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Systemsteuerung im Case Management

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Arbeitsvermittlung. Im diesem Grundtyp finden sich insgesamt 76% der untersuchten<br />

ARGEn und 83% der gA, aber nur 34% der zkT. 873 Die Zugangssteuerung zu dem<br />

Fallmanagement oder direkt zur Arbeitsvermittlung erfolgt überwiegend (in ca. ¾ der<br />

Fälle bei allen Trägerschaften) durch die Leistungssachbearbeitung (A1a bzw. A1b),<br />

die dann auch in der Regel „tiefer am Fall“ arbeitet, d.h. zum Teil ganz oder teilweise<br />

die Funktion des PAP übern<strong>im</strong>mt. 874 Im Extremfall haben damit die Hilfeberechtigten<br />

zwei PAP – einen für die materiellen und einen für die integrativen Leistungen. 875<br />

Ebenfalls überwiegt deutlich (75% der ARGEn, 67% der zkT und 60% der gA) eine<br />

strikte Trennung zwischen Fallmanagement und Arbeitsvermittlung, d.h. das<br />

Fallmanagement ist für die Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit, nicht aber für<br />

die eigentliche Vermittlung in Arbeit zuständig (Type A1b und A2b). 876 Die Kunden<br />

werden dabei nach dem Bedarf an Fallmanagement unterschieden und so direkt an<br />

Arbeitsvermittler oder zunächst an Fallmanager weitergeleitet. Nur in der geringeren<br />

Anzahl der Fälle ist dann der Fallmanager auch für die Vermittlung in Arbeit<br />

zuständig (ca. 25% der ARGEn, 33% der zkT und 40% der gA), ansonsten<br />

‚überstellt’ er die durch das Fallmanagement ‚vermittlungsfähig’ gemachten Kunden<br />

anschließend an die Arbeitsvermittlung. Das Fallmanagement ist damit eher eine<br />

Ausnahmesituation, was sich in der geringen Anzahl der Fallmanager <strong>im</strong> Vergleich<br />

zu den PAP bzw. Arbeitsvermittler wiederspiegelt 877 und wird zumeist nur in<br />

‚besonders schwierigen Fällen’ tätig. 878 Ganz deutlich wird dieser Ansatz bei der<br />

Darstellung eines „Realtyps“, d.h. die Beschreibung eines konkreten<br />

Grundsicherungsträgers in Form einer dem Typ A1b zuzurechnenden städtischen<br />

ARGE. Das Fallmanagement wird hier nur nach vorheriger Einschaltung des<br />

ärztlichen Dienstes für „auffällig“ gewordene Kunden tätig und auch nur dann, wenn<br />

dieser zuvor das Vorliegen gesundheitlicher (Alkohol-) Probleme bestätigt. 879 Zudem<br />

wird Fallmanagement als eine Art ‚letzter Ausweg’ praktiziert (Zitat eines<br />

Geschäftsführers der ARGE bei der Beschreibung von Fällen, bei denen Vermittlung<br />

wie auch Arbeitsgelegenheiten erfolglos geblieben sind): „Wenn das nicht<br />

funktioniert, dann eventuell psychologisches Gutachten. Dann eventuell doch zum<br />

FAM“ 880 (FM). Das eigentliche Fallmanagement leistet so der PAP: „Ein PAP ist eine<br />

Art <strong>Case</strong> Manager, d.h. dass bei uns die PAPs jeden Antrag annehmen, weiterhin<br />

dass sie auch erste Auskünfte geben. Leistungsrechtliche Auskünfte haben aber<br />

dort ihre Grenze, wo die Auskünfte zu speziell werden.“ 881 Die rechtlich<br />

vorgeschriebene Eingliederungsvereinbarung (EGV – s. § 15 SGB II) wird dabei von<br />

den PAP bereits <strong>im</strong> Rahmen des Erstgesprächs abgeschlossen. 882<br />

873<br />

s. ders. S. 267<br />

874<br />

s. ders. S. 222 f.<br />

875<br />

s. ders. S. 229, vgl. auch S. 223<br />

876<br />

s. ders., S. 220 ff. in Verbindung mit S. 214 f. (quantitative Zuordnungen)<br />

877<br />

s. ders. S. 223, S. 227, S. 229 (2 FM bei 12 AV), S. 233 (1 FM pro AV-Team)<br />

878<br />

s. ders. S. 223: „Reha-Fälle, Schwerbehinderte, eindeutige Suchtproblematik“<br />

879<br />

s. ders. S. 230<br />

880<br />

ders. S. 231<br />

881<br />

ders. S. 233 – Zitat eines ARGE-Geschäftsführers (GF)<br />

882<br />

s. ders., S. 230 – s. auch S. 234, wo aber zumindest zuvor ein informativer „Erstkontakt“<br />

stattgefunden hat, in dem ein Kennenlernen des Falles und die Antragsabgabe erfolgen konnte<br />

Seite 264

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