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Systemsteuerung im Case Management

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finanzielle Verantwortung den Ländern und Kommunen zugewiesen würden. Dem<br />

hält die Diakonie entgegen, dass in einem solchen Falle „eine ausreichende<br />

finanzielle Ausstattung“ sicherzustellen sei und „einheitliche, überregionale /<br />

bundesweit geltende Rechtsstandards“ 781 zu schaffen seien. Einig sind sich alle drei<br />

Verbände allerdings in der Forderung nach einer besseren Verzahnung der<br />

Sozialleistungen aus SGB II, III, VIII; und XII und in der Ablehnung einer intensiven<br />

Anwendung des Vergaberechts <strong>im</strong> Bereich des SGB II, das „in den letzten Jahren zu<br />

einem ruinösen Preiswettbewerb unter den Leistungserbringern mit teils fatalen<br />

Folgen für die Qualität von Eingliederungsmaßnahmen“ 782 geführt hätte. Auch<br />

mahnen Diakonie und Paritätischer Wohlfahrtsverband ein „leistungsfähiges<br />

Fallmanagement“ an, das von entsprechend qualifizierten und längerfristig<br />

beschäftigten Mitarbeitern ausgeführt werden sollte. 783 Zudem sind sich alle<br />

Verbände einig, dass es keine überstürzten Entscheidungen geben dürfte, zumal<br />

das BVerfG dem Gesetzgeber selbst eine Frist bis zum 31.12.2010 eingeräumt hat,<br />

um die unterschiedliche Lösungen zulassende „historisch einmalige Aufgabe“ in der<br />

Zusammenführung unterschiedlicher Sozialleistungen ausreichend bewältigen 784<br />

und dabei auch die bis zum 31.12.2008 zu erstellenden Ergebnisse der<br />

Wirkungsforschung zum SGB II berücksichtigen zu können. 785<br />

Die Verbände mahnen somit Eckpunkte an, die aus Sicht des Verfassers auch als<br />

Grundlagen für förderliche Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> <strong>im</strong> Bereich des SGB II angesehen werden. Insbesondere die Betonung<br />

der „Leistungen aus einer Hand“ ohne Trennung von arbeitsmarktintegrativen (z.B.<br />

Qualifizierung und Vermittlung) und sozial stabilisierenden Leistungen (z.B.<br />

Suchtberatung), die Betonung der Notwendigkeit hinreichend qualifizierter<br />

Fallmanager und die regional organisierte und auf Qualität achtende<br />

Leistungsbeschaffung sind Gesichtspunkte, die vom Verfasser u.a. bereits <strong>im</strong><br />

zweiten Teil dieser Arbeit als notwenige Grundlagen für <strong>Case</strong> <strong>Management</strong><br />

herausgearbeitet wurden.<br />

Vor allem der Paritätische Wohlfahrtsverband hat bereits zur Einführung des SGB II<br />

Vorschläge unterbreitet, wie „Leistungsmodule“, z.B. Sucht- oder<br />

Schuldnerberatung, <strong>im</strong> Rahmen von Leistungsvereinbarungen in das<br />

Fallmanagement <strong>im</strong> SGB II eingebunden werden können. 786 In einem Kompendium<br />

sind dort die einzelnen Leistungsmodule mit möglichen Leistungsbeschreibungen,<br />

wie auch Muster für eine entsprechende Leistungsvereinbarung nebst einer<br />

diesbezüglichen Kostenkalkulation zusammengestellt. Noch weiter geht das<br />

Rahmenkonzept „Suchtberatung“ der Diakonie 787 , das sogar Empfehlungen für die<br />

Einbindung der Suchtberatung in das Ablaufkonzept des Fallmanagements<br />

ausspricht, da eine „scheinbar ganz funktionale Einbindung der Suchtkrankenhilfe in<br />

ein System arbeitsmarktorientierter Eingliederungsleistungen zahlreiche Probleme<br />

781<br />

‚D’ S. 5<br />

782<br />

‚C’ S. 4 – ähnlich argumentieren aber auch ‚P’ S. 1 und ‚D’ S. 4<br />

783<br />

s. ‚P’ S. 1 und ‘D’ S. 6<br />

784<br />

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.12.2007 Az. 2 BvR 2433/04 und 2BvR 2434/04. Nr. 208<br />

785 ders. Nr. 210<br />

786 vgl. dazu vor allem Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen 2005<br />

787 Diakonisches Werk - Bundesverband 2004<br />

Seite 246

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