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Systemsteuerung im Case Management

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in der Praxis bereits verwirklicht wurden, bzw. in welchen Bereichen derzeit noch<br />

Defizite erkennbar sind.<br />

In einem Fazit soll dann der Stand der Umsetzung von systemsteuernden Prinzipien<br />

des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s <strong>im</strong> Bereich des SGB II bewerten werden.<br />

4.1 Akteure und Positionen<br />

Die Darstellung der relevanten Akteure ist auf der direkten Handlungsebene recht<br />

einfach, da <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> <strong>im</strong> SGB II aufgrund der gesetzlichen Grundlagen<br />

eine in aller Regel vom Kostenträger, d.h. von den Trägern der Grundsicherung<br />

selbst zu erbringende Leistung ist. Darum herum gruppieren sich Hilfeanbieter, die<br />

aus grundsätzlicher Sicht bereits <strong>im</strong> letzten Teil dieser Arbeit beschrieben wurden.<br />

Differenzierter wird dann allerdings die übergeordnete Ebene, auf der sich das<br />

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und vor allem die<br />

Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Weisungen und Handlungsempfehlungen<br />

steuernd an der Umsetzung des SGB II beteiligen, sowie <strong>im</strong> Bereich der<br />

Einflussnahme die kommunalen Spitzenverbände von Deutschen Städtetag,<br />

Deutschen Landkreistag und Deutschen Städte- und Gemeindebund, sowie die <strong>im</strong><br />

Bundestag vertretenen politischen Parteien wie auch die einzelnen Bundesländer zu<br />

nennen sind. Ebenfalls beteiligen sich die Kirchen, die Verbände der freien<br />

Wohlfahrtspflege wie auch der deutsche Verein, die Interessenvertretungen der<br />

Tarifpartner sowie Verbände von Bildungsträgern intensiv an der Diskussion.<br />

Schließlich ist auch noch der Bundesrechnungshof durch seine Prüfungen zur<br />

Ausführung des SGB II und den in seinen Berichten an den Haushaltsausschuss<br />

und den Ausschuss für Arbeit und Soziales (des Deutschen Bundestages)<br />

gemachten Beanstandungen wie auch Empfehlungen in die Debatte involviert.<br />

Im Gegenstandsbereich dieser Arbeit sind vor allem drei Themenkreise relevant, die<br />

derzeit kontrovers diskutiert werden. Zu einen geht es um die Wirksamkeit der<br />

unterschiedlichen Organisationsformen der Grundsicherung, die entweder als<br />

Arbeitsgemeinschaft (ARGE) 743 , als zugelassener kommunaler Träger (zkT) 744 oder<br />

als getrennte Aufgabenwahrnehmung (gA) 745 vorzufinden sind. Ein weiteres<br />

Themenfeld ist die konkrete Ausgestaltung des § 16 Abs. 2 SGB II, der die Nutzung<br />

„weiterer Leistungen“ <strong>im</strong> SGB II regelt und den Grundsicherungsträgern damit<br />

Möglichkeiten eröffnet, über die <strong>im</strong> § 16 Abs. 1 SGB II geregelten Nutzung von<br />

Leistungen des SGB III hinausgehende Hilfen zu gewähren. Das dritte Themenfeld<br />

wurde bereits in der Einleitung zu diesem Teil skizziert. Es geht hier um die Zukunft<br />

743 derzeit bestehen 339 ARGEn <strong>im</strong> Bundesgebiet<br />

744 nach §§ 6a u. 6b SGB II, der nachträglich ins SGB II eingearbeiteten „Exper<strong>im</strong>entierklausel“ sind<br />

insgesamt 69 kommunale Träger zugelassen, anstelle der Agentur für Arbeit die Aufgaben der<br />

Grundsicherung selbst zu übernehmen – dazu wurde eine <strong>im</strong> § 6c SGB II geregelte<br />

Wirkungsforschung <strong>im</strong>plementiert, die die Organisationsmodelle in ihrer Wirksamkeit untersuchen<br />

und vergleichen sollte<br />

745 Insgesamt 21 Kommunen konnten sich mit der Agentur für Arbeit (AA) nicht über die Gründung<br />

einer ARGE einigen (ohne das auf der anderen Seite eine Zulassung nach § 6a SGB II erfolgte –<br />

s.o.), so dass die AA alleine die Grundsicherungsleistung übernahm, während die Kommune für die<br />

Kosten der Unterkunft zuständig bliebt. Die gA stellt damit ein eigentlich vom Gesetz nicht<br />

vorgesehener Sonderfall dar.<br />

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