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Systemsteuerung im Case Management

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e.V. 705 oder auch Selbsthilfegruppen und -vereine, die sich ebenfalls nur über<br />

Spenden und Mitgliedsbeiträge finanzieren. Da auf diese Weise materielle<br />

Steuerungen als Option ausfallen, verbleiben dem <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> nur<br />

<strong>im</strong>materielle Möglichkeiten zur Beeinflussung solcher Systempartner. Hier gilt daher<br />

die Aussage von Heinelt nach der Erfordernis „pluralistischer<br />

Verhandlungslösungen“ <strong>im</strong> besonderen Maße: "Die Durchführung<br />

arbeitsmarktpolitischer Aktivitäten hängt davon ab, ob es gelingt, diese<br />

verschiedenen Akteure in ‚pluralistische Verhandlungssysteme‘ einzubeziehen.<br />

Verhandlungen und Verhandlungslösungen sind deshalb erforderlich, weil die<br />

genannten Akteure zwar bei der Realisierung ihrer Handlungsorientierungen<br />

aufeinander angewiesen, aber letztlich nicht einseitigen Weisungen eines Akteurs<br />

oder mehrerer Akteure unmittelbar unterworfen sind." (Heinelt 2004, S. 39)<br />

Das <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> kann daher nur versuchen, <strong>im</strong> Rahmen der Systembildung<br />

solche Organisationen in das zu schaffende ‚Hilfesystem’ einzubeziehen und (wie<br />

alle anderen Systempartner) auf einen Konsens über gemeinsam zu erreichende<br />

Ziele zu verpflichten. Gelingt dies nicht oder nur unzureichend, bleibt dem <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> nur die Alternative zwischen Akzeptanz der unterschiedlichen<br />

Auffassungen und den darauf erwartbaren Folgen für die künftige Zusammenarbeit<br />

und der Nichtberücksichtigung der betreffenden Organisation (d.h. destruktive<br />

Steuerungen) bei der Aufstellung fallweiser Hilfepläne. Kriterien für eine solche<br />

Abwägung werden sich in aller Regel aus dem Grad der unterschiedlichen<br />

Auffassung ergeben und aus der Möglichkeit, die Exklusion einer solchen<br />

Organisation aus dem Hilfeprozess durch andere, kooperativere Angebote<br />

substituieren zu können. Im ersteren Fall wird es entscheidend sein, ob ein<br />

fallweiser Hilfeprozess trotz Zieldivergenzen von <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> und<br />

Systempartner trotzdem befördert wird, oder ob eher kontraproduktive Einflüsse zu<br />

erwarten sind. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn be<strong>im</strong> <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> <strong>im</strong><br />

Bereich des SGB II Arbeitsloseninitiativen an sie <strong>im</strong> Rahmen des Hilfeplans zur<br />

psychischen Stabilisierung verwiesene Klienten so beraten, dass ihnen Rechte zur<br />

„… Suche nach alternativen Lebensentwürfen und die Entwicklung des Anspruchs,<br />

auch ohne Eingliederung in den Arbeitsmarkt gut leben zu dürfen …“ 706 zustünden,<br />

was dann als deutlich kontraproduktiv zu der gesetzlich geforderten Zielsetzung des<br />

<strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s <strong>im</strong> SGB II gewertet werden müsste. Auch hier gilt als<br />

Richtschnur für die zu treffenden Abwägungen das Prinzip der besten Option ohne<br />

Konsens.<br />

Sind diese Divergenzen aber noch tragbar, d.h. ist trotz aller Schwierigkeit <strong>im</strong><br />

Einbezug eines solchen Systempartners in einen fallweisen Hilfeplan noch mit<br />

produktiven Beiträgen zur Zielerreichung zu rechnen, muss auch das <strong>Case</strong><br />

<strong>Management</strong> mit diesen Problemen ‚leben’. Der Verfasser hat mit seiner Konzeption<br />

von <strong>Systemsteuerung</strong> zwar einen durchaus recht direktiven Ansatz vertreten, wie<br />

das <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> sich zur Gewährleistung bedarfsgerechter, an den Klienten<br />

ausgerichteten Hilfeleistungen in das dafür benötigte ‚Hilfesystem’ ‚einmischen’ soll,<br />

aber all dies wird stets unter die Prämisse gestellt, damit die fallweise organisierte<br />

Hilfeleistung opt<strong>im</strong>ieren zu können. Die Nutzung von Systempartnern, die eine<br />

solche ‚Einmischung’ nicht oder nur eingeschränkt zulassen, steht diesem<br />

705 vgl. hierzu z.B. den Verein Birke e.V. in Benshe<strong>im</strong> – <strong>im</strong> Internet unter www.birke-ev.de<br />

706 Ames, Jäger 2006, S. 81<br />

Seite 225

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