Systemsteuerung im Case Management
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ihren Namen durch eine Konstruktion der BA, in der Begriff der „sonstigen weiteren<br />
Leistungen“ (SWL) aus den in § 16 Abs. 2 erwähnten „weiteren Leistungen“<br />
abgeleitet wurde, und alle nicht namentlich <strong>im</strong> Gesetz aufgeführten Leistungen 815<br />
umfasst. Aus der Kennzeichnung der gesetzlichen Regelung, dass diese sonstigen<br />
Leistungen für die Eingliederung ins Erwerbleben „erforderlich“ sein müssen, wird<br />
dann – nach Ansicht des Verfassers eine nicht vom Gesetz her (und insbesondere<br />
nicht von der Gesetzesbegründung) zu begründende Nachrangigkeit der „SWL“<br />
abgeleitet, so dass SWL erst dann eingesetzt werden dürfen, wenn „die<br />
Regelinstrumente nicht gegriffen haben oder voraussichtlich nicht greifen werden“ 816<br />
Würde man jetzt in sich absichernder Vorgehensweise diese Vorschrift anwenden<br />
(um nicht begründen zu müssen, wieso man der Ansicht ist, dass die<br />
„Regelinstrumente“ voraussichtlich nicht greifen werden), wären <strong>im</strong> Fallmanagement<br />
zunächst Leistungen aus dem nach § 16 Abs. 1 zulässigen SGB III – Katalog<br />
vorzusehen und erst bei deren Misserfolg zu „SWL“ überzugehen. Weiterhin wird ein<br />
Umgehungs-, Unterlaufungs-, Ersetzungs- und Aufstockungsverbot von SGB III –<br />
„Regelleistungen“ postuliert. 817 Letzteres hat der Gesetzgeber allerdings mit der<br />
SGB II – Novelle vom 25.07.2006 mit in den § 16 Abs. 2 SGB II aufgenommen, so<br />
dass seit dem 01.08.2006 (Inkrafttreten) vorgeschrieben ist „die weiteren Leistungen<br />
dürfen die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken“.<br />
Weiterhin werden SWL als reine „Individualleistungen“ bezeichnet, da sich dies<br />
aufgrund der Tatsache, dass sie nicht näher beschrieben werden können, zwingend<br />
ergäbe. 818 Auch dieser Schluss der BA auf die Ausschließlichkeit von SWL als<br />
Einzelfallhilfen ist wenig nachvollziehbar, sieht man von der wohl offensichtlichen<br />
Absicht ab, dass auch <strong>im</strong> SGB II bis auf geringe Ausnahmen der Leistungskatalog<br />
und die Beschaffungsmodalitäten des SGB III <strong>im</strong>plementiert werden sollen und die<br />
Grundsicherung so auch der Steuerungslogik der BA unterworfen werden soll. Es<br />
soll dabei aber nicht verkannt werden, dass die Beispiele der Arbeitshilfe SWL für<br />
solche Individualleistungen durchaus sinnvoll sind, z.B. unter best<strong>im</strong>mten<br />
Bedingungen die Förderung eines Führerscheins, ein Darlehen für einen PWK-Kauf<br />
oder einen Zuschuss an einen Arbeitgeber bzw. an einen Hilfeanbieter<br />
815 § 16 Abs. 2 SGB II nennt namentlich „insbesondere“ Kinderbetreuung, häusliche<br />
Angehörigenpflege, Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung, Suchtberatung sowie das<br />
Einstiegsgeld nach § 29 SGB II und die Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16a SGB II –<br />
die letzen beiden Leistungen sowie die psychosoziale Beratung wurden dabei erst nachträglich in das<br />
SGB II eingefügt<br />
816 SWL06 S. 3 – SWL06 S. 3 enthält dabei denselben Wortlaut, während in SWL08 sich<br />
differenzierter – wohl auch als Reaktion auf Kritiken von Wohlfahrtverbänden und Deutschem Verein<br />
(vgl. hierzu z.B. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge 2008) an den SWL-Regelungen<br />
- ausdrückt<br />
817 s. SWL05 S. 3, analog SWL06 S. 3 und SWL08 S. 5 f. – dort allerdings eingehender erläutert<br />
818 s. SWL05 S. 3 – SWL06 S. 3 f. ergänzt aber dies mit dem Zusatz “Dies schließt eine<br />
Projektförderung nicht aus.”, so dass mit der Änderung der Arbeitshilfe auch überindividuelle<br />
Leistungen SWL-konform förderbar sind – SWL08 S. 6 geht aber wieder zum Stand der SWL05<br />
zurück und kennzeichnet SWL als „ergänzende Einzelfallhilfen. Damit scheidet eine Projektförderung<br />
generell aus.“ Ausnahmsweise wird aber für den Fall, dass mehrere Hilfebedürftige die gleiche<br />
Förderung benötigen, die Zusammenfassung in einer Gruppenmaßnahme erlaubt, dann sind aber die<br />
„Regelungen des Vergaberechts“ (ebd.) zu beachten. Sogar für diesen Fall will somit die BA die<br />
Anwendung der VOL/A vorschreiben, obwohl vom Gesetz her (vgl. dazu Kap- 4.1.1) dies nicht explizit<br />
gefordert wurde und zudem mit dem § 17 SGB II ein Instrumentarium zur Beschaffung über<br />
Leistungsvereinbarungen zur Verfügung steht.<br />
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