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Systemsteuerung im Case Management

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und Konflikte beinhalten würde“ 788 . Die Diakonie schlägt daher vor, dass die<br />

Suchtkrankenhilfe bereits in die Clearingstelle, d.h. in die Zugangssteuerung zum<br />

Fallmanagement und insbesondere in das Fallmanagement selbst eingebunden<br />

werden muss und „Leistungen der ambulanten Suchtkrankenhilfe <strong>im</strong>mer als<br />

umfassendes und für die Hilfesuchenden durchlässiges Hilfesystem angeboten und<br />

nicht auf isolierte und vermeintlich kostengünstige Einzelleistungen reduziert<br />

werden“ dürfen. 789 Neben der Beschreibung hierzu erforderlicher Leistungsmodule<br />

wird sogar eine „suchtbezogene Eingliederungsplanung“ 790 gefordert und<br />

Regelungen vorgeschlagen, wie bei Divergenzen zwischen Klient und Fallmanager<br />

in Bezug auf suchtbezogene Vereinbarungen in der Eingliederungsvereinbarung zu<br />

verfahren ist, damit Klienten nicht am Schluss als „Verlierer“ dastehen. 791 Finanziert<br />

werden soll eine solche Leistung nach den Vorstellungen der Diakonie analog zur<br />

Praxis der Finanzierung als kommunale Leistung „nur auf der Basis einer regulären<br />

Basisfinanzierung zum Vorhalten der Grundversorgung“ 792 . Dieses Beispiel einer<br />

Einflussnahme von Hilfeanbietern auf die Grundsicherungsträger ist aus Sicht des<br />

Verfassers als sehr konstruktiv zu bewerten, da versucht wird, Prinzipien der<br />

eigenen Fachlichkeit mit den (zukünftigen) Arbeitsweisen <strong>im</strong> SGB II –<br />

Fallmanagement zu verknüpfen. Die Forderung nach einer Pauschalfinanzierung ist<br />

natürlich nachvollziehbar, eine alternativ denkbare Finanzierung nach einzelnen<br />

Leistungsmodulen bzw. nach Fachleistungsstunden würde aber ein hohes<br />

Planungsrisiko für den Hilfeanbieter bedeuten und könnte zudem zu bereits<br />

mehrfach dargestellten Tendenzen einer ‚Hilfeausweitung bzw. –verlängerung’<br />

führen, da nur so der zum Organisationserhalt erforderliche Mittelzufluss<br />

sichergestellt werden kann. Aus Sicht des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s ist an diesem<br />

Beispiel gut erkennbar, wie sinnvoll das vom Verfasser vorgeschlagene Prinzip von<br />

Leistungsvereinbarungen (wie auch von der Diakonie gewünscht) ist, wenn es in<br />

Bezug auf seine Vertragsverlängerung an die Einhaltung von Qualitätskriterien<br />

geknüpft ist. Einerseits hat so der Hilfeanbieter seine Planungssicherheit und<br />

bekommt nicht ein unabsehbares Kostenrisiko aufgebürdet, das <strong>Case</strong> <strong>Management</strong><br />

erhält aber durch die Verknüpfung ein wirksames Steuerungsinstrument in die Hand,<br />

dass der Hilfeanbieter die getroffenen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zur<br />

Qualität seiner Leistungserbringung auch tatsächlich einhält.<br />

4.1.4 Übergeordnete Akteure<br />

Unter diesem Sammelbegriff sollen alle diejenigen Akteure in der Diskussion um die<br />

Ausgestaltung des SGB II verstanden werden, die weder direkt den<br />

Grundsicherungsträgern noch den Hilfeanbietern zuzuordnen sind. Zentraler Akteur<br />

ist damit <strong>im</strong> diesem Feld zunächst die Bundesagentur für Arbeit (BA), die mit<br />

zahlreichen Weisungen und Handlungsempfehlungen versucht, die vor allem <strong>im</strong><br />

Bereich der Eingliederungsleistungen sehr allgemein gehaltenen Regelungen des<br />

SGB II zu spezifizieren und damit die <strong>im</strong> öffentlichen Sektor bekannten<br />

788<br />

ders. S. 8<br />

789<br />

ebd.<br />

790<br />

ders. S. 9<br />

791<br />

ders. S. 11 – vgl. dazu auch das durchdachte Ablaufschema auf S. 17<br />

792 ders. S. 16<br />

Seite 247

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