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Systemsteuerung im Case Management

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Anwendung als die vom Gesetzgeber intendierte „Generalklausel“, mit der „ein<br />

breiter Fächer an möglichen Eingliederungsmaßnahmen“ 827 gestaltbar ist. Die<br />

Länder wehren sich auch gegen die sprachliche „Abwertung“ dieser Leistungen<br />

durch die von der BA geprägte und vom BMAS übernommene Begrifflichkeit der<br />

„sonstigen weiteren Leistungen“. 828 Ebenfalls wird eine zu enge Interpretation des<br />

inzwischen <strong>im</strong> Gesetz aufgenommenen Aufstockungsverbots von SGB III –<br />

Leistungen durch die weiteren Leistungen gerügt und die Auffassung vertreten, dass<br />

„den Leistungen des SGB III nur in Teilen ähnliche Leistungen (z.B. anderer<br />

Personenkreis, andere Ausgestaltung der Maßnahmen) auf der Grundlage der<br />

weiteren Leistungen“ 829 förderbar sei, da dann diese Leistungen keinen SGB III –<br />

Leistungen mehr entsprechen würden, zumal die Ziele des SGB II „die Überwindung<br />

der Hilfebedürftigkeit erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und ihrer Mitglieder der<br />

Bedarfsgemeinschaft, gerade nicht mit der in § 1 SGB III formulierten Ausrichtung<br />

des SGB III auf einen Marktausgleich übereinst<strong>im</strong>mt. 830<br />

(C) Konzept der Betreuungsstufen<br />

Weiterhin setzte die BA aus ihrer Sicht mit dem von ihr entworfenen Konzept der<br />

Betreuungsstufen einen gesetzlichen Auftrag um, „den Integrationsfortschritt der<br />

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in geeigneter Weise abbilden“ 831 zu können. Die<br />

Zuordnung zu einer Betreuungsstufe soll dabei nach Willen der BA fallweise und<br />

individuell erfolgen: „Die Zuordnung eines Kunden zu einer best<strong>im</strong>mten<br />

Betreuungsstufe erfordert stets eine qualifizierte Beurteilung aller für den Einzelfall<br />

integrationsrelevanter Aspekte unter Ausübung des Beurteilungsermessens.“ 832<br />

Allerdings gibt die entsprechende Arbeitshilfe vor, welche Faktoren in welcher<br />

Gewichtung in die Ermittlung der Betreuungsstufe eingehen. Zunächst sind drei<br />

„Schlüsselgruppen“ definiert:<br />

• „Leistungsfähigkeit;<br />

• Motivation und Rahmenbedingungen für die Integrationsarbeit, sowie<br />

827 ders., S. 3<br />

828 ders. S. 4 – (Unterstreichung vom Verfasser) - ein Urteil des Bundessozialgerichts vom<br />

23.11.2006 kennzeichnet zudem die explizit aufgezählten Leistungen des § 16 Abs. 2 SGB II so, dass<br />

sie „lediglich exemplarischen Charakter“ besitzen Bundessozialgericht, Urteil vom 23.11.2006 Az B<br />

11b AS 3/05 R. Nr. 18, so dass sich auch aus dieser höchstrichterlichen Auffassung die von der BA<br />

vorgenommene Trennung in ‚weitere’ und ‚sonstige weitere’ Leistungen verbietet<br />

829 ders. S. 5<br />

830 ders. S. 7 – Die Bezugnahme auf die Ausrichtung des SGB III auf einen Marktausgleich bezieht<br />

sich auf die Formulierung des § 1 Abs. 2 SGB III „ Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen<br />

insbesondere 1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt<br />

unterstützen, 2. …“, d.h. das SGB III geht vor allem von direkt wieder in den Arbeitsmarkt<br />

vermittelbaren ‚Kunden’ aus, während <strong>im</strong> SGB II vorwiegend Langzeitarbeitslose erst auf den Weg<br />

zurück in den Arbeitsmarkt gebracht werden müssen, was ein anderer Ansatz in der Gestaltung der<br />

hierzu dienlichen Instrumente <strong>im</strong>pliziert.<br />

831 § 54 Satz 2 SGB II – vgl. dazu die analoge Begründung der Betreuungsstufen durch die BA in der<br />

entsprechenden Arbeitshilfe Bundesagentur für Arbeit 2007c, S. 1: Durch die Implementierung der<br />

Betreuungsstufen wird fortan die Möglichkeit geschaffen, die Integrationsarbeit vor Ort umfassender<br />

und transparenter abzubilden.“<br />

832 Bundesagentur für Arbeit 2007c, S. 4 – nachfolgend ‚BS’ genannt<br />

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