28.01.2013 Aufrufe

Systemsteuerung im Case Management

Systemsteuerung im Case Management

Systemsteuerung im Case Management

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Weiterhin ist nach dem Fachkonzept eine Trennung der Aufgaben in ein eigentliches<br />

Fallmanagement und in ein „Back-Office/Bearbeitungsbüro“ vorzusehen, wobei<br />

letzteres für die Abwicklung der „routinemäßigen Leistungen nach dem SGB II“ 806<br />

zuständig ist. Analog zur Praxis der Trennung von Arbeitsvermittlung und<br />

Leistungssachbearbeitung <strong>im</strong> SGB III wird hier ein gleiches Modell vorgeschlagen,<br />

was auch aus Sicht des Verfassers sinnvoll ist. Hierzu werden noch die Vor- und<br />

Nachteile ausführlicher bei der Behandlung der unterschiedlichen<br />

Organisationstypen zu diskutieren sein. Schließlich fordert das Fachkonzept noch<br />

eine Verantwortung gegenüber dem ‚Hilfesystem’, so dass „der Fallmanager<br />

Steuerungskompetenzen gegenüber den Leistungsträgern besitzt, deren Angebote<br />

in Anspruch genommen werden.“ 807 Hierbei wird die Ausstattung der Fallmanager<br />

mit Budgets als besonders vorteilhaft angesehen. Da aber ein Teil der<br />

Leistungsanbieter keine Steuerung über das Medium Geld erlauben (z.B. der ASD<br />

der Kommune), wird zusätzlich eine intensive fallbezogene Kommunikation, z.B.<br />

über Fallkonferenzen angemahnt. 808 Fallmanager haben somit auch Aufgaben in der<br />

Netzwerkpflege, während die „Konstitution und Stabilisierung des Netzwerkes<br />

jedoch eine Aufgabe <strong>im</strong> Rahmen der <strong>Systemsteuerung</strong>“ 809 sei. Wie diese<br />

<strong>Systemsteuerung</strong> aber <strong>im</strong> Detail aussehen soll, wird nur ansatzweise <strong>im</strong><br />

Fachkonzept verraten. In der Tabelle möglicher Kennziffern zur „Messbarkeit von<br />

zentralen Erfolgsgrößen“ 810 wird unter „Integrationsplanung“ lediglich ein in einen<br />

Maßnahmeplanung einfließender Abgleich zwischen Inanspruchnahme und Fehlen<br />

von Angeboten nach den §§ 16 Abs. 1, 2 und 3 aufgeführt. Angaben zu dem, was<br />

vom Verfasser unter dem Stichwort des ‚Linking’ ausgeführt wurde, sind hierbei nicht<br />

zu erkennen. Es scheint eher so zu sein, dass die Angebotsplanung als originäre<br />

Leitungsaufgabe angesehen wird und daher getrennt von der Nutzung der Angebote<br />

wahrgenommen wird.<br />

(B) Interpretation des § 16 Abs. 2 SGB II<br />

Direkt <strong>im</strong> Inkrafttreten des SGB II und damit der bereits in Kap. 4.1.1 beschriebenen<br />

Möglichkeit einer flexiblen Gestaltung von Leistungen durch den § 16 Abs. 2 SGB II<br />

hat die BA ihre „Arbeitshilfe SWL“ 811 , die in den folgenden Jahren weiter angepasst<br />

wurde. 812 Auch wenn sie als „Arbeitshilfe“ betitelt ist, ist dort verfügt, dass sie für „die<br />

Agenturen für Arbeit verbindlich“ sind und den ARGEn „die Anwendung der<br />

Hinweise <strong>im</strong> Sinne der Rechtseinheitlichkeit empfohlen“ wird. 813 Die Ausgabe vom<br />

April 2008 geht sogar darüber hinaus und schreibt vor „Die Arbeitshilfe ist für die<br />

Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und die Agenturen in getrennter<br />

Aufgabenwahrnehmung (AagAW) als verbindliche Weisung vom Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales (BMAS) ausgestaltet worden.“ 814 Die Arbeitshilfe SWL trägt<br />

806<br />

BFM, S. 7<br />

807<br />

BFM, S. 25<br />

808<br />

BFM S. 26 f.<br />

809<br />

BFM S. 27<br />

810<br />

BFM S. 32<br />

811<br />

vgl. vom Januar 2005 (nachfolgend SWL05 genannt)<br />

812<br />

dem Verfasser liegt weiterhin eine Fassung vom August 2006 (nachfolgend SWL06 genannt) und<br />

eine vom April 2008 vor ( nachfolgend SWL08 genannt)<br />

813<br />

SWL05 S. 1<br />

814 SWL08 S. 1<br />

Seite 251

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!