogar lediglich 43%. Umgekehrt verfahren 43% der hessischen zkT nach dem Typ D (Bundesdurchschnitt der zkT 11%), der ansonsten in keinem anderen Bundesland übernommen wurde. 918 Bei der Analyse der Art der Gebietskörperschaft lässt sich ein klares ‚Plus’ bei den Städten zugunsten des Typs A (73%) im Vergleich zu den Landkreisen (59%) erkennen – umgekehrt organisieren sich 31% der Kreise, aber nur 20% der Städte nach Typ B. Interessanter Weise konnten die Autoren der Studie keine klare Abhängigkeit des Organisationstyps von der Anzahl der zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften (BG), wie es eigentlich zu erwarten gewesen wäre, nachweisen. Auch wenn im Typ D (der sowieso nur von einigen hessischen Landkreisen verwendet wird) mit durchschnittlich 4.086 BG deutlich weniger BG betreut werden als in den anderen Typen, so liegt der Durchschnitt der BG’s bei den anderen Typen sogar mit Typ C (7.813 BG) am höchsten, gefolgt von 7.405 bei Typ A und 7.267 bei Typ B. Die ursprüngliche Annahme, dass die Spezialisierung der einzelnen Funktionen (LSB, FM/PAP und AV) eine Abhängigkeit zur Größe der Grundsicherungsträger aufweist (je größer der Träger, desto größer die Spezialisierung), konnte so nicht bestätigt werden. 919 Wie sind aber nun die verschiedenen Organisationsformen in Bezug auf die Ermöglichung eines gelingenden Case Managements und hier insbesondere in Bezug auf eine wirksame Systemsteuerung zu bewerten? Wenn die in Kap. 2.9 918 s. ders. S. 269 919 s. ders. S. 270 Seite 273
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Eine Eingliederungsvereinbarung wird bei diesem Grundsicherungsträger erst dann<br />
abgeschlossen, wenn hierzu ausreichend Informationen gesammelt wurden oder<br />
integrative Leistungen unmittelbar bevorstehen. 914 Durch die Kombination (fast) aller<br />
Aufgaben in der Person des FM entstehen fast keine klientenbezogenen<br />
Schnittstellen, so dass nach Bekunden der Mitarbeiter eine bessere<br />
Beziehungsarbeit geleistet werden kann und die gesamte BG dem FM umfassender<br />
bekannt ist. Allerdings gerät der Hilfeberechtigte damit auch in eine umfassende<br />
Abhängigkeit von einer Person (dem FM), während der FM selbst aufpassen muss,<br />
die mit hohen Ermessensspielräumen ausgestattete Aktivierungs- und<br />
Integrationsarbeit nicht mit der (zumindest weitgehend) klar normierten<br />
Leistungsgewährung zu vermischen und aus Mitleid mit individuellen Notsituationen<br />
unzulässige materielle Leistungen zu gewähren. 915 Der mit der Gewährung<br />
materieller Leistungen verbundene erhebliche Arbeitsaufwand (z.B. das „Einpflegen<br />
ständig wechselnder Einkommensverhältnisse“ 916 z.B. durch Gelegenheitsjobs) wird<br />
von den FM durchaus gesehen, aber bei adäquatem ‚<strong>Case</strong>load’ („… wenn die<br />
Fallzahlen st<strong>im</strong>men“ – ebd.) als bewältigbar eingeschätzt.<br />
Wie <strong>im</strong> Typ C können mit einer derartigen Organisationsform deutlich Schnittstellen<br />
eingespart werden, <strong>im</strong> Typ D allerdings wesentlich konsequenter, da dort die<br />
Abtrennung von AV bzw. von FM (C1a bzw. C1b) entfällt und durch eine nach<br />
Marktnähe differenzierte Betreuung von Hilfeberechtigten (s. Typ C2) unterbleibt, bei<br />
der die verschiedenen Personen einer größeren Bedarfsgemeinschaft von<br />
unterschiedlichen FM/PAP betreut werden müssten. Das Schnittstellenmanagement<br />
zwischen FM und AGS kann aus Sicht des Verfassers sogar als ‚vorbildlich’<br />
eingeschätzt werden, da hier der Spagat zwischen einem AGS als interne<br />
Servicefunktion des Fallmanagements (durch die ‚Freigabe’ akquirierter Stellen) und<br />
einer bedarfsorientierten Betreuung der Firmenkunden (durch die<br />
‚Passgenauigkeitsprüfung’ von wahrscheinlich qualifizierterer Stellenangebote)<br />
geschafft wurde. Die Fallzuständigkeit bleibt so auch bei der Vermittlung be<strong>im</strong> FM<br />
ohne dass Firmen zu sehr mit unzureichend ‚passenden’ Vermittlungsvorschlägen<br />
‚überschwemmt’ werden. Es verwundert aber doch etwas, das bei diesem<br />
umfangreichen und inhaltlich höchst unterschiedlichem ‚Workload’ die Arbeit als<br />
dennoch leistbar eingeschätzt wird. 917 Allerdings wurde diese Einschätzung durch<br />
die FM selbst getroffen (<strong>im</strong> Rahmen einer Gruppendiskussion), während die<br />
Einschätzung der in der Praxis nicht umfänglich verfügbaren Qualifikationsbündel für<br />
PAP/LSB von dem Sozialdezernenten des Landkreises und damit von einer<br />
übergeordneten Führungskraft stammen.<br />
Da über die Schnittstellen zur Maßnahmeplanung keine näheren Angaben gemacht<br />
werden, kann über die ‚<strong>Systemsteuerung</strong>skompetenz’ der FM in diesem<br />
Organisationstyp wenig ausgesagt werden, es scheint aber aufgrund der<br />
914<br />
s. ebd.<br />
915<br />
s. ders. S. 261<br />
916<br />
ebd.<br />
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vgl. dazu die Bewertungen zum Abschluss des vorherigen Abschnitts 4.2.3 zum Thema der<br />
Kompetenzanforderungen bei LSB und bei FM – allerdings muss bei einer vorurteilsfreien Bewertung<br />
positiv für den dargestellten Realtyp D (zkT) angemerkt werden, dass hier <strong>im</strong> Gegenteil zu vielen<br />
anderen Grundsicherungsträger eine vorschnelle (oft schon <strong>im</strong> Erstgespräch)<br />
Eingliederungsvereinbarung vermieden wird, was auf eine zutreffende Einschätzung des hierzu<br />
erforderlichen Informations- und Planungsbedarfs schließen lässt<br />
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