Systemsteuerung im Case Management
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Durch die dargestellte Zugangsdefinition erfolgt allerdings eine weitgehende<br />
Vorselektion und damit ein ‚gate-keeping’ derjenigen, die überhaupt für ein <strong>Case</strong><br />
<strong>Management</strong> orientiertes Hilfeangebot in Frage kommen. Die weitgehend starre<br />
Knüpfung der Leistung an das Vorliegen von mindestens drei voneinander<br />
abgrenzbaren schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen beschreibt selbst<br />
Göckler, der am Fachkonzept mitgearbeitet hat, als eine „willkürliche Setzung“ 801 ,<br />
die lediglich von Erkenntnisse der BA herrühre, dass „bei einer Kumulation von<br />
Risiken (in der Regel werden die drei marktbezogenen Vermittlungshemmnisse<br />
Alter, Gesundheit und mangelnde Qualifikation ausgewiesen) das Risiko einer<br />
drohenden Langzeitarbeitslosigkeit erheblich ansteigt.“ (ebd.) Auch konzediert er,<br />
dass die Aufstellung eines „Katalogs vermittlungshemmender Merkmale“ eine nicht<br />
zu leistende Aufgabe seien und die Absicht, eine Vermittlungsstrategie „durch<br />
Ankreuzen“ in einem Hemmniskatalog festzulegen, „der Vielzahl der<br />
Lebenssituationen nicht gerecht“ wird. 802 Die Zugangssteuerung in das<br />
Fallmanagement auf der Basis dieses Fachkonzepts ist also eine sehr weitgehende<br />
Ermessensentscheidung derjenigen Stelle, die eben diese Entscheidung trifft.<br />
Entsprechend hoch sind daher aus Sicht des Verfassers die fachlichen<br />
Anforderungen an Personen zu setzen, die mit solchen Entscheidungen betraut<br />
sind. Vergleicht man diese Anforderungen mit dem Rahmenkonzept zur<br />
Suchtberatung der Diakonie 803 , in der in Bezug auf das Thema Sucht darauf<br />
verwiesen wird, dass alleine die Feststellung „eines suchtbedingten<br />
Vermittlungshemmnisses […] differenzierter Fachkenntnis“ 804 bedarf. Berücksichtigt<br />
man weiterhin die Vielfalt möglicher Vermittlungshemmnisse und den jeweils<br />
bestehen Bedarf an Fachkenntnis alleine zur Erkennung des Bestehens dieser<br />
Hemmnisse, so ist sich leicht vorzustellen, welche fachlichen Anforderungen bereits<br />
eine sachgerechte Zugangssteuerung nach diesem Fachkonzept beinhaltet. Ein<br />
‚Lichtblick’ hingegen ist lediglich die ‚Öffnungsklausel’, dass Fallmanagement<br />
abweichend auch dann angezeigt sein kann, wenn nur dadurch<br />
Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden kann. Aber auch dies ist trotz eines<br />
„abgesicherten Profilings“ (a.a.O.) eine höchst subjektive Einschätzung. Auch ist<br />
sich die Frage zu stellen, wer mit dieser Öffnungsklausel denn gemeint ist, da<br />
Langzeitarbeitslosigkeit aufgrund er Legaldefinition des § 18 SGB III bereits bei einer<br />
Arbeitslosigkeit von einem Jahr beginnt, aber zumindest diejenigen<br />
Leistungsberechtigten, die zuvor Leistungen nach dem SGB III bezogen haben,<br />
be<strong>im</strong> Eintritt in den Arbeitslosengeld 2 – Bezug (SGB II) dann schon mindestens ein<br />
Jahr arbeitslos gewesen sind. Es können somit nur Leistungsberechtigte gemeint<br />
sein, die nicht aus dem Rechtskreis des SGB III ‚hinübergewechselt’ sind, sondern<br />
nach einer Beschäftigung (z.B. auch <strong>im</strong> Ausland) direkt Leistungen nach dem SGB II<br />
beantragen, bzw. nach Beendigung der Schule diese Leistungen beantragt haben.<br />
Der Kreis derjenigen, für die die o.a. ‚Öffnungsklausel’ daher Gültigkeit besitzt, ist<br />
daher relativ eingeschränkt. 805<br />
801<br />
Göckler 2006, S. 42<br />
802<br />
ders. S. 40<br />
803<br />
vgl. Diakonisches Werk - Bundesverband 2004<br />
804<br />
ders., S. 8 – vgl. dazu auch Kap. 3.1.3<br />
805<br />
es sei denn, man geht davon aus, dass die Formulierung handwerklich schlecht gestaltet war und<br />
eigentlich nur gemeint ist, dass sich ohne ein Fallmanagement die Arbeitslosigkeit noch länger<br />
fortsetzen würde – nur in diesem Fall könnte wirklich von einer ‚Öffnungsklausel’ gesprochen werden<br />
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