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Systemsteuerung im Case Management

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Durch die dargestellte Zugangsdefinition erfolgt allerdings eine weitgehende<br />

Vorselektion und damit ein ‚gate-keeping’ derjenigen, die überhaupt für ein <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> orientiertes Hilfeangebot in Frage kommen. Die weitgehend starre<br />

Knüpfung der Leistung an das Vorliegen von mindestens drei voneinander<br />

abgrenzbaren schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen beschreibt selbst<br />

Göckler, der am Fachkonzept mitgearbeitet hat, als eine „willkürliche Setzung“ 801 ,<br />

die lediglich von Erkenntnisse der BA herrühre, dass „bei einer Kumulation von<br />

Risiken (in der Regel werden die drei marktbezogenen Vermittlungshemmnisse<br />

Alter, Gesundheit und mangelnde Qualifikation ausgewiesen) das Risiko einer<br />

drohenden Langzeitarbeitslosigkeit erheblich ansteigt.“ (ebd.) Auch konzediert er,<br />

dass die Aufstellung eines „Katalogs vermittlungshemmender Merkmale“ eine nicht<br />

zu leistende Aufgabe seien und die Absicht, eine Vermittlungsstrategie „durch<br />

Ankreuzen“ in einem Hemmniskatalog festzulegen, „der Vielzahl der<br />

Lebenssituationen nicht gerecht“ wird. 802 Die Zugangssteuerung in das<br />

Fallmanagement auf der Basis dieses Fachkonzepts ist also eine sehr weitgehende<br />

Ermessensentscheidung derjenigen Stelle, die eben diese Entscheidung trifft.<br />

Entsprechend hoch sind daher aus Sicht des Verfassers die fachlichen<br />

Anforderungen an Personen zu setzen, die mit solchen Entscheidungen betraut<br />

sind. Vergleicht man diese Anforderungen mit dem Rahmenkonzept zur<br />

Suchtberatung der Diakonie 803 , in der in Bezug auf das Thema Sucht darauf<br />

verwiesen wird, dass alleine die Feststellung „eines suchtbedingten<br />

Vermittlungshemmnisses […] differenzierter Fachkenntnis“ 804 bedarf. Berücksichtigt<br />

man weiterhin die Vielfalt möglicher Vermittlungshemmnisse und den jeweils<br />

bestehen Bedarf an Fachkenntnis alleine zur Erkennung des Bestehens dieser<br />

Hemmnisse, so ist sich leicht vorzustellen, welche fachlichen Anforderungen bereits<br />

eine sachgerechte Zugangssteuerung nach diesem Fachkonzept beinhaltet. Ein<br />

‚Lichtblick’ hingegen ist lediglich die ‚Öffnungsklausel’, dass Fallmanagement<br />

abweichend auch dann angezeigt sein kann, wenn nur dadurch<br />

Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden kann. Aber auch dies ist trotz eines<br />

„abgesicherten Profilings“ (a.a.O.) eine höchst subjektive Einschätzung. Auch ist<br />

sich die Frage zu stellen, wer mit dieser Öffnungsklausel denn gemeint ist, da<br />

Langzeitarbeitslosigkeit aufgrund er Legaldefinition des § 18 SGB III bereits bei einer<br />

Arbeitslosigkeit von einem Jahr beginnt, aber zumindest diejenigen<br />

Leistungsberechtigten, die zuvor Leistungen nach dem SGB III bezogen haben,<br />

be<strong>im</strong> Eintritt in den Arbeitslosengeld 2 – Bezug (SGB II) dann schon mindestens ein<br />

Jahr arbeitslos gewesen sind. Es können somit nur Leistungsberechtigte gemeint<br />

sein, die nicht aus dem Rechtskreis des SGB III ‚hinübergewechselt’ sind, sondern<br />

nach einer Beschäftigung (z.B. auch <strong>im</strong> Ausland) direkt Leistungen nach dem SGB II<br />

beantragen, bzw. nach Beendigung der Schule diese Leistungen beantragt haben.<br />

Der Kreis derjenigen, für die die o.a. ‚Öffnungsklausel’ daher Gültigkeit besitzt, ist<br />

daher relativ eingeschränkt. 805<br />

801<br />

Göckler 2006, S. 42<br />

802<br />

ders. S. 40<br />

803<br />

vgl. Diakonisches Werk - Bundesverband 2004<br />

804<br />

ders., S. 8 – vgl. dazu auch Kap. 3.1.3<br />

805<br />

es sei denn, man geht davon aus, dass die Formulierung handwerklich schlecht gestaltet war und<br />

eigentlich nur gemeint ist, dass sich ohne ein Fallmanagement die Arbeitslosigkeit noch länger<br />

fortsetzen würde – nur in diesem Fall könnte wirklich von einer ‚Öffnungsklausel’ gesprochen werden<br />

Seite 250

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