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Systemsteuerung im Case Management

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somit zumindest in Teilen wieder ‚programmiert’, d.h. die Betreuungsstufe gibt<br />

letztlich an, was an Hilfe möglich ist und was nicht. Auch wenn die BA ausdrücklich<br />

darstellt, dass Abweichungen „generell möglich“ sind, sofern sie entsprechend<br />

begründet und dokumentiert werden 843 , so sind doch die Hürden aufgrund einer<br />

sorgfältigen Programmlogik des Erfassungsprogramms relativ hoch gesetzt, zumal<br />

die BA in ihrer Arbeitshilfe bereits tabellarisch vorgibt, welche Gesamt-<br />

Betreuungsstufe sich aufgrund welcher Kombination von Betreuungsstufen der drei<br />

Schlüsselgruppen ergibt. Berücksichtigt man weiter, dass bis auf die<br />

Schlüsselgruppe „Qualifikation“ 844 die Zuordnung von Merkmalen zu<br />

Merkmalsbereichen und dann wiederum zu Schlüsselgruppen in Teilen fragwürdig<br />

ist und sich daher eine ‚Kompr<strong>im</strong>ierung’ zu einer einheitlichen (Teil-)<br />

Betreuungsstufe eher verbieten sollte, so ist die durchaus als weitgehend zu<br />

bezeichnende Einengung des verfügbaren Hilfeangebotes für durch<br />

Betreuungsstufen in ‚Schubladen’ gepackte Klienten angetan, die Wirksamkeit des<br />

Konzeptes <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> <strong>im</strong> Bereich des SGB II weiter zu reduzieren.<br />

(D) Leistungsbeschaffung mittels Vergaberecht<br />

Zum Thema ‚Vergaberecht’ wurde der aktuelle Stand bereits in Kap. 3.7.2.1<br />

erläutert, so dass sich hier auf weiterführende Aspekte konzentriert werden kann.<br />

Der Einkauf von Leistungen <strong>im</strong> Vergabeverfahren setzt voraus, dass diese<br />

hinreichend beschrieben sind, um gem. den Anforderungen der VOL/A eine<br />

Vergleichbarkeit der Angebote zu ermöglichen. 845 Dies schränkt aber wiederum eine<br />

flexible Ausgestaltung der derart beschafften Leistungen weitgehend ein, was die<br />

alleine schon vom Gesetzgeber geforderte passgenaue und individuelle<br />

Ausgestaltung der Integrationsleistungen konterkariert. Zudem herrscht zu dem<br />

Thema ‚Vergaberecht’ eine durchaus unterschiedliche Rechtsauffassung. Nicht nur<br />

von Hilfeanbietern (vgl. dazu z.B. die in Kap. 3.7.2.1 dargestellte Position der<br />

Caritas), denen ein Interesse an einer Umgehung von auf Preiskampf ausgelegten<br />

Vergabe durchaus unterstellbar ist, sondern auch von amtlichen Stellen wird eine<br />

unbeschränkte Anwendung des Vergaberechts <strong>im</strong> SGB II kritisch gesehen. So<br />

schreibt z.B. das Hessische Sozialministerium am 12.12.2006 den hessischen<br />

Grundsicherungsträgern „Dies bedeutet, dass die Grundsicherungsträger die<br />

Erbringung von Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung von Dritten so<br />

gestalten können, dass Vergaberecht weitgehend nicht angewendet werden<br />

muss.“ 846 Ausnahmen hiervon stellen lediglich die nach § 16 Abs. 1 beschafften<br />

Leistungen dar, „für die <strong>im</strong> dritten Buch Sozialgesetzbuch die Anforderungen<br />

geregelt sind.“ 847 Anstelle von Ausschreibungen wird auf Verfahren zur<br />

Markterkundung mit anschließender Leistungsvereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II<br />

verwiesen. Dabei stützt sich das Hessische Sozialministerium auf einen<br />

Prüfungsbericht des Hessischen Rechnungshofes vom 04.10.2005, der die<br />

Anwendung von Vergaberecht in einem ESF-kofinanzierten Arbeitsmarktprogramm<br />

843<br />

BS – Anlage „Übersicht zur Festlegung der (Gesamt-) Betreuungsstufe“ S. 2<br />

844<br />

in die aber das Merkmal „Berufliche Interessen“ besser ‚aufgehoben’ wäre, als bei dem<br />

Merkmalsbereich „Rahmenbedingungen“<br />

845<br />

s. § 8 Abs. 1 ff. VOL/A<br />

846<br />

Hessisches Sozialministerium 12.12.2006, S. 4<br />

847 ebd.<br />

Seite 257

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