Systemsteuerung im Case Management

Systemsteuerung im Case Management Systemsteuerung im Case Management

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darüber hinaus noch psychosoziale Beratung und die Pflege Angehöriger aufgeführt, allerdings hier mit dem Zusatz „insbesondere“, was die Aufzählung zwar als Regelfall aber damit immer noch als durch nicht näher bestimmte Leistungen ergänzbare Hilfen kennzeichnet. Über die Bestrebungen der BA und mittlerweile auch des BMAS, genau diese „Öffnungsklausel“ deutlich einzuengen, wird noch im Folgenden zu sprechen sein. Ein letzter Gesichtspunkt zur Systemsteuerung findet sich im SGB II schließlich noch in dem § 17, in denen den Trägern der Grundsicherung „ein weitgehendes Zurückhaltungsgebot“ auferlegt wird. 761 Sie sollen keine neuen Strukturen für Dienste und Einrichtungen schaffen, sofern „geeignete Einrichtungen und Dienste dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können.“ 762 Die Gesetzesbegründung ordnet dieses Gebot sowohl den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, wie auch kommunalen Trägern zu, und ergänzt sogar dies durch den Zusatz „aber auch für sonstige Träger“ 763 . Dazu sollen die Grundsicherungsträger mit den entsprechenden Diensten und Einrichtungen Leistungsvereinbarungen abschließen, die Leistungen, ihre Vergütung wie auch die Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsüberwachung regeln. 764 Dieser von Vergabeverfahren abweichender Verweis auf Leistungsvereinbarung betrifft aber ausdrücklich nicht Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II, d.h. Leistungen nach dem SGB III, so dass hierfür die für den Bereich des SGB III anzuwendenden Regelungen greifen. Zur generellen Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit von Vergabeverfahren nach VOL/A wurde bereits in Kap. 3.7.2.1 den derzeitigen Diskussionsstand dargestellt. Für nicht im SGB III geregelten Leistungen hat damit aber der Gesetzgeber klar die Möglichkeit der Leistungsvereinbarung herausgestellt, so dass diese Art von Hilfen zumindest von der Gesetzesintention her flexibler beschafft werden können. 4.1.2 Träger der Grundsicherung Ein einheitliches Bild der Grundsicherungsträger ist nicht zu zeichnen, da die Strukturen zu unterschiedlich sind. Dies betrifft nicht nur die unterschiedliche Trägerschaft als ARGE, als zkT oder als gA, sondern auch deren interne Ablauf- wie Aufbauorganisation ist höchst unterschiedlich und entzieht sich zudem einer klaren Zuordnung zur Trägerschaft. Entsprechend fällt es schwer, für diese zentral bedeutsame Akteursgruppe einheitliche Positionen ausfindig zu machen. Eine eingehende Diskussion wird daher auf einen späteren Teil dieser Arbeit verschoben, wo die einzelnen Organisationsformen (Kap. 4.2), die reale Ausgestaltung der Fallsteuerung (Kap. 4.3) und schließlich die Realität der Systemsteuerung (Kap. 4.4) näher beleuchtet werden soll. 761 ders., S. 55 762 § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II 763 Deutscher Bundestag 2003, S. 55 764 ebd. und § 17 Abs. 2 SGB II Seite 242

4.1.3 Hilfeanbieter Die im SGB II hauptsächlich genutzten Hilfeanbieter lassen sich analog zu der in Kap. 3.7 dargestellten Systematisierung wie folgt klassifizieren: Zum einen können über den kommunalen Partner (bzw. bei zkT aus derselben Organisation) Unterstützungsleistungen durch das Sozial- und Jugendamt genutzt werden, wie z.B. der ASD (d.h. über Organisationen im gleichen Supersystem), weiterhin werden bestehende Angebote von Trägern der freien Wohlfahrtspflege wie z.B. Sucht- oder Schuldnerberatung direkt genutzt oder sogar durch zusätzliche Förderung ausgeweitet (d.h. über Organisationen mit indirekten Leistungs-Entgelt- Beziehungen). Ein großer Umfang von Hilfeleistungen wird über vielfältige Dienstleister, die zumeist immer noch als ‚Bildungsträger’ 765 bezeichnet werden, beschafft (d.h. über Organisationen mit direkten Leistungs-Entgelt-Beziehungen). Über die Nutzung der verbleibenden Gruppe von Organisationen ohne Leistungs- Entgelt-Beziehungen kann indes wenig ausgesagt werden. In Jahresberichten von Trägern der Grundsicherung, die z.T. im Internet zu finden sind, lassen sich hierzu keine Angaben finden. Es ist daher anzunehmen, dass diese Art zumindest potentiell möglicher Systempartner in der Praxis des SGB II keine bedeutende Rolle spielen. 766 Dies schließt aber nicht aus, dass vereinzelt Kooperationen vorkommen, wenn diese auch wahrscheinlich eher lockerer Natur sein dürften. So beschreibt das Mannheimer Arbeitslosenzentrum „maz“ in seinem Jahresbericht 2007, dass zweimal jährlich ein Gespräch mit der Geschäftsführung des Job-Centers Mannheims geführt wird „um grundlegende Probleme im Zusammenhang mit der Betreuung von Arbeitslosen zu besprechen.“ 767 Eine aktive Einbindung in Integrations- und Hilfeprozesse seitens des Grundsicherungsträgers lässt sich allerdings aus der Darstellung von „maz“ nicht erkennen, was die o.a. These stützen würde. Diese ebenfalls sehr unterschiedlichen Akteure im Bereich der Hilfeanbieter nehmen einerseits individuell Einfluss auf die Gestaltung von Hilfeleistungen vor Ort und andererseits auch kollektiven (durch Dachorganisationen) Einfluss auf die Gestaltung der Rahmenbedingungen von Hilfeleistungen im SGB II schlechthin. Der vom Verfasser als ‚individuell’ bezeichnete Einfluss als Systempartner auf den systemsteuernden Grundsicherungsträger lässt sich indes nur schwer – wenn überhaupt – nachzeichnen, da dies in der Regel im direkten Kontakt erfolgt, was sich schwerlich abseits empirischer Studien nachzeichnen lässt. Höchstens krasse ‚Ausreißer’ solcher Einflussnahmen gelangen in die Öffentlichkeit, z.B. wenn es einem Hilfeanbieter gelingt, ohne Nachweis seiner Professionalität einen größeren Auftrag von einem Grundsicherungsträger zu ‚ergattern’ und dann auch noch eine schlechte Arbeit abliefert. 768 Verallgemeinern kann man diese Fälle jedoch nicht, so 765 die BA verwendet inzwischen nur noch den Begriff der ‚Träger’ – vgl. den Internet-Auftritt der BA: http://www.arbeitsagentur.de, wo unter dem Menüpunkt ‚Institutionen’ die Auswahl ‚Träger’ zu finden ist und dort alle Informationen, die ‚Bildungsträger’ betreffen, eingestellt sind 766 vgl. z.B. die im Internet veröffentlichten Jahresberichte von Optionskommunen: Jenarbeit 2007, Jenarbeit 2008, Service-Punkt Arbeit 2007, Service-Punkt Arbeit 2008, Kommunale Beschäftigungsagentur KoBa 2007, Kommunale Beschäftigungsagentur KoBa 2008, Odenwaldkreis 2007 767 Ressel 2007, S. 5 768 vgl. z.B. den Prüfbericht des BMAS über die Tätigkeit des zkT „Neue Wege“ des Kreises Bergstraße, wo ein Träger ohne nähere Prüfung (die Vertragsunterlagen bestanden nach Seite 243

darüber hinaus noch psychosoziale Beratung und die Pflege Angehöriger aufgeführt,<br />

allerdings hier mit dem Zusatz „insbesondere“, was die Aufzählung zwar als<br />

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auch des BMAS, genau diese „Öffnungsklausel“ deutlich einzuengen, wird noch <strong>im</strong><br />

Folgenden zu sprechen sein.<br />

Ein letzter Gesichtspunkt zur <strong>Systemsteuerung</strong> findet sich <strong>im</strong> SGB II schließlich noch<br />

in dem § 17, in denen den Trägern der Grundsicherung „ein weitgehendes<br />

Zurückhaltungsgebot“ auferlegt wird. 761 Sie sollen keine neuen Strukturen für<br />

Dienste und Einrichtungen schaffen, sofern „geeignete Einrichtungen und Dienste<br />

dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können.“ 762 Die<br />

Gesetzesbegründung ordnet dieses Gebot sowohl den Trägern der freien<br />

Wohlfahrtspflege, wie auch kommunalen Trägern zu, und ergänzt sogar dies durch<br />

den Zusatz „aber auch für sonstige Träger“ 763 . Dazu sollen die<br />

Grundsicherungsträger mit den entsprechenden Diensten und Einrichtungen<br />

Leistungsvereinbarungen abschließen, die Leistungen, ihre Vergütung wie auch die<br />

Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsüberwachung regeln. 764 Dieser von<br />

Vergabeverfahren abweichender Verweis auf Leistungsvereinbarung betrifft aber<br />

ausdrücklich nicht Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II, d.h. Leistungen nach dem<br />

SGB III, so dass hierfür die für den Bereich des SGB III anzuwendenden<br />

Regelungen greifen. Zur generellen Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit von<br />

Vergabeverfahren nach VOL/A wurde bereits in Kap. 3.7.2.1 den derzeitigen<br />

Diskussionsstand dargestellt. Für nicht <strong>im</strong> SGB III geregelten Leistungen hat damit<br />

aber der Gesetzgeber klar die Möglichkeit der Leistungsvereinbarung herausgestellt,<br />

so dass diese Art von Hilfen zumindest von der Gesetzesintention her flexibler<br />

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4.1.2 Träger der Grundsicherung<br />

Ein einheitliches Bild der Grundsicherungsträger ist nicht zu zeichnen, da die<br />

Strukturen zu unterschiedlich sind. Dies betrifft nicht nur die unterschiedliche<br />

Trägerschaft als ARGE, als zkT oder als gA, sondern auch deren interne Ablauf- wie<br />

Aufbauorganisation ist höchst unterschiedlich und entzieht sich zudem einer klaren<br />

Zuordnung zur Trägerschaft. Entsprechend fällt es schwer, für diese zentral<br />

bedeutsame Akteursgruppe einheitliche Positionen ausfindig zu machen. Eine<br />

eingehende Diskussion wird daher auf einen späteren Teil dieser Arbeit verschoben,<br />

wo die einzelnen Organisationsformen (Kap. 4.2), die reale Ausgestaltung der<br />

Fallsteuerung (Kap. 4.3) und schließlich die Realität der <strong>Systemsteuerung</strong> (Kap. 4.4)<br />

näher beleuchtet werden soll.<br />

761 ders., S. 55<br />

762 § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II<br />

763 Deutscher Bundestag 2003, S. 55<br />

764 ebd. und § 17 Abs. 2 SGB II<br />

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