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Systemsteuerung im Case Management

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(Maßnahmeträger) für besonders intensive Betreuung eines Hilfeberechtigten. 819 Zu<br />

kritisieren ist hierbei vor allem die Ausschließlichkeit, mit der (von der SWL06<br />

abgesehen) lediglich eine Individualförderung für zulässig erklärt wird. Gerade die<br />

SWL08, die die kurzzeitig erlaubte Projektförderung wieder ‚entsorgt’ hat, beschreibt<br />

aufwendig, wie Hilfebedarfe durch Regelleistungen des SGB III gedeckt werden<br />

können. 820 Dabei wird aber verkannt, dass gerade Langzeitarbeitslose oftmals einen<br />

besonderen Betreuungsbedarf besitzen, der z.B. durch Maßnahmen zur Förderung<br />

der beruflichen Weiterbildung (FbW - §§ 77 ff. SGB III) so nicht vorgesehen ist. Da<br />

aber mit der Neuregelung des § 16 Abs. 2 ein Aufstockungsverbot von SGB III –<br />

Regelleistungen gilt, kann dies auch nicht ergänzend an FbW-Maßnahmen<br />

‚angehängt’ werden. Besondere, dem spezifischen Bedarf solcher Zielgruppen<br />

entsprechende und damit maßgeschneiderte Angebote wären daher sinnvoll.<br />

Gerade aber diese versuchen die Weisungen der BA zu „SWL“ zu verhindern.<br />

Eine ähnliche Auffassung wie die des Verfassers vertritt der Deutsche Verein in<br />

einer Stellungnahme zum Thema „SWL“ vom 12. März 2008, worin er ausführt, dass<br />

dem vom BMAS „angeführtes Konterkarierungsgebot […] aus dem Wortlaut des<br />

Gesetzes nicht erkennbar“ ist 821 und die Vorschrift des § 16 Abs. 2 SGB II zudem<br />

über die Gewährung von Einzelfallhilfen hinausreicht. Dabei verweist der Deutsche<br />

Verein insbesondere auf Projekte zur „intensiven Kooperation mit den<br />

Jugendämtern“ 822 und „appelliert an die Beteiligten, eine rein fiskalische Debatte zu<br />

vermeiden und den Blick auf den Hilfebedürftigen […] unter Berücksichtigung eines<br />

notwendigen Gestaltungsspielraums für eine passgenaue Förderung vor Ort zu<br />

schärfen.“ 823 Noch weiter geht das „Positionspapier“, das die<br />

Sozialministerkonferenz der Bundesländer am 15./16.11.2007 verabschiedet hat und<br />

das die Eingrenzungsbemühungen sowohl von BA und BMAS des § 16 Abs.2 SGB<br />

II scharf angreift. 824 Dieser Gesetzestatbestand wird als „von zentraler Bedeutung für<br />

eine erfolgreiche Arbeit der Grundsicherungsträger vor Ort“ 825 gekennzeichnet, wie<br />

auch in den verschiedenen Best<strong>im</strong>mungen des § 16 keine Rangfolge auszumachen<br />

wäre, demzufolge die in § 16 Abs. 1 geregelten Leistungen Vorrang vor den in den<br />

folgenden Absätzen geregelten Leistungen hätten. Allenfalls würde die Reihenfolge<br />

der Aufzählungen eine „Abfolge der Erforderlichkeitsprüfungen <strong>im</strong> Einzelfall“ 826<br />

vorgeben. Die Ländern fordern daher die Belassung des § 16 Abs. 2 in seiner<br />

819 s. SWL05 /SWL06 S. 4 und SWL08 S. 6 f.<br />

820 Zusätzlich wird selbst die Einzelfallförderung durch die wiederum in „Eigenkonstruktion“<br />

entwickelte Klausel eingeschränkt, dass diese Maßnahmen nur zur Beseitigung von<br />

Vermittlungshemmnissen eingesetzt werden dürfen, die „der unmittelbaren Eingliederung in das<br />

Erwerbsleben entgegenstehen.“ (SWL08 S. 5). Längerfristig angelegte Maßnahmen, wie z.B. ein<br />

spezielles Anti-Aggressivitätstraining / Deeskalationstraining für gewaltbereite (zumeist jugendliche)<br />

Hilfeberechtigte sollen so von der Förderung ausgeschlossen werden, obwohl damit durchaus<br />

gravierende Vermittlungshemmnisse bearbeitet werden können und diese sich bestens in den<br />

Katalog der „weiteren Leistungen“ des § 16 Abs. 2 SGB II einfügen – zu entsprechenden Konzepten<br />

vgl. z.B. zu entsprechenden Konzepten Heilemann, Fischwasser-von Proeck 2001 bzw. <strong>im</strong> Internet<br />

die Programme der Gewaltakademie Villigst: www.gewaltakademie.de<br />

821 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge 2008, S. 2<br />

822<br />

ders. S. 3<br />

823<br />

ders. S. 4<br />

824<br />

s. Bundesländer 2007<br />

825 ders. S. 1<br />

826 ders. S. 2<br />

Seite 253

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