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Systemsteuerung im Case Management

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Die Rechtsprechung zu der Problematik der Zulässigkeit von Ausschreibungen ist<br />

indes uneinheitlich. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat z.B. die Zulässigkeit einer<br />

Ausschreibung über ambulantes betreutes Wohnen für Suchkranke als unzulässig<br />

verworfen 696 – gleichzeitig bejahte aber das Oberlandesgericht Düsseldorf gerade<br />

die Zulässigkeit der Ausschreibung von Eingliederungshilfen für behinderte<br />

Menschen. 697 In der Literatur wird diese deutlich uneinheitliche Rechtsprechung der<br />

Gerichte auf den unterschiedlichen Gerichtstyp und die damit verbundenen<br />

Prüfungssystematiken zurückgeführt. Vergabekammern und Oberlandesgerichte (als<br />

nächste Instanz) prüfen lediglich die Einhaltung von Best<strong>im</strong>mungen des<br />

Vergabeverfahrens, während Verwaltungsgerichte prüfen, ob eine Auswahl eines<br />

oder mehrerer exklusiver Leistungserbringer (durch Ausschreibung und Zuschlag)<br />

mit dem Sozialrecht zu vereinbaren ist. Dies ist vor allem nach der Rechtsprechung<br />

dann der Fall, wenn die Leistungsvereinbarung zum Ausschluss aller übrigen<br />

Anbieter führt und die Wunsch- und Wahlfreiheit der Hilfeempfänger damit zu stark<br />

beschränkt wird. 698 Es bleibt hier also abzuwarten, ob durch höchstrichterliche<br />

Entscheidung (BGH oder BVG) sich in dieser Frage eine einheitliche<br />

Rechtsauffassung ausbildet, oder ob die Vergabepraxis nach wie vor in einer<br />

rechtlichen ‚Grauzone’ angesiedelt ist.<br />

Durch die beschriebene Anforderung flexibel gestaltbarer Hilfen ergibt sich aber<br />

gerade für die Leistungsbeschaffung solcher Hilfen unbeschadet der ja zuvor als<br />

zumindest rechtlich fragwürdig geschilderten Ausschreibungspraxis ein nicht zu<br />

übersehendes Problem. Die VOL/A schreibt vor: „Die Leistung ist eindeutig und so<br />

erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung <strong>im</strong> gleichen<br />

Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden<br />

können.“ 699 Dies ist aber bei flexibel ausgestaltbaren Leistungen zumeist nicht der<br />

Fall. Prieß schlägt daher für solche Fälle vor, die Vergabe anstelle <strong>im</strong> offenen<br />

Verfahren <strong>im</strong> Verhandlungsverfahren oder <strong>im</strong> wettbewerblichen Dialog<br />

vorzunehmen. 700 Allerdings sieht die VOL/A diese Art der Vergabe nicht vor. 701 Da<br />

Kostensteigerung gefallen sind Schierholz 2006, S. 1 (Abkürzungen: abH = ausbildungsbegleitende<br />

Hilfen; BAE = Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, BvB = berufsvorbereitende<br />

Bildungsmaßnahme)<br />

696 s. OVG NRW 12 B 1390/04 v. 27.09.2004<br />

697<br />

s. OLG Düsseldorf VII-Verg 35/04 v. 09.09.2004<br />

698<br />

s. Prieß 2006, S. 17 ff. - das Wunsch- und Wahlrecht gründet sich allgemein auf § 33 Satz 2 SGB I<br />

und wird z.B. <strong>im</strong> SGB VIII (§ 5) noch einmal konkretisiert. Im SGB II fehlt allerdings eine solche<br />

nähere Best<strong>im</strong>mung, da auch die Eingliederungsvereinbarung, in denen der Hilfeberechtigte<br />

Wünsche einbringen könnte, durch § 15 Abs. 1 Satz 5 (Zulässigkeit, Eingliederungsvereinbarungen<br />

bei Nichteinigung auch durch Verwaltungsakt einseitig veranlassen zu können) keine wirklichen<br />

Wahlrechte garantiert<br />

699<br />

VOL/A § 8 Abs. 1<br />

700<br />

s. Prieß 2006, S. 12 – er bezieht sich dabei auf Möglichkeiten der Vergabe nach § 101 GWB, wo<br />

u.a. offene Vergabe als öffentliche Aufforderung zur Angebotsabgabe an eine unbeschränkte Anzahl<br />

von Anbietern gilt, in Verhandlungsverfahren der Auftraggeber mit einer best<strong>im</strong>mten Anzahl von<br />

Anbietern über das Angebot verhandelt und schließlich wettbewerblicher Dialog ein meist<br />

mehrstufiges Verfahren ist, in dem mit Anbietern über die Konkretisierung des Angebotes verhandelt<br />

wird und diese dazu Vorschläge unterbreiten können – letztes wird aber vor allem in komplexen<br />

Projekten <strong>im</strong> Rahmen von Public Private Partnership (PPP) eingesetzt und ist sehr (zeit-) aufwendig<br />

701<br />

s. VOL/A § 3 Arten der Vergabe – <strong>im</strong> Gegensatz dazu regelt der 2005 neu eingeführte § 3a VOB/A<br />

die Anwendung von Verhandlungsverfahren und wettbewerblichem Dialog, so dass <strong>im</strong><br />

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