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Systemsteuerung im Case Management

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aber gerade wettbewerblicher Dialog sich auf Leistungen beschränkt, bei denen sich<br />

der Auftraggeber „objektiv nicht in der Lage sieht, die […] Mittel anzugeben, mit<br />

denen seine Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können“ 702 ist zu schließen, dass<br />

für derartige Leistungen die sonstigen Vergabearten nicht anwendbar sind. Die<br />

VOL/A sieht zudem <strong>im</strong> § 1 die Anwendung der VOF (Verdingungsordnung für<br />

freiberufliche Leistungen) für den Fall vor, dass die Leistungen von Freiberuflichen<br />

erbracht wird oder auch von diesen erbracht werden könnte UND „Gegenstand eine<br />

Aufgabe ist, deren Lösungen vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben<br />

werden kann“ – d.h. auch hier findet sich <strong>im</strong> Umkehrschluss eine Regelung zur<br />

Nichtanwendung der VOL/A <strong>im</strong> Falle unklarer Leistungsbeschreibungen. Da es aber<br />

hierzu auch keine höchstrichterliche Klärung gibt, bleibt die Beauftragung von<br />

Systempartnern zur Erbringung flexibler, den Erfordernissen von <strong>Case</strong> <strong>Management</strong><br />

entsprechenden Leistungen, über Vergabeverfahren oder über<br />

Leistungsvereinbarungen weiterhin in einer rechtlichen ‚Grauzone’. Aus Sicht des<br />

Verfassers ist aber die Leistungsvereinbarung (<strong>im</strong> SGB II z.B. über § 17 Abs. 2)<br />

deutlich vorzuziehen, da bei einer Ausschreibung nach VOL/A nach wie vor das<br />

Problem der Leistungsbeschreibung besteht, das dann wiederum Gegenstand<br />

gerichtlicher Nachprüfungen werden könnte. 703 Eine durchaus brauchbare<br />

Abgrenzung von Vergaberecht und Leistungsvereinbarungen liefert eine<br />

Prüfungsmitteilung des Hessischen Rechnungshofes vom 04.10.2005, in der<br />

zusammenfassend ausgeführt wird: „Eine Vergabe von Eingliederungsleistungen<br />

nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. SGB III ist zulässig. Eine Vergabe von<br />

Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II ist unzulässig. Es muss gemäß §<br />

17 Abs. 2 SGB II eine Rahmenvereinbarung getroffen werden.“ 704 Folgt man dieser<br />

Sichtweise, dann sind lediglich die vom SGB III ins SGB II übernommen Leistungen<br />

(§ 16 Abs. 1 SGB II) bezüglich einer Anwendung des Vergaberechts zu prüfen, alle<br />

anderen nach § 16 Abs. 2 SGB II spezifisch und bedarfsorientiert zugeschnittenen<br />

weiteren Leistungen werden, wie auch vom Verfasser befürwortet, über<br />

Leistungsvereinbarungen beschafft.<br />

3.7.3 Organisationen mit indirekten Leistungs-Entgeld-<br />

Beziehungen<br />

Indirekte Leistungs-Entgelt-Beziehungen <strong>im</strong> Sinne des Verfassers liegen vor, wenn<br />

keine direkte Vergütung für einzelne Leistungen vorgesehen sind, sondern nur<br />

Einrichtungen, die <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s genutzt werden sollen, ganz<br />

oder teilweise finanziert werden. Dies trifft auf viele Einrichtungen <strong>im</strong> Bereich des<br />

Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass aufgrund des Fehlens solcher Regelungen in der VOL/A<br />

diese Arten der Vergabe nicht zulässig sind.<br />

702 § 3a VOB/A – hier natürlich auf Bauleistungen bezogen, aber als speziellere Verordnung deutlich<br />

konkreter als die allgemeine Aussage des § 101 Abs. 4 GWB, der nur eine Geltung <strong>im</strong> Falle<br />

„besonders komplexer Aufträge“ vorsieht<br />

703 vgl. zur Vergabepraxis der BA und deren Folgen auch einer Anhörung der Bundestagsfraktion<br />

Bündnis 90/Die Grünen von 2006 Bündnis 90/Die Grünen 2006 Aus naheliegenden Gründen<br />

kritisieren hier die Gewerkschaftsvertreter die mit dem Preisverfall einhergehenden Kürzungen der<br />

Mitarbeitergehälter, aber es finden sich auch Anregungen, wie eine mehr qualitätsorientierte<br />

Beauftragungsentscheidung möglich ist<br />

704 Hessischer Rechnungshof 04.10.2005, S. 4<br />

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