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Systemsteuerung im Case Management

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Unzulässigkeit von vergaberechtlichen Leistungsbeauftragungen sowohl <strong>im</strong><br />

Rechtskreis des SGB III wie auch <strong>im</strong> SGB II nachzuweisen versucht. 773<br />

Alle Verbände sind sich einig in der Ablehnung des von BMAS und BA <strong>im</strong> Frühjahr<br />

2008 eingebrachten Vorschlags zur Einrichtung sogenannter „Kooperativer<br />

Jobcenter“ als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG vom 20.12.2007. 774 Der<br />

Vorschlag von BMAS und BA läuft letztlich auf eine getrennte<br />

Aufgabenwahrnehmung hinaus und will so den ‚Ausnahmefall’ des derzeitigen SGB<br />

II künftig zur Regel machen. Kernpunkt der Kritik der Verbände ist daher, dass damit<br />

das Prinzip der „Hilfen aus einer Hand“ aufgelöst und durch rechtlich unverbindliche<br />

Kooperationsaufforderungen ersetzt werden soll. 775 Allerdings gibt es in den<br />

einzelnen Positionen Unterschiede zwischen der Caritas einerseits und Diakonie<br />

und Paritätischer Wohlfahrtverband andererseits. Die letzteren beiden sehen als<br />

Alternative vor allem die Ausweitung des Optionsmodells 776 , die Diakonie könnte<br />

sich alternativ sogar eine „legalisierte Mischverwaltung in Arbeitsgemeinschaften“,<br />

d.h. die Fortführung der ARGE unter dem Schutz einer grundgesetzlichen Änderung,<br />

oder die „Übertragung der Aufgaben über die Länder auf die Kommunen“ 777<br />

vorstellen. Die Caritas hingegen sieht in der auch von der Diakonie in Erwägung<br />

gezogene Änderung des Grundgesetzes zur Ermöglichung einer legalen<br />

Fortsetzung der ARGEn die einzig gangbare Lösung und macht sogar einen<br />

Vorschlag, wie ein neu <strong>im</strong> Grundgesetz einzufügender Artikel 90 a aussehen<br />

könnte. 778 Eine Ausweitung der Option lehnt sie jedoch deshalb ab, da hierbei „die<br />

mit einer getrennten Aufgabenwahrnehmung bestehenden Probleme überall dort<br />

bestehen, wo die Kommune von ihrer Option zur alleinigen Trägerschaft keinen<br />

Gebrauch macht.“ 779 Gegen eine Übertragung der Aufgaben nach dem SGB II vom<br />

Bund auf die Länder und diese dann wieder auf die Kommunen spricht aus Sicht der<br />

Caritas weiterhin, dass so „die politische Verantwortlichkeit des Bundes für die<br />

Folgen von Arbeitslosigkeit weitgehend verloren“ 780 ginge und die politische und<br />

773<br />

vgl. dazu Kap. 3.7.2.1, wo bereits auf das o.a. Rechtsgutachten Neumann et al. 2004 Bezug<br />

genommen wird<br />

774<br />

derzeit existieren zwei Versionen dieses vom Staatssekretär <strong>im</strong> BMAS Detlef Scheele und dem BA<br />

Vorstandsvorsitzenden Frank Weise gemeinsam erarbeiteten Vorschlags: ein erster vom 12.02.2008<br />

BMAS 2008a und ein weiterer, der einen Teil der sofort einsetzenden Kritiken berücksichtigte vom<br />

23.04.2008 BMAS 2008b<br />

775<br />

vgl. dazu Deutscher Caritasverband 2008b, S. 3 f. <strong>im</strong> folgenden ‚C’ genannt; die Stellungsnahme<br />

des Paritätischen Bundesverbandes Paritätischer Wohlfahrtsverband 07.03.2008, S. 1 <strong>im</strong> folgenden<br />

‚P’ genannt und Diakonisches Werk - Bundesverband 2008b, S. 2 <strong>im</strong> folgenden ‚D’ genannt<br />

776<br />

s. ‚P’ S. 3 f. und ‚D’ S. 5<br />

777 ‚D’ ebd.<br />

778 s. ‚C’ S. 2: „Art. 90a GG: Durch Bundesgesetz kann mit Zust<strong>im</strong>mung des Bundesrates best<strong>im</strong>mt<br />

werden, dass Gesetze, die ohne finanzielle Gegenleistung der Betroffenen zu erbringende<br />

Leistungen an Arbeitslose und deren Angehörige regeln, von nach Maßstab der Gesetze gebildeten<br />

gemeinsamen Behördern von Bund und Ländern ausgeführt werden. Artikel 84 Abs. 1 S. 7 findet<br />

insoweit keine Anwendung.“ Inwieweit diese Regelung einer verfassungsrechtlichen Prüfung<br />

standhält, kann hier nicht beurteilt werden – erkennbar ist jedoch, dass der Vorschlag zumindest<br />

insofern fehlerhaft ist, als dass er auf „Arbeitslose“ abhebt, während das SGB II eine<br />

Anspruchsberechtigung für „erwerbsfähige“ und „hilfebedürftige“ Menschen herstellt (§ 7), so dass <strong>im</strong><br />

Caritas-Entwurf ‚Aufstocker’, d.h. erwerbstätige Menschen, deren Einkommen aber nicht den Bedarf<br />

zum Lebensunterhalt deckt, ausgeschlossen wären.<br />

779 ‚C’ S. 5<br />

780 ebd.<br />

Seite 245

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