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Systemsteuerung im Case Management

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Über einzelne Zeitansätze bei diesem Berechnungsmodell mag man sich sicher<br />

streiten können, jedoch sind die nicht für Fallarbeit verwandten Zeitkontingente aus<br />

Sicht des Verfassers eher zu opt<strong>im</strong>istisch als zu hoch gegriffen. 757 Man muss aber<br />

auch begreifen, dass die sich aus dieser Berechnung ergebenden 19,4 Minuten pro<br />

Klient und Woche die gesamte klientenbezogene Arbeitszeit umfasst, d.h.<br />

Telefonate oder persönliche Kontakte mit der Leistungssachbearbeitung oder auch<br />

mit Systempartnern, die Vor- und Nachbereitung aller klientenbezogenen Kontakte,<br />

die Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der Hilfeplanung und dann (erst)<br />

die persönlichen und telefonischen (oder auch ‚elektronischen’) Kontakte mit dem<br />

Klienten selbst. Ein halbstündiges Gespräch mit dem Klienten über den aktuellen<br />

Stand der Integrationsbemühungen kann so höchstens alle drei Wochen stattfinden<br />

– eher jedoch erst alle vier Wochen, wenn genügend Zeit für alle sonstigen<br />

klientenrelevanten Arbeiten verbleiben soll. Und dies ist zunächst nur die sich aus<br />

den Forderungen des Gesetzgebers ergebende Situation der Fallmanager und den<br />

daraus resultierenden Möglichkeiten zur Realisierung einer ebenso vom<br />

Gesetzgeber geforderten „maßgeschneiderten Ausrichtung der<br />

Eingliederungsleistungen“ (a.a.O.). Wie die Realität aktuell aussieht, wird noch an<br />

späterer Stelle zu diskutieren sein. Festzuhalten ist jedoch zunächst, dass hier<br />

Anspruch auf Leistungsqualität (des Fallmanagements) und Verfügbarmachung von<br />

Ressourcen (‚<strong>Case</strong>load’) eher in einem Missverhältnis zu stehen scheint. Die<br />

organisatorischen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Gestaltung des<br />

Konzeptes von <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> <strong>im</strong> Bereich des SGB II sind somit bereits schon<br />

von den Intentionen des Gesetzgebers her nicht besonders opt<strong>im</strong>al.<br />

Ein weiterer Bereich der <strong>Systemsteuerung</strong>s-relevanten Best<strong>im</strong>mungen des SGB II<br />

betrifft die Zulässigkeit von Hilfen, die über die <strong>im</strong> SGB III geregelten Leistungen 758<br />

hinausgehen, d.h. die „weiteren Leistungen“ des § 16 Abs. 2 SGB II. Dieser Passus<br />

wird in der Gesetzesbegründung als eine besondere und an den Anspruch auf<br />

maßgeschneiderte Integrationsleistungen orientierte Ergänzung des SGB III<br />

gewertet: „Darüber hinaus ermöglicht es eine generalklauselartige Regelung,<br />

besondere, dem individuellen Bedarf angepasste Leistungen, wie z.B. Schuldner-<br />

und Suchtberatung oder Kinderbetreuungsleistungen zu erbringen.“ 759 Der<br />

Gesetzgeber hat in dieser Beziehung auch das für seine Forderung auf<br />

„maßgeschneiderte Eingliederungsleistungen“ (s.o.) erforderliche Instrumentarium<br />

zur Verfügung gestellt, indem er einfach die starren Regelungen des SGB III durch<br />

die „Generalklausel“ des § 16 Abs. 2 öffnete. Die ausdrücklichen Verweise auf<br />

Sucht- und Schuldnerberatung sowie auf Kinderbetreuung drücken lediglich die<br />

Praxis der kommunal angebotenen Hilfeleistungen aus und wird durch die<br />

Verwendung von „z.B.“ <strong>im</strong> eigentlichen Wortsinn als Beispiele gekennzeichnet, was<br />

die Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 2 durch die Begrifflichkeit der „nicht<br />

abschließenden Aufzählung“ 760 unterstreicht. Im eigentlichen Gesetzestext sind<br />

757<br />

vgl. dazu die Studie von Ames, bei der Fallmanager generell über eine hohe Belastung mit<br />

Verwaltungsaufgaben (bes. Statistiken) klagen und diesen Anteil auf bis zu 50% (!) der Arbeitszeit<br />

einschätzen: Ames 2008, S. 18<br />

758<br />

die Nutzung von Leistungen des SGB III zur beruflichen Integration von Leistungsberechtigten<br />

auch <strong>im</strong> SGB II regelt der § 16 Abs. 1 SGB II<br />

759<br />

Deutscher Bundestag 2003, S. 46 – ähnlich wird bei der Begründung zu § 16 Abs. 2 argumentiert,<br />

die erneut als „Generalklausel“ bezeichnet wird (S. 54)<br />

760<br />

ders. S. 54<br />

Seite 241

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